Thema Chris:
Chris (ATW) ist u.a. Dozent für Waffenrecht und bildet entsprechend Beamte weiter, welche einen Umgang mit Waffen pflegen.
Entsprechend ist er beruflich bedingt eine höchst seriöse Quelle und in seinen Aussagen glaubhafter und verlässlicher, als jeder normale User hier im ASVZ (mich eingeschlossen).
Er ist aber kein Richter und auch kein Anwalt - daher auch "nur" Anwender von Interpretationen.
Thema Airsoft-Granaten (am Beispiel der ASG Storm 360):
Die Storm 360 ist rechtlich gesehen eine Schusswaffe, die nicht unter das WaffG fällt.
Sie ist keine Anscheinswaffe im Sinne des WaffG §42a WaffG.
WaffG Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.6 ff
[...] Anscheinswaffen sind [...]
1.6.1
Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen [...] hervorrufen [...],
1.6.2
Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder
1.6.3
unbrauchbar gemachte Schusswaffen [...]
Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel [...] bestimmt sind [...].
Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.
Eine "echte" Granate, mit welcher die Storm 360 Ähnlichkeit haben könnte, ist de facto keine Feuerwaffe, sondern ein Kampfmittel.
Somit greift hier der Punkt 1.6.1 nicht.
1.6.2 greift nicht, da dazu erstmal 1.6.1 erfüllt sein müsste.
Und 1.6.3 greift nicht, da die Storm 360 nicht unbrauchbar gemacht wurde.
Damit fällt die ASG Storm 360 formal nicht unter den §42a WaffG.
Womit auch ein Führungsverbot nach §42a entfällt und somit ein offener Transport zulässig wäre.
Gegenteiliges ist bitte mit Quelle (Urteil, Beschluss, Gesetzestext) zu vermerken.
Bei 40mm Granaten sieht das wiederum anders auf - diese haben auch in der Regel ein Freizeichen und sind de facto Schusswaffen, die unter das WaffG fallen.
Unabhängig davon - ob nun Führungsverbot wegen Anscheinswaffe oder nicht...
...man sollte das Teil einfach in eine abschließbare Tasche packen und gut ist.
Alleine das Theater, wenn das Zeug doch mal eingesackt werden sollte - einschließlich dem Gang zum Anwalt oder Gericht - ist es einfach nicht wert und steht völlig außer Verhältnis.
Ein Rucksack mit 2 € Schloss ist kaum der Rede wert.
MfG