Guten Morgen,
etwas beiläufig und eher unauffällig hat sich eine Regelung bzgl. der Kennzeichnung von Airsoftwaffen ergeben, das hier insbesondere auch für den Marktplatz von Relevanz sein sollte.
So war noch vor dem 06.07.2017 die folgende Angaben bzw. Kennzeichen auf Waffen über 0,5 und höchstens 7,5 Joule Pflicht:
Mit einer kleinen Änderung im WaffG § 24 Absatz 1 am 06.07.2017 flog die Pflicht der Kennzeichnung des Importeurs raus!
Quellen:
- http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__24.html
- http://www.buzer.de/gesetz/5162/al62506-0.htm
Alt:
(1) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich mindestens auf einem wesentlichen Teil der Waffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen:
1. den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke eines Waffenherstellers oder -händlers, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung hat, [...]
Neu:
(1) Wer Schusswaffen herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich mindestens auf einem wesentlichen Teil der Waffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen:
1. Im Fall
a) der gewerbsmäßigen Herstellung den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke des Waffenherstellers oder -händlers, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung hat,
b) der nichtgewerbsmäßigen Herstellung nach § 26 den Namen des nicht gewerblichen Waffenherstellers, [...]
Die Kennzeichnung des Namens bzw. der Firma ist daher nur bei der Herstellung von Waffen notwendig.
Ich gebe zu, dass es etwas untergegangen ist, aber durch diese Änderung ist es nun gesetzlich hinfällig, ob auf alle (kommenden) Waffen ein Stempel vom Importeur drauf ist oder nicht.
Eine Besonderheit gibt es dennoch:
Bei selbstproduzierten bzw. umgebauten Airsoftwaffen (z.B. BEGADI HPA) muss der Stempel wieder drauf.
...macht es nicht gerade weniger kompliziert.
MfG
Anekdote am Rand:
Die PTB verlangt ungeachtet dessen weiterhin, dass auf der Waffe bei Überprüfung der Stempel vom Importeur aufgebracht ist.
(Quelle: https://www.ptb.de/cms/fileadmin/internet/fachabteilungen/abteilung_1/1.3_kinematik/1.33/Infoblatt.pdf)
Das gilt jedoch nur für das Anzeige- und Prüfverfahren.
Rechtlich ist es wohl daher legitim, wenn nach erfolgreicher Prüfung die Importeurmarkings fehlen. (z.B. durch Überlackieren, Entfernen, Austausch von Teilen, ...)
PS:
Dieser Beitrag ist auf die Sinnhaftigkeit bezogen als völlig wertungsfrei zu verstehen.
Das ist alles korrekt.
Ich spreche jetzt auch nur zum Thema Airsoft-Waffen:
Für die Polizei (Mecklenburg-Vorpommern zumindest) ist bei einer Kontrolle NUR das F im Fünfeck wichtig. (Ja und natürlich auch, das die Sicherheits- und Transportvorschriften eingehalten werden)
D.h. bei neuen Waffen muss kein importeurs Marking mehr drauf stehen, wie sieht es mit älteren Waffen aus?
Es lässt sich ja nicht nachweisen, wie alt eine Waffe ist.
Theoretisch vereinfacht dass übrigens den illegalen Import von Waffen, da es einige ausländische Shops gibt, die Waffen mit F im Fünfeck anbieten. Sobald sich so eine Waffe, die man auch legal in DE erwerben kann, in Deutschland befindet ist kaum noch nachzuweisen, wo diese gekauft wurde. Natürlich nur innerhalb EU (Zoll)
Das ganze stellt allerdings trotzdem eine Straftat nach dem WaffG dar und ist deshalb nicht zu empfehlen!
Über Sinn und Unsinn lässt sich trefflich streiten. Ich weiß auch ehrlich gesagt nicht, was man sich von der Änderung damals erhofft hat.
Bzgl. älteren Waffen meine Auffassung:
Wenn man mehr drauf hat als (aktuell) notwendig, so kann das kein Nachteil darstellen. Würde auch keinen Sinn machen - denn gegen was soll die Waffe jetzt verstoßen?
Anders sieht es aus, wenn weniger drauf ist - dann muss man irgendwie glaubhaft machen, dass die Waffe zum damaligen Zeitpunkt den rechtlichen Vorgaben der Inverkehrbringung entsprach.
Grüße
"Anders sieht es aus, wenn weniger drauf ist - dann muss man irgendwie glaubhaft machen, dass die Waffe zum damaligen Zeitpunkt den rechtlichen Vorgaben der Inverkehrbringung entsprach."
Nein, so funktioniert unser Rechtsstaat nämlich nicht. Der Staat muss deine Schuld beweisen, nicht du selbst deine Unschuld.
Natürlich, trotzdem entsteht dir erstmal ein Nachteil, da im Zweifel die Waffe zur Überprüfung eingezogen wird - darauf bezog sich auch meine Aussage.
Ich halte es für einen Fehler.
Die Verbringung wird in der Konkretisierung nicht mehr abgedeckt.
Ich würde es in dem Fall so interpretieren dass mit "kommerzieller Herstellung" gemeint ist "kommerzielle Herstellung oder Verbringung aus kommerziellen Grunden".
Beim umschreiben von hunderten Paragraphen ist einem da eine Wortgruppe verloren gegangen und die Markierung bei der Verbringung ist komplett verschwunden.
Ich würde das einfach so behandeln als wären Verbringung und Herstellung gleichgestellt.
Ich hab mich schon gewundert. Mitte 2018 hab ich ne einfache NBB bei Begadi bestellt. Erst vor kurzem hab ich zufällig bemerkt, dass keine Importeursmarkings, sondern nur 6mm und F aufgedruckt sind. Jetzt ergibts Sinn... ich dachte schon Begadi hätte ne Gravur vergessen ^^'
Welche NBB Loius?
Sind Einfuhrland, Herstellungsland und fortlaufende Seriennummer drauf?
Ich habe gerade meine Zweifel dass das alles so gewollt ist.
Sind Einfuhrland, Herstellungsland und fortlaufende Seriennummer drauf?
Einfuhr-/Herstellungsland und Seriennummer müssen nicht auf Airsoftwaffen aufgebracht werden:
WaffG § 24 Absatz 1 Satz 5:
Auf Schusswaffen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 ist Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht anzuwenden. [...]
⇐ das betrifft die Kennzeichen für Einfuhr- und Herstellungsland, Seriennummern
WaffG § 23 Abs. 1 Satz 2:
Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schusswaffen, [...] die der Anzeigepflicht nach § 9 des Beschussgesetzes unterliegen, sowie auf wesentliche Teile von erlaubnisfreien Schusswaffen.
BeschG § 9 Absatz 2 Nummer 1:
Wer [...] Schusswaffen, die weder einer Prüfung nach § 3 noch einer Bauartzulassung nach § 7 noch der Prüfung und Zulassung nach Absatz 1 unterliegen, [...] eines bestimmten Modells gewerbsmäßig erstmals [...] in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen will, hat dies der zuständigen Stelle [...] anzuzeigen.
⇐ das sind unsere Airsoftwaffen, die der Anzeigepflicht unterliegen und bei denen im Sinne von WaffG § 23 die o.g. Kennzeichnungen nicht anzuwenden sind
Wenn Dein Post anders gemeint war, sag einfach bescheid.
Marvbec hat genau die interessanten Stellen herausgesucht, wobei es da noch einen Passus im BeschG gibt, was und wie der gewerbliche Importeur auf der Waffe aufzubringen hat. Was ein nicht-gewerblicher Importeur aufzubringen hat, ist nirgends geregelt.
Ansonsten gilt, dass eine Waffe unter 7.5J ein F im Fünfeck zu tragen hat. Ich sehe in den Gesetzen und Ausführungsbestimmungen keinen Vorbehalt, wer das aufbringen darf. Und eine Urkunde ist das F auch nicht. Und mehr als das F interessiert mich als Besitzer nicht, denn die Waffe kann noch aus anderen Zeiten stammen, oder ist das Ergebnis einer nicht-gewerblichen Einfuhr, ...
Danke für den Hinweis!
⇐ das sind unsere Airsoftwaffen, die der Anzeigepflicht unterliegen und bei denen im Sinne von WaffG § 23 die o.g. Kennzeichnungen nicht anzuwenden sind
[Thread geschlossen]
Den Thread mache ich vorerst dicht, um weitere Mutmaßungen und Interpretationen zu verhindern.
Eine Befreiung des Importeurmarkings sehe ich hier NICHT, da im Text definitiv die Firma/Marke des Waffenhändlers aufgeführt ist.
"a) der gewerbsmäßigen Herstellung den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke des Waffenherstellers oder -händlers, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung hat,"
Wir werden uns in der großen Runde zusammensetzen und besprechen. Zudem auch Rat von Personen einholen, welche die nötigen Kompetenzen aufweisen. Wenn es zu einer Änderung kommen sollte, lassen wir es euch natürlich wissen.
Bis dahin gelten die aktuellen Marktplatzregeln. Schließlich gab es in der Vergangenheit keine Probleme und wollen weiterhin verhindern, dass hier Eigenimporte von Privatpersonen verkauft werden.
Beste Grüße,
Wolfman