Feder Wechsel- Systeme 1j Grenze?

Alles was ich dazu gefunden haben und was hier teils im forum beschrieben wurde besagt, das diese Systeme legal sind. Das einzige was ich mich allerdings frage gibt es da eine Grenze?

Darf ich aus meiner Waffe die vom Werk aus 1j und solch eine system hat mal eben eine 2,5 Joule machen?

Vieles was ich finde besagt das alles bis 7,5 legal ist und auch die entsprechenden  § geben in diesem Rahmen keine genauere  Auskunft.

 

Allerdings lese ich hier und da das der gesteigerte Wert nich höher als 1j sein darf ("ptb und so")  

Aus 1j 2j machen ok, aber höher illegal?

Hinzu kommt wer weiß schon wie stark die Waffe vom Werk aus war vorallem  jene die man vor 6 Jahren gekauft hat? Oder ist es schon ein rechts Bruch dies nicht nachweisen zu können? 

 

 

Es gab noch keine Urteile, die man zu Rate ziehen kann.

Das ist eine sehr konkrete Frage, die so konkret nicht beantwortet werden kann.

Im Airsoft ist viel Grauzone, vor allem was das "Tuning" angeht. GBs öffnen, Teile wechseln etc. Es ist aktuell nichtmal 100% sicher ab wann eine illegale Bearbeitung deiner Waffe vorliegt und wann in Stand setzen oder Reperatur stattfindet.

Bevor gemeckert wird, dass es doch ganz klar in den Gesetzen zu lesen ist. Die Gesetzestexte sind nicht 100% klar und bieten einen gewissen Spielraum zum Interpretieren.

Nach einer Interpretation darf gar nicht bearbeitet werden, andere sehen den Feder oder Gearwechsel als "geht noch".

Was ich damit sagen will. Ob ein FSWS, auf rechtlicher Ebene 100% legal ist und man wild Federn wechseln kann,so lange nicht über 7,5J geht, kann ich dir nicht sagen.

Wenn jemand das schwarz auf weiß hat, ohne Interpretation der Gesetzestexte würde ich mich freuen.

(168 Posts)

(nachträglich editiert am 03.04.2018 um 00:49 Uhr)

@millkaa das authentischste, was ich dazu gefunden habe ist das:
https://www.airsoft-club-vinschgau.com/airsoft-news/news-deutsch/102-legal-illegal-deutsches-airsoft-tuning.html

das angesprochene Urteil des Beschussamtes ist leider nicht verlinkt. Oder ich bin blind.

es geht sich hierbei um Tuning von >0,5ern. Spezifikationen ob dazu schon das Öffnen der GB mit normalen Schraubenzieher dazu zählt oder ob die Feder als "nicht handelsübliches Werkzeug" dafür vorhanden sein muss werden allerdings nicht genannt. Einige Shops machen (wohl aus diesem Grund) das FSWS bei 0,5ern unbrauchbar, andere Shops sogar bei allen Airsofts, unabhängig der Mündungsenergie.

Das Beschussamt darf solche „Urteile“ nicht fällen, zumindest sind diese weder bindend noch in irgendeinerweise aussagekräftig, sondern genauso wie der nette Text von GGW nur eine Interpretation der Gesetzeslage von einem Schreibtischhengst. Die Damen und Herren von GGW verlangen, dass der geneigte Leser keine interpretierten Meinungen aus dem Internet glaubt, geben aber selbst nur reine Interpretation in ihrem Text zu lesen. Nachweise und Zitate aus dem Gesetz fehlen völlig.

Das zumindest sollten die GGW Leute wissen, sie haben immerhin die Sachkunde, wollen wir zumindest hoffen. Ansonsten schreiben sie in allen Absätzen dasselbe. Nämlich, dass das Bearbeiten von waffenrelevanten Teilen verboten ist. Das wird in keinem deutschen Forum in Frage gestellt. Die Frage ist nur wo das anfängt und wo es aufhört. Eine Firma, die selbst mit Waffenherstellung und Zubehörverkauf Geld verdient, möchte natürlich nicht, dass privat „getuned“ wird, weil denen sonst potentielle Aufträge durch die Lappen gehen. 

"Das wird in keinem deutschen Forum in Frage gestellt.iDe Frage ist nur wo das anfängt und wo es aufhört"

Genau das habe ich mich auch gefragt, da könnte man auch gleich hinterher schieben und was ist den mit "wechselsystem" gemeint? Meiner  Interpretation zu folge gehört der Lauf doch auch dazu, erst wenn ich Löcher oder sonstiges rein feile fällt das in eben jene "Änderung". 

Wenn es Latte ist, also das Leistungssteigern, warum müssen dann seit einiger Zeit wieder Musterexemplare hinterlegt werden?

Weil Deutschland...

 

Der Gesetzestext sagt ja nebenbei auch,das Teile,die vorgesehen sind vom ENDverbraucher verbaut zu werden,verbaut werden dürfen.

 

Da die Hersteller nebenbei regelmässig mitten in der Serie ohne irgendwelche Informationen gerne mal die Leistung änder,wären die Musterexemplare schon von daher absolut unsinnig und,bei dem was sich da über die Jahre ansammelt(und nebenbei wohl eher gar nicht gepflegt wird,also auch daher schon als "Muster" hinfällig,da die Dichtungen auch nach einiger Zeit leiden),auch absolute Platzverschwendung

(427 Posts)

(nachträglich editiert am 03.04.2018 um 00:59 Uhr)

Wie genau ist das gemeint? 

Und wie müssten dann wechsel systeme behandelt werden? 

Einige Wechselsysteme(Wenn du jetzt sowas wie AEG auf GBB o.Ä) meinst...sind tatsächlich abgenommen und sollten so eigentlich ohne eventuell nötigen Neubeschuss verbaut werden dürfen.

(13026 Posts)

(nachträglich editiert am 03.04.2018 um 01:09 Uhr)

Sirke,

du gehst zum Büma des Vertrauens, lässt den alles umbauen wie du es willst. Er macht aber keine Rechnung weil seine aussage war "bringst du die Teile bei ner Waffe aus meinem Laden ist umsonst" (ja so einen gabs). Was mach ich jetzt? Da ich es nicht besser wusste und es ein Fachmann hab machen lassen, sagt er nur "ich wars nicht" und ich stehe da ohne etwas.

Ich kaufe jemandem eine ü0.5j ab auf nem Event, habe 0 Ahnung. "ist die so ok?" "Jaja.". Jetzt bin ich auch wieder der dumme da innen alles umgebaut wurde ich es aber nicht besser weiss.

Auch betrifft das Leistungsändern dann j zu senken. Dies schafft man nicht durch "gealterte" Feder und sonstige "Abnutzung" bei einer Waffe die man erst vor 1 Jahr oder weniger gekauft hat. Haben ja hier Bsp bei manchen SAEG das die nach 3-4 Jahren und regelmässiger Nutzung nur 0,1-2j runter sind.

(13540 Posts)

(nachträglich editiert am 03.04.2018 um 01:50 Uhr)

Schulterzuck. Wie bereits erwähnt: Deutschland. Hier wird nach gut dünken und Wählerschaft Gesetz gemacht. Logik, Fehler Unsinnigkeit? Es wird sicher irgendwo eine Wahl geben und da will ich mit "Ich bin knallhart! Und für dich uninformierten Bürger habe ich alles getan." Punkten können. Ich will aber auch den anderen sagen können: "Ist ja fast nix passiert. Alles nur für Sicherheit und da werdet ihr ja nix gegen sagen wollen?"

So und wie kommt das nun mit dem AS den gern beschworenen "grauen Zonen"? Schlicht weil niemand den Scheiß auslegen will. Wenn man erstmal damit beginnt ein loses Ende zu aufdröseln... das gibt kein gutes Ende.

Leider hat auch niemand den Arsch in der Hose das gesamte Waffengesetz auf den Grillrost zu legen und mal von Grundauf neu zu machen. Diesmal an die Realität und die tatsächliche Lage angepaßt. Nicht vergessen: die Basis der Gesetze, Regeln und Verordnungen ist an die hundert Jahre alt.

 

PS: Die EU sorgt für Sicherheit in dem sie Altmetall verbietet. Ich bin überzeugt es wird wahnsinnig Sicherheit erzeugen wenn man keine Patronen Hülsen mehr besitzen darf ohne den passenden Schein dazu.

Sirke, du basteltest und lasst basteln an deinen SAEG, also hör auf mit dem Finger zu wedeln.

(3284 Posts)

(nachträglich editiert am 05.04.2018 um 07:49 Uhr)

Wir driften hier etwas zu weit von der Eingangsfrage ab und neigen zu Off-Topic.
Hierzu wären andere Threads oder Gruppen sinnvoll...

Zur Eingangsfrage:

Kurz:
Die Grenze lautet nicht mehr als 7,5 Joule für Waffen, die mit einem Freizeichen versehen wurden.

Lang:
Im Wesentlichen geht es darum, ob man eine Waffe (z.B. zur Leistungsänderung) "bearbeiten" darf oder nicht. Um diese Frage dreht sich alles! Hierauf gehe ich zu Punkt 1 ein.
Im weiteren Blick wäre zu prüfen, welche Grenzen dem gesetzt wären - und dem widme ich mich dann im nachfolgenden Punkt 2.

 

Punkt 1

Im WaffG und dem BeschG gibt es keinen expliziten Verbot einer Leistungsänderung. Was aber verboten ist, ist das unrechtmäßige Herstellen und Bearbeiten einer Schusswaffe.
Hier stellt sich die Frage: Wo beginnt das?

Hier gibt es die einzig wirkliche Grauzone.

Das WaffG selbst beschreibt kein explizites Verbot vom Teiletausch an sich.
Verboten ist es nur, wenn eine Nacharbeit erforderlich ist. (WaffG Anlage 1 Abschnitt 2 Ziffer 8.2)
Was aber eine "Nacharbeit" ist und inwieweit die "Erforderlichkeit" erfüllt werden muss, wird nirgends genau beschrieben.

Die WaffVwV hingegen wird da konkreter.
Diese sagt bereits aus, dass bereits das Tauschen von wesentlichen Teilen (Lauf, Gearbox, Trigger-Unit bei GBB & HPA, ...) eine Bearbeitung der Waffe darstellt - und somit verboten wäre. (WaffVwV Nummer 21.2)
Kritisch hier: auf die im Gesetz genannte "erforderliche Nacharbeit" wird gar nicht eingegangen.

Die Verwaltungsvorschrift steht aber weit unter dem Gesetz und ist nur eine "Handlungsanweisung" für Behörden (Exekutive).
Es hat daher keinen rechtlich bindenden Charakter, kann aber für die Justiz (Judikative) beratend wirken.

Fazit:
Auf gesetzlicher Ebene muss es nicht verboten sein, Teile zu tauschen, kann es aber sein.
Das einzige explizite Verbot existiert in einer Verwaltungsvorschrift, die aber rechtlich nicht binden ist und auch unvollständig sein kann/darf.

 

Punkt 2

Nehmen wir an, dass das Tauschen von wesentlichen Teilen unter Berücksichtigung der Nacharbeit an sich nicht verboten ist.
Dann stellt sich die Frage: Darf die Waffe andere Leistungseigenschaften besitzen?

Die Antwort kann man vereinfacht abkürzen: Ja, bis einschließlich 7,5 J ist alles erlaubt.

Im Beschussgesetz wird zunächst die Pflicht zur Überprüfung unserer Airsoftwaffen geregelt. (BeschG § 9 Absatz 2 Nummer 1)
Damit geht es zur Beschussverordnung, die Weiteres genauer regelt. (BeschussV § 11 Absatz 6)
Und dort wird grundätzlich nur geprüft, ob die Waffe eine Energie unter 7,5 J besitzt oder nicht - wobei auch ein Muster hinterlegt werden muss.
Ein Vergleich mit dem Muster gilt jedoch nur für Waffen, die entweder hergestellt oder importiert werden - und nicht für Waffen, die bereits in den Geltungsbereich verbracht wurden. (BeschG § 9 Absatz 4 i.V.m BeschG § 14 Absatz 4)
Im Weiteren lässt sich kein Verbot der Leistungsänderung einer Airsoftwaffe finden.

Die Bestimmungen mit dem Muster gelten in erster Linie für Importeure.
Zum einen, um den Import und das Bestempeln mit dem F zu vereinfachen/beschleunigen.
Zum anderen, um mögliche Verstöße hierzu zu ahnden.

Fazit:
Am Ende wird es immer darauf hinauslaufen, dass die Waffe ihr F behalten darf, sofern ihre Leistung unter 7,5 Joule bleibt - denn nichts anderes wird beim Beschussamt geprüft.

Summa Summarum:

Die Änderung der Leistung einer Freien Waffe spielt so lange keine Rolle, solange die Mündungsenergie unter 7,5 J bleibt.
Was eher kritisch zu betrachten ist, ist die Änderung an sich - denn dort ist das WaffG zu undifferenziert und die WaffVwV unvollständig - insbesondere was den Punkt der Nacharbeit betrifft.

 

Off-Topic:

Wechselsysteme im Sinne des Gesetzes gibt es im Airsoft praktisch nicht.
Wechselsysteme sind Wechselläufe und deren bestimmter auswechselbarer Verschluss.
Wechselläufe sind Läufe, die für eine bestimmte Waffe vorgefertigt sind und noch eingepasst werden müssen. (WaffG Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Ziffer 3 ff)
"Tuningläufe" erfüllen in der Regel die Definition eines Austauschlaufes.

 

Den Beitrag von GGW finde ich als Ansatz löblich - aber leider ging die Frage an die falsche Ansprechstelle.
Beschussämter und Behörden können/dürfen in erster Linie auch nur interpretieren - deswegen darf man ja auch gegen jede Entscheidung erstmal Widerspruch einlegen (und zum guten Teil später auch erfolgreich).
Rechtsfragen sollten daher nach Möglichkeit immer auch von Rechtsexperten und noch besser von Gerichten geklärt werden. Leider ist das für Ottonormal mit immensen Kosten verbunden, sich eine umfassende Rechtsberatung oder noch besser ein Urteil hierzu einzuholen - von den umgreifenden Konsequenzen mal abgesehen.

Entsprechend geht man hier wohl eher den Weg von Duck & Cover.
Solange es gesetzlich grau ist, möchte sich niemand in die Nesseln setzen - schließlich könnte für den ein oder anderen ein ganzer Markt verschwinden.

 

Der Gesetzestext sagt ja nebenbei auch,das Teile,die vorgesehen sind vom ENDverbraucher verbaut zu werden,verbaut werden dürfen.

Die Aussage ist an sich falsch und steht so nicht im Gesetz.
Es ist eher eine Schlussfolgerung im Rahmen dessen, was geprüft wird und was nicht, womit manche Sachen einfach formalrechtlich erstmal unter den Radar fallen.

 

Grüße




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