Legales Spiel mit 0,5 Joule Waffen - Gesetzeslücke-

 
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Nach aktuellen Stand des WaffG sind Waffen, deren Geschossenergie unter 0,5 Joule liegt vom WaffG, mit Ausnahme des §42a WaffG (Führverbot), ausgenommen.

Auszug:

Unterabschnitt 2:
Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42aausgenommene Waffen

1.
Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, ausgenommen Blasrohre), die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule (J) erteilt wird, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,5 Joule (J) steigt.

 

Des Weiteren sind auch diese Waffen nach §42a WaffG ausgenommen, wenn die Waffe sichtbar zum Spiel bestimmt sind

-neonfarben

-50% größer oder kleiner als das Original

-keine Waffenmarkierungen.

Dazwischen steht kein und, somit wäre es eine oder Bestimmung. 

Auszug:

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen

(...) sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.

Daher ergibt sich die Frage, ob man mit einer 0,5er Waffe die neonfarbig sind, überall spielen darf? Hat jemand bereits Erfahrung damit gemacht?

Gerichtsurteile habe ich dazu nicht gefunden. 

(2830 Posts)

(nachträglich editiert am 15.11.2018 um 12:52 Uhr)

Hallo Mark, wo ist da jetzt die Gesetzeslücke? <0,5J liegen bewusst bei Spielzeugen. Waffen die aussehen wie von einem Straßen-Portraitzeichner sind keine Waffen.

Was dennoch dagegen spricht, selbst wenn deine Spielzeuge im Gesetzesrahmen liegen:
-Leute werden schon wegen der Geräuschkulisse Polizei rufen ("Hier laufen Leute mit Uniformen im Wald rum und üben Krieg.")
-Umweltverschmutzung mit Plastik im öffentlichen Raum
-Wenn nicht öffentlicher Raum, dann ists Landfriedensbruch
-Erregung öffentlichen Ärgernisses

Sollte das alles nicht zutreffen bist wohl auf Privatgrund, also kann man sich den Firlefanz sparen.


Freut mich wenn ich helfen kann

SiegMajor
ASVZ-User


Wenn du dafür sorgst, dass die Polizei gerufen wird hast du ein Problem.

Es wird sicher immer jemanden geben der die neonfarbe als unbedenklich erkennt.

Ob es nun verboten ist oder erlaubt kann dir hier niemand sagen. Ich rate dir dringend davon ab. Die Zeiten haben sich geändert. Mit 12 war ich mit echt aussehenden Erbsenpistolen im Wald 20 Jahre her. Wenn heut ein 15 jähriger in Tarnkkamotten mit ner Knarre im Wald oder Wohngebiet rumrennt, egal ob neon oder nicht, kann das niemals unproblematisch oder gut sein.

Bitte nicht

Nur mal als Beispiel: Mit NERF-Guns draußen rumrennen wird jeder mit gesundem Menschenverstanden nachvollziehen können und als Kinderspiel abtun. Es gibt aber auch genau den einen Prozent Nachbar, der das nicht kapiert hat, denkt die Kinder schießen mit was-weiß-ich aufeinander und der dann die Polizei ruft.

Das Problem ist dann immer, sobald sich jemand beeinträchtigt fühlt, hast du ein Problem am Hals.

Es gilt alles was die Vorredner sagen und viel Spaß beim diskutieren beim Richter, ob für " ... neonfarbene Materialien enthalten  ..."  eine Lackschicht auf (Teilen) der Waffe reicht oder der Wortlaut bedeutet, dass das Material durchgängig durchgefärbt sein muss. Vielleicht wollte der Gesetzgeber ja erreichen, dass nicht durch simples Abkratzen einer Lackschicht eine Anscheinswaffe entsteht.

(6866 Posts - Leiter der Moderation)

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