Mal für's Protokoll, es gibt KEINEN Durchsuchungsbefehl! Es gibt Durchsuchungsbeschlüsse. Nen Befehl isses nicht, sondern eine Anordnung. Greifen würde hier § 102 Durchsuchung bei Beschuldigten der Strafprozessordnung. Dass es noch Niemandem vorher auffiel wundert mich ein wenig.
Neben der StPO (Strafverfolgung) existiert auch noch das Gefahrenabwehrrecht und damit das je nach Bundesland unterschiedliche Polizeirecht (ASOG, HSOG, PAG, SOG HH, PolG, ... um nur ein paar zu nennen). Diese Gesetze geben dem Beamten ebenfalls Befugnisse zur Durchsuchung und Beschlagnahme/Sicherstellung.
In einer Diskussion um Recht oder Unrecht einer polizeilichen oder gerichtlichen Handlung spielen Polizeirecht und Strafprozessordnung keine Rolle?
Interessant.
Mag sein, dass der Polizist das dann macht, anschliessend reicht man förmliche Beschwerde über den Anwalt seines vertrauens ein, und zack. Suprise.
Kommunikation ist ein spannendes Spiel und Polizisten sind halt so unterschiedlich wie Airsoft-Spieler und normale Menschen auch. ;)
Also immer schön freundlich bleiben, nicht provozieren, im Zweifel freundlich und bestimmt auf die eigenen Rechte hinweisen. Im Fall der Fälle den Beamten sich ausweisen lassen und Name, Dienstgrad und Nummer dokumentieren.
Damit habe ich mehr als ein Mal Kontrollen einem spontanen Ende zugeführt.
Tante Edith sagt gerade noch:
Respekt ist auch noch so ein Punkt - das beginnt z.B. schon damit, dass man den Damen und Herren von Anfang an zuhört. Zumindest bei uns stellen die sich immer zu Beginn der Kontrolle mit Namen und Dienstgrad vor. Das sollte man sich merken können, wenn man den Namen nicht verstanden hat darf man auch gerne nachfragen, und kann den Herren bzw. die Dame auch in Folge mit ihrem Namen ansprechen (dafür haben wir ja Namen).
So. Die Ausgangsfrage ist geklärt, der Polizist darf einziehen und Papa Staat darf vernichten.
Über die einzelnen Rechtsbefugnisse der 18 deutschen Polizeien + BKA + Zoll wollen wir hier wirklich nicht diskutieren, dafür sind wir das falsche Forum.
Zu guter letzt: Widersprüche gegen eine polizeiliche Maßnahme haben keine aufschiebende Wirkung: §80 VWGO.