Geländeordnung Harnekop
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(nachträglich editiert am 12.04.2019 um 10:10 Uhr)

 

 Geländeordnung 

§ 1 Geltungsbereich 

Diese Benutzungs- Geländeordnung gilt für das umfriedete Gelände und Anlagen Lindenallee 2 in 15345 Prötzel OT Harnekop. 

§ 2 Widmung 

1. Das Gelände dient vornehmlich der Austragung von Sportveranstaltungen durch den FSV e.V. und der Durchführung von Veranstaltungen. 

2. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung des Geländes und der Anlagen besteht nicht. 

3. Die im Einzelfall abgesprochenen Vereinbarungen über die Benutzung des Geländes richten sich nach bürgerlichem Recht. 

§ 3 Aufenthalt 

1. In dem Gelände und Anlagen der RSA Harnekop dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Tagesmitgliedschaft oder einen sonstigen Berechtigungsnachweise mit sich führen oder die ihre Aufent-haltsberechtigung auf diesem Gelände auf eine andere Art nachweisen können. Mitgliedschaften und Berechtigungsnachweise sind innerhalb des Geländes auf Verlangen des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen. 

2. Softairspieler haben für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzuhalten. 

3. Für den Aufenthalt auf dem Gelände an veranstaltungsfreien Tagen gelten die von der Geländeleitung aufgestellten Regeln. 

4. Das Verlassen des Privatgeländes mit Softairwaffen ist verboten! 

§ 4 Eingangskontrolle 

1. Jeder Besucher ist nach dem Betreten des Geländes verpflichtet, sich im Büro anzumelden und eine Tagesmitgliedschaft zu erwerben. 

2. Auch Personen die nicht aktiv am Spiel teilnehmen (Fotographen, Beobachter, Gäste) haben sich im Büro anzumelden und ihre Mitgliedschaft zu erwerben. 

3. Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel - daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des mitführen von gefährlichen oder feuergefährlichen Dingen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung er-streckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände. 

4. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheits-risiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Geländes zu hindern. Dasselbe gilt für Per-sonen, gegen die schon einmal ein Geländeverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zu-rückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. 

5. Personen unter 18 Jahren dürfen nur in Begleitung eines Volljährigen oder mit schriftlicher Einverständ-niserklärung der Erziehungsberechtigten das Gelände betreten. 

§ 5 Verhalten auf dem Gelände/ Zeltplatz 

1. Innerhalb des gesamten Geländes hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen vermeidbar - behindert oder belästigt wird. 

2. Die Besucher haben den Anordnungen, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungs-dienstes Folge zu leisten. 

3. Aus gesetzlichen Gründen ist das Verlassen des Geländes mit Softairwaffen untersagt.

4. Jeder Spieler hat sich an die ausgehängten Spielregeln (vor dem Büro) zu halten, dies kann von dem Kontroll- und Ordnungsdienst jederzeit überprüft werden. (Chrono) 

5. Die Messung des vereinseigenen Chronos ist bindend. 

6. Alle Ein- und Ausfahrten sowie die Rettungswege sind freizuhalten. 

7. Das Befahren des Geländes mit Fahrzeugen ist nur mit Genehmigung des Eigentümers gestattet. 

8. Bäume und Pflanzen dürfen nicht beschädigt werden. 

9. Der Bau von Stellungen, Gräben oder Unterständen ist absolut verboten. 

10. Müll ist unter allen Umständen zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten 

11. Müll ist an den vorgegebenen Mülltonnen zu entsorgen! 

12. Bei der Nutzung des Grill- bzw. Zeltplatzes anfallende Mülltüten bzw. Säcke wird ein Müllpfand in nicht geringer Höhe erhoben! 

13. Auf dem Parkplatz und dem gesamten bebauten Innenbereich ist das Benutzen der Softairwaffen auch ohne Kugeln untersagt! 

14. Softairwaffen dürfen nur auf den zugewiesenden Stellen (oder Schiesstand, Spielgelände) eingeschossen werden. 

15. Das Benutzen von sogenannten "Laufsocken" ist Pflicht! 

§ 6 Verbote 

1. Den Besuchern des Geländes ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt: 

rassistisches, fremdenfeindliches und rechtsradikales Propagandamaterial; 

Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen; 

Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Ma-terial hergestellt sind; 

sperrige Gegenstände wie bzw. Leitern, Hocker, Stühle, Kisten; 

Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände die nicht der EU-Norm ent-sprechen oder mit einem BAM Prüfzeichen versehen sind (Eigenbau). 

alkoholische Getränke aller Art; 

Tiere; 

2. Verboten ist den Besuchern weiterhin: 

rassistische, fremdenfeindliche oder rechtsradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten; 

nicht für die allgemeine und für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, ins-besondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungs-anlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen oder zu beschädigen; 

Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z. B. die Funktionsräume), zu betreten; 

mit Gegenständen aller Art zu werfen (z.B. Flaschen); 

Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen wenn es nicht mit dem Kontroll-oder Ordnungsdienst abgesprochen wurde ( WALDBRANDSTUFE); 

ohne Erlaubnis des Geländeeigentümers Waren und Eintrittskarten (Einlassbänder) zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen; 

Fotos, Videos, Drohnenflüge ohne Genehmigung des Eigentümers und betroffener Personen zu machen; 

bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben oder zu zerstören; 

außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Gelände, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen; 

Sachen, die im Geltungsbereich des Geländes nicht mitgeführt werden dürfen, dort anzubieten, zu ver-kaufen oder in sonstiger Weise anderen zu überlassen; 

Verkehrsflächen, insbesondere Geh- und Fahrwege einzuengen und Verkaufsstände auf Grundflächen aufzustellen.

§ 7 Haftung 

1. Das Betreten und Benutzen des Geländes erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet der Eigentümer/ Betreiber und der Verein nicht. 

2. Unfälle oder Schäden sind dem Eigentümer unverzüglich zu melden. 

§ 8 Zuwiderhandlungen 

1. Wer den Vorschriften der §§3, 4, 5, 6 dieser Benutzungsordnung zuwider handelt, kann mit einer Geld-buße von mindestens 2,50 Euro bis höchstens 500,00 Euro nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987, BGBl. IS. 602 - belegt werden. Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungs-widrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden. 

2. Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften der Geländeordnung verstoßen, ohne Entschä-digung vom Gelände verwiesen und mit einem Geländeverbot/ Hausverbot belegt werden. 

3. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und - soweit sie für ein strafrechtliches Er-mittlungsverfahren nicht benötigt werden - nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben. 

4. Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt. 

§ 9 Schlussbestimmungen 

Die neue Geländeordnung tritt ab dem 01.02.2019 in Kraft. Die Bindungswirkung der Geländeordnung ent-steht mit dem Zutritt zu dem Gelände. Gäste des FSV erkennen mit dem Erwerb einer Tagesmitgliedschaft die Regularien der Geländeordnung als verbindlich an und dokumentieren dies mit ihrer Unterschrift auf der Mitgliederliste. 




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