Rechtsstatus Revolver Hülsen

Hallo zusammen,

ich hab mir jetzt mal spaßeshalber einen CO2 Revolver gekauft und jetzt stellt sich mir die Frage wie die Hülsen dafür rechtlich zu betrachten sind.

Mir gehts insbesondere um die Herstellung von Schrothülsen (entweder aus dem 3D Drucker oder aus .357/.38 Hülsen) und würde mich da nur ungerne strafbar machen.

Mir ist bewusst dass es hier niemanden gibt der mir das rechtsverbindlich sagen kann, aber ich würde zumindest gerne mal ein paar Meinungen einholen.

Vielen Dank und einen Schönen Abend noch

(5826 Posts)

(nachträglich editiert am 25.07.2018 um 17:24 Uhr)

Bau dir doch welche wie ich:

Da für 0,5 Joule Revolver konzipiert ist es egal. Ist ja" Spielzeug"

Link folgt sogleich

Hier ist er: https://www.airsoft-verzeichnis.de/index.php?status=forum&sp=1&threadnummer=0000345077&seite=1#post1601615

Passen bei allen 357er repliken

 

Bei F Hülsen sieht die Welt anders aus, sie sind ja gleichzeitig verschluss, patronenlager etc.

Hi,

ich hab deine Methode auch schon gefunden auf der Suche was so geht, aber dafür müsste ich halt extra Hülsen kaufen und der Bastelfaktor und Spaß sind nicht so hoch ^^

Ich hab insgeheim die Hoffnung mir aus ner 357/38 Hohlspitz (entweder Deko oder einfach ein Geschoss auf ne Hülse gesetzt) eine Schrot Patrone zu basteln, einfach nur weil es sehr billig ist und weil es am besten aussehen dürfte ^^

Beste Grüße

(333 Posts)

(nachträglich editiert am 26.07.2018 um 11:34 Uhr)

Edit: Es handelt sich selbstverständlich um KEINE rechtsgültige Beratung, sondern nur um meine persönliche Einschätzung eines rechtlichen Themas.

 

Moin!

Scharfe Hülsen werden bald zu munitionsrelevanten Teilen. Ich weiß nicht wie es ablaufen soll, ob Hülsen in Zukunft offiziell von einem Fachmann "deaktiviert" werden müssen oä., aber du könntest eventuell Probleme bekommen, wenn man dich mit (ehemals) scharfen Hülsen erwischt.

(Da das ganze noch ziemlich neu ist und ich die Zeit noch nicht hatte, habe ich mich noch nicht eingelesen. Falschaussage also möglich)

Kann sein, dass man die Hülsen durch den Umbau vor Stichtag aus dem Geltungsbereich des WaffG´s holen kann, da bin ich mir allerdings ebenso unsicher. 

 

Die 3D Druck Methode sollte hingegen problemlos klappen. Airsoft-Hülsen werden nicht vom WaffG reguliert und das wird sich vermutlich auch nicht ändern.

(Bezieht sich auf Hülsen in denen nur die BB steckt. Hält die Hülse auch noch Treibmittel, "Lauf" oä, sie die Geschichte anders aus)

Eine Airsoft-Hülse hat mit dem scharfen Gegenstück nur gemein, dass beide das Geschoss enthalten. Geschosse sind bei uns die BB´s, BB´s liegen ebenso in einem Magazin, diese werden nicht reguliert, da BB´s keine Munition sind.

Man könnte also sagen, unsere Hülsen sind Magazine...sehr sehr kleine Magazine.  

Hi und vielen Dank für die Antwort,

Hast du zufällig ne Original Quelle wegen der Änderungen im Herbst? Munitionsrelevant wäre ja was komplett neues und falls sich da was ändert muss ich eh noch ein wenig aufräumen.

Bisher sind ja Hülsen Geschosse und sogar Zünder frei verkauflich

Beste Grüße

Revolverhülsen für Airsoft sind Waffenrechtlich irrelevant und vom WaffG nicht reguliert.

Hey Chris,

danke für die Antwort, aber ein bisschen Erklärung drumherum wäre immer ganz nett ;)

Ich hab etwas Angst dass jemand das Ganze als Patronenlager sieht (auch wenn wir keine Patronen haben), entgegen der HopUp Unit gibts ja kein Gutachten dass das Gegenteil belegt, und ich dann als Präzedenzfall herhalten darf. Nicht reguliert bedeutet im Endeffekt ja auch nur "solange nicht reguliert bis eine Behörde darauf aufmerksam wird"

Schönen Abend noch

Joachim

(63 Posts)

(nachträglich editiert am 31.07.2018 um 02:14 Uhr)

EDIT: Hab den Text meines posts gelöscht, hatte mich vorhin verlesen. 

(1906 Posts - Moderator)

(nachträglich editiert am 01.08.2018 um 17:45 Uhr)

O.g. Patronen sind keine Munition i.S.d.waffG.

 

Patronenlager ist teil des Laufes, liegt hier auch nicht vor.

 

Es ist einfach nicht waffenrechtlich relevant. Ich kann Dir kein Zitat aus dem WaffG geben, weil es einfach keine Regelung dafür gibt.

 

Nicht reguliert heißt vom Gesetzgeber gibt es keinerlei Regelungsbedarf und es ist keine Behörde berechtigt über das Gesetz hinaus Regelungen zu erlassen. (Auch wenn es einige Beschussämter immer wieder versuchen)

Ich habe konkret dazu eine Frage:

Ist eine mit Treibgas und BB beladene Airsoft Schrotpatrone per Definition nicht Patronenmunition?

Wir haben hierbei eine Hülse, eine Ladung (Hauptenergieträger Gasdruck) und ein Geschoss (BB).

Folglich wäre die Schrotpatrone ohne BB, aber mit Treibgas auch Kartuschenmunition. (Hülse mit Ladung ohne Geschoss)

Wenn dem nicht so ist, wäre es wichtig zu wissen, an welchem Punkt diese Airsoft Schrotpatronen diese Bedingungen nicht erfüllen.

Siehe WaffG Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1 ff

Marvbec könnte es sein dass Kaltgas nicht als Treibladung gilt?

Das weiß ich nicht, da die Formulierung etwas undeutlich ist.

Definition "Ladung":

Ladungen sind die Hauptenergieträger, erfüllt

die in loser Schüttung in Munition  nicht erfüllt

oder

als vorgefertigte Ladung nicht erfüllt

oder

in loser Form in Waffen [...] eingegeben werden erfüllt? nicht erfüllt?

und

zum Antrieb von Geschossen [...] bestimmt sind, [...] erfüllt


Es ist etwas merkwürdig, dass man einen Begriff mit sich selbst definiert... (Sinngemäß: Munition muss eine Ladung enthalten [...] Die Ladung muss in Munition eingegeben werden.)

 

Was mich stört ist die lose Form - denn das ist Gas. Das Gas muss in die Waffe eingegeben werden.

Ja, die Airsoft Patronen ist nicht die Waffe, klar.

Es wird aber nicht klar, ob das Gas unmittelbar (Eingabe in einen internen Gastank) oder mittelbar (Eingabe über die Airsoft Patrone) in die Waffe eingegeben werden muss.

Wenn die Mittelbarkeit ausreichend ist, erfüllt das Gas die Definition als Ladung.

(2136 Posts)

(nachträglich editiert am 01.08.2018 um 19:04 Uhr)

Ladung ist für mich in diesem Zusammenhang etwas, dass auf Grund einer chemischen Reaktion explosionsartig Druck aufbaut und somit das Geschoss beschleunigt (mit heißen Gasen). Ein vorkomprimiertes kaltes Gas ist das nicht, auch wenn Gas im weiteren Sinne ein loser Stoff ist.

Ist zwar keine rechtsichere Sache, aber zur Information recht interessant: https://de.m.wikipedia.org/wiki/Treibladung

Es wird im Gesetz unterschieden zwischen einfacher Ladung und pyrotechnischer Satz.

Eigenschaft einer Ladung muss sein, dass diese Energie trägt. Der Gasdruck speichert die Energie, die durch das Komprimieren entstanden ist.

Die von dir genannte Ladung zur Erzeugung heißer Gase beschreibt ein pyrotechnischer Satz und leider nicht die Ladung, auf die ich mich beziehe.




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