Kritik Umgang mit S-AEG Tunig im vergleich zu HPA

 
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OT: Gut , dann lag ich mit meiner Vermutung doch richtig . :)

schönen Abend noch

Lg Harris


(nachträglich editiert am 14.08.2018 um 04:50 Uhr)

Ich bin hPa Spieler und nicht der Meinung des te. Aber wieso ist der Wechsel der Antriebsart illegal? Kann mir dazu Mal jemand eine Gesetzespassage Geben?

Ich denke auch, dass der Verbau einer engine in eine saeg illegal ist. Aber auf Grund der Änderung der Funktionsweise. Mit der hier vorherrschenden Meinung wäre das tappen von GBB Magazinen ebenfalls illegal. Selbst wenn die waffe auch mit CO2 magazinen zugelassen ist. Das denke ich nicht, da ich dazu (Änderung der Antriebsart) nichts im Gesetzestext lesen kann.

An den TE: Leider misst du in deinem Post mit dem zweierlei Maß, dass du so bemängelst. Der Austausch von teilen in der GB gleicht eher dem Austausch von teilen in der hPa engine. Also z.b. Piston Wechsel = poppet Wechsel oder der Verbau eines Delayer Clips im Vergleich zum Verbau eines Lightning banjo. Selbst der Wechsel der ganzen Gear Box ändert nichts an der Funktionsweise der Waffe. Der Wechsel von einer Fusion engine (elektronisch gesteuerte Ventile) auf eine mancraft (mechanisches System) oder umgekehrt wenn dann schon eher. Und die Bearbeitung von teilen ist bei beiden gleich verboten.

Ich bin auch für Fairness gegenüber HPA und finde, illegale Umbauten jeder Antriebsart sollten gleich gehandhabt werden.

(2830 Posts)

(nachträglich editiert am 14.08.2018 um 07:37 Uhr)

>Aber wieso ist der Wechsel der Antriebsart illegal?


Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)


21.1 "Eine Schusswaffe wird bearbeitet, wenn ihre Funktionsweise
geändert wird (z. B. Umarbeitung einer Schreckschusswaffe in
eine Waffe für Patronenmunition, einer Repetierwaffe in eine
halbautomatische Waffe, einer Schusswaffe für Einzelfeuer in
eine für Dauerfeuer), wenn wesentliche Teile der Waffe (Anlage
1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3) ausgetauscht,
geändert oder in ihrer Haltbarkeit beeinträchtigt
werden (z. B. Verkürzung des Laufs, Änderung des Patronenlagers)
oder wenn das Aussehen der Waffe wesentlich geändert
wird (z. B. Abänderung einer Langwaffe in eine Kurzwaffe
durch Verkürzung des Schaftes, Montieren von
Kühlrippen, Anbringung eines Zielfernrohrs durch mechanische
Veränderung an der Waffe). Auch das Umarbeiten erlaubnispflichtiger
Schusswaffen in Zier- oder Sammlerwaffen
bzw. Schnittmodelle ist ein Bearbeiten. Keine Bearbeitung ist
es, einen Einsteck- oder Austauschlauf einzusetzen."


Mal als kleine Diskussionsgrundlage. Viel Spaß.

Ich worde heraufbeschworen, muss aber feststellen, die korrekte abschließende Antwort wurde bereits gegeben:

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 in Verbindung mit der WaffVwV:

"Zu Unterabschnitt 2:

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1
Bei dem in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1
angesprochenen Kennzeichen handelt es sich um das „F“ im
Fünfeck nach Abb. 10 der Anlage II zur BeschussV.
Zur Messung der Bewegungsenergie der Geschosse ist Anlage
VI zur BeschussV heranzuziehen.
Federdruckwaffen sind Schusswaffen, bei denen entweder Federkraft
direkt ein Geschoss antreibt (auch als Federkraftwaffen
bezeichnet) oder ein federbelasteter Kolben in einem Zylinder
bewegt wird und ein vom Kolben erzeugtes Luftpolster
das Geschoss antreibt.
Druckluftwaffen sind Schusswaffen, bei denen Luft in einem
Druckbehälter vorkomprimiert und gespeichert sowie über ein
Ventilsystem zum Geschossantrieb freigegeben wird.
Zu den Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte
Treibgase Verwendung finden, zählen z. B. CO2-Waffen."

Der Umbau von einer Kolbengetriebenen AS in eine Kaltgas AS ist ein Bauartwechsel, der Erlaubnispflichtig ist. (Also nicht per se illegal aber nur durch Fachpersonal mit Erlaubnis durchzuführen) Auch wird ein wesentliches Waffenteil (hier die Gearbox) ausgetauscht und eine baulich andere ersetzt, was rechtlich gesehen der Herstellung einer Waffe entspricht und somit nicht nur erlaubnispflichtig ist, sondern auch beschusspflichtig.

Praktisch ist es den Verwaltungsbehörden zwar völlig egal, solange die Waffen nicht im öffentlichen Verkehrsraum auftauchen oder für illegale Spiele verwendet werden. Aber auch wenn es aktuell nicht interessiert und die Konsequenzen nicht so bedrohlich sind,  wird die Waffe bei Behördenkontakt Hochofenfutter.

Also wenn ich zu nem Büma gehe, der das tauscht (ja mit Glück) bin ich Safe. Schade das der in Dessau nicht mehr ist, der hat das ür lau gemacht wenn Waffe von ihm ist und man die Teile mitbringt/bei ihm ordert. Aber für lau ist ohne Rechnung, wie weise ich das dann nach? Oder wenn ich nach Ablauf der 2 Jahre die Rechnung entsorge? Und was ist wenn der Richter anti Waffen ist?

Man stelle fest, WIR sind so oder so gekniffen wenn Oben sagt NÖ!

Chris, danke für deine Zeit, in 3 Monaten kommt der nächste.

[Thread geschlossen]

Hallo User,

im Namen des Moderationsteams des ASVZ möchte ich mich für Eure Beiträge bedanken. Auch wenn dieses Thema mehrfach behandelt wurde, werden wir unsere Prüfungsmechanismen und den zu Grunde liegenden Gesetzeslagen erneut und eingehend prüfen. Sollten wir grundlegende Diskrepanzen feststellen, werden wir Euch hierüber auf dem Laufenden halten.

Hierbei sein angemerkt, daß Verkäufe von HPA-Systemen im Marktplatz weiterhin einer besonderen Prüfung unterzogen werden, sobald es sich um Umbauten handelt, bei denen die Antriebsart geändert wurde (z.B. S-AEG auf HPA), weil diese einer Einzelabnahme bedürfen. Davon ausgenommen sind Systeme, die bei einem zugelassenen Händler als Kompletsystem gekauft wurden und bei diesen bereits eine Abnahme durch den Händler erfolgt ist.

Vielen Dank an Chris (ATW), der hierzu noch einmal geschrieben hat. Es sollten nun alle Fragen geklärt und alle relevanten Inhalte transparent erkennbar sein.
Daher werde ich den thread nun schließen.

Beste Grüße
ASVZ Moderation
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