Waffen aufhängen/ausstellen

 
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(3284 Posts)

(nachträglich editiert am 05.10.2018 um 08:15 Uhr)

Ein Fehler: unter 0,5 fällt auch beim Transport nicht unter das WaffG, sondern nur , wenn Anscheinswaffe, beim Führen

Nicht ganz richtig - "Transport" heißt im Gesetz richtigerweise "erlaubnisfreies Führen". Wird die Waffe nicht ordnungsgemäß transportiert, bedarf es einer Erlaubnis - und die wird auch bei 0,5er verwehrt, da dies nach § 42 a verboten ist.

Es ist ein kleiner Gedankenspagat, da der "Transportparagraph" natürlich nicht direkt bei Anscheinswaffen greift. Wer diese aber nicht vorschriftsmäßig verschlossenen transportiert, der führt diese schlussfolgernd und begeht somit einen Verstoß gegen das WaffG.

Ansonsten hat Klaus Jordan alles bestens zusammengefasst - weswegen ich anrate hier dicht zu machen, bevor mehr rechtlich unnötige Diskussionen kommen.

Im Zweifel sei noch gesagt: geh zu (D)einer zuständigen Waffenbehörde, leg Dein Konzept vor und lass es absegnen (oder auch nicht).

Was Du machen musst, was nicht und was nur ratsam ist, wurde hier sehr gut zusammengetragen.

MfG

(5806 Posts)

(nachträglich editiert am 05.10.2018 um 08:28 Uhr)

Es gibt im 42a keine Anforderung an ein verschlossenes Behältnis, sondern nur die Bestimmung, dass ich nicht führen darf. Führen bedeutet, die tatsächliche Gewalt ausüben. Um dies zu verhindern, ist kein Behältnis erforderlich, so wie es für Waffen ü0,5 explizit gefordert wird, sondern lediglich eine Aufbewahrung ausserhalb der unmittelbaren Reichweite.

Rucksack im Kofferraum zB. Die Anscheinswaffe zu erreichen wäre ziemlich umständlich (es taucht immer wieder die Formulierung mit den drei oder fünf Handlungen auf. keine Ahnung wo das herkommt, es verdeutlicht aber das Prinzip ganzb gut.

Edith: da sieht man mal wieder, wie eindeutig uneindeutig der Spaß ist. Aber- es gilt nur 42a, steht da.

(3284 Posts)

(nachträglich editiert am 05.10.2018 um 08:54 Uhr)

Es gibt im 42a keine Anforderung an ein verschlossenes Behältnis

Leider falsch, na dann eben doch:

WaffG § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen [...]

(1) Es ist verboten

1. Anscheinswaffen, [...]

zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht [...]

2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis, [...]

EDIT: wenn es um deine Formulierung geht "Anforderung an ein verschlossenes Behältnis" - auch dafür gab es mehrere Urteile, die den diffusen Begriff "verschlossenes Behältnis" beschrieben haben. Aber ja, das Gesetz ist in diesem Punkt etwas unspezifisch.

 

Deine "3 Handgriffe" kommen aus der WaffVwV. Dort wird es wörtlich so genannt.

Kofferraum ist u.U. kein geeignetes Behältnis. Es gab Urteile - wenn auch für Waffen ü0,5J - die das nicht im Sinne des WaffG sahen.

Aber das hat alles nichts mit dem Thema zu tun, bei dem es um eine Vitrine in einer Wohnung geht.

(4118 Posts)

(nachträglich editiert am 05.10.2018 um 09:53 Uhr)

Ist eigentlich alles ganz einfach:

Führen bedeutet das man die "tatsächliche Gewalt" über eine Waffe oder Gegenstand hat, also diesen direkt oder ohne große Mühen greifen kann. Wie gahabt ist alles was offen in der Wohnung oder dem Auto liegt, egal wo, direkt greifbar also nicht gelagert sondern wird sinngemäß geführt, auch wenn es nur auf dem Tisch liegt.

Geführte oder öffentlich geparkte Fahrzeuge sind immer auch Raum des öffentlichen Verkehrs.

Bei jedem Transport muß ein Zweck bestehen, also sinnhaft ein Ziel, lagern in Fahrzeugen ist also per se, per se.

Zum transportieren oder lagern bedarf es eines verschlossenen Behältnis, je nach Waffe oder Gegenstand entsprechend der angeordneten Norm oder der Begriffsbestimmung.

- Eine zugeknotete Plastiktüte ist kein Behältnis weil ich die direkte Gewalt behalte.

- Ein transparenter Behälter verfehlt den Zweck beim Transport von Waffen gänzlich.

 

(3284 Posts)

(nachträglich editiert am 05.10.2018 um 10:12 Uhr)

Wie gahabt ist alles was offen in der Wohnung [...] liegt, egal wo, direkt greifbar also nicht gelagert sondern wird sinngemäß geführt, auch wenn es nur auf dem Tisch liegt.

Falsch.

WaffG Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 4

Im Sinne dieses Gesetzes [...] führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,

Bitte keine Begrifflichkeiten umdefinieren. Führen bedeutet immer außerhalb der Wohnung etc. - wenngleich es Vorgaben gibt, welche Anforderungen an die Lagerung stellen.

Hat trotzdem nichts mit dem Thema zu tun.

[Thread geschlossen]

Ich denke auch hier ist die Quintessenz - mal wieder - erreicht.
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