Import von AS-Teilen aus Österreich

Moin,

Ich habe auf einer Website einen Verkauf von Airsoftteilen entdeckt.

Bei den Teilen ist eigentlich von A bis Z alles dabei, also kann man sich aus allem wahrscheinlich ein komplettes Gewehr zusammenbauen.

Das ist jedoch nicht meine Intention. Ich hätte das Zeug gerne als Ersatz usw.

Bei den Teilen ist eine Komplettgearbox dabei von der ich weiß dass der Import nicht erlaubt ist. (Waffenrelevantes Teil)

Nun frage ich mich ob ich das ganze ohne Bedenken zu mir schicken lassen kann wenn er die Gearbox auseinanderlegt oder einfach komplett weglässt. 

Und ja, ist zwar EU aber man weiß ja nie..

Wenn das ganze hier nicht angebracht sein sollte oder irgendwas nicht passt dann tut es mir leid! Ist mein erster Beitrag im Forum.

Danke schonmal!

Den Haufen Plunder bekommst du auch hier.

Das ist richtig, aber das ist so eine Art "Restekiste" die da verkauft wird. Gerade der Preis macht das sehr Interessant ansonsten würde ich das nicht in Betracht ziehen.

Dazu gibt es keine zufriedenstellende Antwort. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass GBs nicht zerlegt werden. 

Wenn er noch 25-30€ runtergehen würde und ich basteln wollte, ja vielleicht.

Hast alles Bodies ohne F nachher, sind die Motoren wirklich in Schuss? Was fehlt da alles? Alles was fehlt musst nachkaufen.

Das sieht nach "ich hab mich mal versucht" aus, du wärst der Nächste.

Bei Zerlegung in Ersatzteile Sets müsstest mehrfach Versand zahlen und das müsstest du so handhaben, außer du kannst Nachweis erbringen dass du im Besitz einer entsprechenden ge F-ten Waffe bist, ü 18 selbstverständlich.

Verkäufer ist ein Nobody ohne Referenz im Ausland.

Deine hypthetischen Zusatzausgaben draufgerechnet und du kannst dir auch hier eine neue AEG mit Garantie kaufen.

Ich lege mal aus und beanspruche nicht damit richtig zu liegen.

Es ist spät und Fehler sind möglich.

 

http://www.dsb.de/media/PDF/Recht/Waffenrecht/Verwaltungsvorschrift/Verwaltungsvorschrift.pdf

3. Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer ( § 3 WaffG)

3.1
Von der Gleichstellung nach § 3 Abs. 1 WaffG sind we
sentliche Teile
bei der Buchführungspflicht ( § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2
WaffG), der Kennzeichnungspflicht ( § 14 Abs. 1 Nr. 4 WaffG) und der
Beschussprüfung ausgenommen. Vorgearbeitete Teile sind nur dann
den fertigen wesentlichen Teilen gleichgestellt, wenn sie mit allgemein
gebräuchlichen Werkzeugen ( Nummer 1.8.6) in einen einbau- und
gebrauchsfähigen Zustand versetzt werden kön
nen. Mit Zügen oder
anderen Innenprofilen versehene Laufrohlinge, Laufabschnitte oder
Laufstücke, die noch kein Patronen- oder Kartuschenlager enthalten,
sind wesentliche Teile. Läufe ohne Züge und ohne Patronen- oder
Kartuschenlager sind nur dann wesentliche Teile, wenn sie ohne
wesentliche Nacharbeit in eine Waffe eingebaut oder mit einer Waffe
verbunden werden können und damit eine gebrauchsfähige Waffe
entsteht.

3.2
Wesentliche Teile einer zerlegten oder unbrauchbar gemachten
Schusswaffe sind wie die ursprüngliche Schusswaffe zu behandeln.
Das gilt insbesondere für Teile von Schusswaffen, die von den
Bestimmungen des Waffengesetzes ganz oder teilweise ausgenommen
sind. Der wesentliche Teil einer frei erwerbbaren Schusswaffe, der
auch in eine Schusswaffe eingebaut werden kann, für die es einer
Waffenbesitzkarte bedarf, fällt erst dann unter § 28 WaffG, wenn er von
der frei erwerbbaren Schusswaffe dauernd ( nicht nur zum Zwecke der
Waffen pflege) getrennt wird.
der frei erwerbbaren Schusswaffe dauernd ( nicht nur zum Zwecke der
Waffen pflege) getrennt wird.

 

3.1 wird interessant bei "Tanio koba" Läufen... oder?

3.2 Regelt den Status zerlegter Waffen und deren Einzelteilen... oder?
Eine GB ist ja als wesentlicher Teil definiert.

Sollte ich falsch liegen, nicht einfach ausblenden sonder begründen. Einfach als zukünftiges Wissen.

(5839 Posts)

(nachträglich editiert am 18.05.2018 um 10:18 Uhr)

Problem ist nach wie vor die magische grenze von 0,5 Joule. Man kann sich ein system bauen, wo besagte 1,4 Joule gearbox passt, und trotzdem nur 0,5 Drückt (lauflänge Durchmesser etc.). V2/3 ist nur dazu bestimmt bei solchen systemen zu passen.

Ob das Ausland jetzt explizit darauf hinweist oder nicht.

Immer wieder das gleiche Thema. Wir haben da ein BKA-Papier, das Gearboxen zu waffenrelevanten Bauteilen erklärt, weil normalerweise fest mit der Waffe verbunden (darüber, was fest bedeutet, könnte man schon streiten ...), gleichermaßen würde eine Gearbox in Kombination mit einem um seine Lippen beschnittenen HU-Gummi wohl weniger als 0.5J bringen und wäre daher ein Spielzeugteil, das BKA ist auch nicht Gesetzgeber und ersetzt auch kein Gericht. Nächstes Problem: unter Bauteil verstehe ich die kleinste nicht mehr zerlegbare Komponente eines Systems. Eine GB ist aber eine Baugruppe, bestehend aus Bauteilen.

Aber: jeder Beamte wird sich, bis dass ein Gericht anders urteilt, an die BKA-Feststellung halten. Ob die nun korrekt ist oder nicht. Sie ist zumindest nicht offenkundig falsch. Letztes Wort hätte dann ein Gericht. Vor Gericht und auf hoher See ist man bekanntlich allein in Gottes Hand.

Wer es sich finanziell erlauben kann und kein Problem mit einer evtl. Vorstrafe oder Eintrag im Führungszeugnis hätte, würde uns allen einen großen Gefallen tun, wenn er sich bei der Einfuhr einer GB erwischen lassen würde und das mal letztinstanzlich durchzieht.

Mir geht es eher so, dass der potentielle Zeitaufwand für eine derartige Aktion in keiner Relation zu vielleicht eingesparten 30€ steht, und deshalb würde ich keine GB importieren.

Der GB Import steht hier auch nicht zur Debatte. Eher eine in Ihre Einzelteile zerlegte GB.

Soweit ich das bisher aufgefasst habe zählt eine gesamte GB als System als waffenrelevates Teil.

Sind dann die Bestandteile wie Piston, Nozzle, Gears usw. auch waffenrelevant? Somit wäre Import wieder verboten. 

Ich bitte um Berichtigung falscher Aussagen meinerseits!

(3284 Posts)

(nachträglich editiert am 18.05.2018 um 11:36 Uhr)

Ich beziehe mich indirekt auf die von Sirke zitierte (und veraltete) WaffVwV und zitiere aus der aktuellen:

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3

[...] Wesentliche Teile einer zerlegten Schusswaffe sind wie die ursprüngliche Schusswaffe zu behandeln.

Der funktionsfähige wesentliche Teil einer erlaubnisfreien Schusswaffe, der auch in eine Schusswaffe eingebaut werden kann, [...] fällt erst dann unter die Erlaubnispflicht [...], wenn er von der erlaubnisfreien Schusswaffe dauernd (nicht nur zum Zwecke der Waffenpflege) getrennt oder in eine erlaubnispflichtige Schusswaffe eingesetzt wird.

Zunächst einmal:

Alle Teile, die zu einer 0,5er gehören und bestimmt sind, fallen rein formal aus dem Raster. Das schließt auch eine 0,5er Gearbox nicht aus. Einfach aus dem Grund, weil u0,5er nicht weiter vom WaffG betrachtet werden, abgesehen von der einen Ausnahme.

Das bedeutet aber nicht, dass diese "frei" durchgewunken werden müssen.

Eine Ordnungebehörde kann durchaus prüfen lassen, zu welcher Waffe sie gehören soll oder es beschießen lassen.

 

Im weiteren Zitat geht es weiter:

Eine Komplett-Gearbox, die für eine Waffe ü0,5 J bestimmt ist oder ursprünglich gehört, ist ein wesentliches Teil einer Waffe und Bedarf einer Prüfung.

Ein Einzelteil von der Gearbox hingegen ist kein wesentliches Teil.

Der Part mit Teilen, die auch in Schusswaffen eingebaut werden können, beziehen sich wiederum auf funktionsfähige wesentliche Teile.

Ein Nozzle alleine ist nicht funktionsfähig und auch kein wesentliches Teil.

Nach der Argumentation wäre auch die GB allein nicht funktionsfähig. Ohne Motor tut die nichts, der Motor ist laut dem Bescheid wieder "egal", für HU gilt das auch. Wie wir es drehen und wenden, Waffengesetz, Anlagen und Feststellungen sind nicht logisch, Rechtssicherheit sehe ich da nicht gegeben (hinreichende Bestimmheit des Gesetzes). Trotzdem würde ich es  nicht probieren wollen, da mittels Anwalt etwas zu ändern. Hinzu käme noch die Problematik, dass, wenn man derartige Regelungen erfolgreich vor einem Gericht kippen würde, der Gesetzgeber "irgendwie" nachziehen würde, und ich würde wohl meinen, dass unser Hobby danach nicht besser darstehen würde.

(3284 Posts)

(nachträglich editiert am 18.05.2018 um 12:02 Uhr)

Die Gearbox zählt als Verschluss, da diese das Teil ist, das unmittelbar an der Schussabgabe beteiligt ist. Die Diskussion ist alt und wurde hinreichend beleuchtet. Kann man auch gerne in dem anderen Threads nachverfolgen und muss nicht dem gleichen Kaffee ein 5. Mal aufkochen l

Es gibt unzählige Praxisbeispiele sogar von Einfuhr aus Übersee, dass und wie es geht, das an die Wand gemalte Gerichtsverfahren fehlt(Theorie). der Zoll hat auch extra Formulare und Verfahrensanweisungen dafür.

Ein guter Indikator sind auch die Shops, zwar keine Rechtsgrundlage, aber alles was du da erst ab 18 kaufen kannst hat auch was mit dem Waffengestz zu tun und Vorsicht ist geboten da selbst aktiv zu werden, Waffe mit F, kpl. Gearbox und Lauf.




Anzeige