**Bundesministerium antwortet** Ist eine Lampe an einer Softair Legal oder Illegal?

 
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Ist eine Lampe an einer Softair Legal oder Illegal? **Bundesministerium antwortet**

Das soll kein neuer Beitrag um die Frage werden, sondern es soll endlich mal Klarheit hier reingebracht werden.

Dazu hat mir das Ministerium des Innern geholfen. Wer nicht weiß was das ist, der sollte wissen, dass es über der Polizei steht  : )

 

Meine Frage diesbezüglich werde ich mal abkürzen…

Frage1 :

 Darf ich an eine U 0,5J Softair eine Lampe montieren?

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Antwort 1:

Sehr geehrter Herr Thomas,

mit Ihrer Nachricht vom 08. Juni 2017 bitten Sie um Informationen zu den waffenrechtlichen Vorgaben bezüglich der Ausstattung von sog. „Softair-Waffen“ mit Beleuchtungsmitteln.

Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:

"Softair-Waffen – im englischsprachigen Raum auch Airsoft-Waffen – sind zum Spiel bestimmte Druckluftwaffen, die mittels Feder- oder Gasdruck kleine, meist farbige Plastikkugeln im Kaliber 6 mm verschießen. Oft sind es Nachbauten von Feuerwaffen. Sie sind Schusswaffen im Sinne des Waffenrechts. Ausgenommen vom Waffengesetz sind nur solche Schusswaffen, die zum Spiel bestimmt sind, wenn die Geschossenergie unter 0,5 Joule liegt. Der Erwerb und Besitz dieser Waffen sind erlaubnisfrei.

Sofern die Waffen eine Geschossenergie zwischen 0,5 und 7,5 Joule haben, dürfen sie erst ab 18 Jahren erlaubnisfrei erworben und besessen werden – vorausgesetzt, sie haben eine Zulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) mit dem Kennzeichen „F im Fünfeck“.

Weil Softair-Waffen echten Feuerwaffen originalgetreu nachgebildet sind und damit eine hohe Verwechslungsgefahr besteht, unterliegen die meisten Softair-Waffen seit dem 1. April 2008 – unabhängig von ihrer Geschossenergie – als sog. Anscheinswaffen dem Führensverbot des § 42a WaffG. Das bedeutet, dass sie außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte nicht geführt werden dürfen. In der Praxis bedeutet dies, dass das Schießen mit Softair-Waffen außerhalb von Schießstätten und des befriedeten Besitztums ohne gleichzeitiges Führen nicht möglich ist; das Führen ist jedoch grundsätzlich verboten. Ihr Transport, beispielsweise von der eigenen Wohnung zum eigens dafür vorgesehenen Softair-Spielfeld, ist nur in einem verschlossenen Behältnis erlaubt (z. B. mit einem Schloss verriegelte Tasche). Ein Verstoß ist bußgeldbewehrt.

Werden an eine Softair-Waffe, die eine Geschossenergie unter 0,5 Joule aufweist und deshalb grundsätzlich nicht unter die Bestimmungen des Waffengesetzes fällt, Beleuchtungsmittel oder Zielmarkierer befestigt, die für diese Waffe bestimmt sind, so fallen diese ebenfalls nicht unter die Bestimmungen des Waffengesetzes.

Achtung:
Werden jedoch an eine Softair-Waffe, die eine Geschossenergie unter 0,5 Joule aufweist und deshalb grundsätzlich nicht unter die Bestimmungen des Waffengesetzes fällt, Beleuchtungsmittel oder Zielmarkierer befestigt, die nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1 Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren) oder nach Nummer 1.2.4.2 Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen, und diese für Schusswaffen bestimmt sind, so sind diese verboten! Wer einen derartigen Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt, kann gemäß § 52 Absatz 3 Nummer 1 WaffG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.

Ich hoffe, dass die genannten Informationen hilfreich für Sie sind.

Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag 

Bundesministerium des Innern 
- Bürgerservice - 
E-Mail: Buergerservice@bmi.bund.de 
www.bmi.bund.de 
www.115.de 

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Frage2:

Erst einmal vielen Dank für die Ausführliche Beantwortung meiner Frage.

 

Leider bleibt für mich immer noch ein Frage offen.

 

 

 

Sie hatten geschrieben:

Werden an eine Softair-Waffe, die eine Geschossenergie unter 0,5 Joule aufweist und deshalb grundsätzlich nicht unter die Bestimmungen des Waffengesetzes fällt, Beleuchtungsmittel oder Zielmarkierer befestigt, die für diese Waffe bestimmt sind, so fallen diese ebenfalls nicht unter die Bestimmungen des Waffengesetzes.

 

Der Satz "die für diese Waffe bestimmt sind" irritiert mich ein wenig.

Wenn ich im Internet eine Zielfernrohr-Halterung kaufe und eine Taschenlampe, diese dann kombiniere und an eine unter 0,5J Softair montiere. Ist diese ja dafür nicht bestimmt, trotzdem Legal, weil die Softair somit nicht unter das Waffengesetz fällt und nur unter das Anscheinswaffengesetz (plump gesagt, Lampe an Spielzeug).

Wenn ich aber diese Kombination an eine Ü 0,5J montiere ist es Illegal, weil die Softair Ü 0,5J unter das Waffengesetz fällt und natürlich auch unter das Anscheinswaffengesetz.

 

Ist diese Auffassung dann korrekt?

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Antwort2:

Sehr geehrter Herr Thomas,

vielen Dank für Ihre Nachricht vom 20. Juni 2017.

Zu Ihrer weitergehenden Frage ist Folgendes anzumerken:

An Softair-Waffen, die eine Geschossenergie unter 0,5 Joule aufweisen, können mobile Lichtquellen (z. B. handelsübliche Taschenlampe auf einer Zielfernrohrhalterung) erlaubnisfrei angebracht und damit betrieben bzw. umgegangen werden, sofern diese Lichtquellen nicht unter das Waffengesetz (Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4) fallen. 

Die Beachtung anderer Vorschriften bleibt jedoch bestehen. Als ein Beispiel für ein Verbot dient § 20 Absatz 1 Nummer 5 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO), wenn beispielsweise ein Lasergerät an eine Softair-Waffe angebaut und betrieben werden soll. Nach § 20 LuftVO ist der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere von Lasergeräten, die geeignet sind, Luftfahrzeugführer während des An- oder Abflugs zu blenden, erlaubnispflichtig durch die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes.

Für eine Softair-Waffe, die eine Geschossenergie über 0,5 Joule aufweist, gelten die Vorschriften des Waffengesetzes.

Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag 

Hanne Müsgen 

Bundesministerium des Innern 
- Bürgerservice - 
E-Mail: Buergerservice@bmi.bund.de 
www.bmi.bund.de 
www.115.de 

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Wer es jetzt nicht verstanden hat, dem kann und will ich nicht helfen : )


Hoffe das somit das lästige Thema Lampe und Softair abgeschlossen ist!

Anbei gibt es noch ein kleines Video von mir, indem ich alles noch einmal mit Beispielen erkläre.

Link:  https://www.youtube.com/watch?v=xgaT2goHI2g

 

Vielen Dank geht noch an einen ASVZ User ;) Hoffe er weiß wen ich meine!

Das deckt sich mit dem was Chris ATW schon vor längerer Zeit schrieb.

Grundsätzlich ändert sich hier nicht viel. Ich werde es weiterhin unterlassen an 0,5er Lampen oder zu hängen.
Aus folgenden Gründen. Vermeidung von unnötigen Diskussionen (Sei es mit der Polizei, Spielern oder Geländebetreibern), fehlender Nutzen und weil das meistens eh kacke ausschaut. 

Hast du da nur den E-Mail verkehr?

Wäre halt super etwas Schriftliches von der Behörde zu haben und beglaubigt zu kopieren. So könnte jeder das den Beamten vorzeigen weil die meistens keine Ahnung davon haben . . . mit Siegel oder so wäre auch wünschenswert.

(124 Posts)

(nachträglich editiert am 22.06.2017 um 17:15 Uhr)

Habe mit der Polizei gesprochen und diese hat mir bestätigt, dass der E-Mail Verkehr Rechtskräftig ist!

Da wurde ja auch ein Aktenzeichen angelegt!

(339 Posts)

(nachträglich editiert am 22.06.2017 um 17:16 Uhr)

Also zu Deutsch:

Mini Mag Light + Mountage Ring + U 0,5 = OK

LLM01 + U 0,5 = Nicht OK, da sich die Montage direkt am Lichtmodul befindet und das Modul daher ganz klar für Waffnen bestimmt ist.

Mich würde allerdings eine Stellungnahme interessieren welche Teile an einer Gearbox getuned werden dürfen interessieren, bzw. ob eine Gearbox überhaupt von Privatleuten geöffnet werden darf. Ob ein Lauf gegen einen Tunniglauf ausgewechselt werden darf wäre auch gut zu wissen.

Hier geht es wie gesagt nicht um das können, sondern um eine offiziell Aussage über das dürfen. Das fängt schon beim öffnen der Gearbox zum Kabelverlegen für einen Mosfet an.

Tzunami: 

"Teile die zum Einbau durch den Endverbraucher bestimmt sind"

verboten ist das bearbeiten von Relevanten Bauteilen wie lauf. 

Als bearbeiten zählen z.B. Spanabhebende Arbeiten.

 

Wenn du ein paar Stunden warten kannst bis ich wieder Zuhause bin, such ich dir sogar den Gesetzestext dazu raus.

Heyho, coole Nummer.

Bestätigt meine bisherigen Annahmen. Gut, Sinnhaftigkeit muss jeder für sich selber wissen, ob sich der Kentnisstand je flächendeckend auf den Feldern durchsetzten wird sei auch mal so dahin gestellt, aber man kann, wenn man will. Thx for sharing. ;)

Highlander, eine Kopie deines Verkehrs inklusive Aktenzeichen wäre vielleicht auch hilfreicht - Und nicht nur der Ausruf "Ich hab ein Aktenzeichen".

[Post von Tzunami Higashi (22.06.2017 17:34) wurde als "schlechte Rechtschreibung/Ausdruck" markiert und daher ausgeblendet]

ich denke das das Ganze somit Szenario Spielen einfach eine neue Möglichkeit eröffnet.  

Warum auch nicht?

 

Was allerdings immer noch scheiße ist und bleibt sind diese Flasher-Lampen oder diese hochlumigen-LED Monster. Die sind in einer Spiel /Sport/ Freizeitbeschäftigung einfach nur versuchte Körperverletzung. genau wie zu starke  Laser . Egal ob an der Knifte oder in der Hand. Das Zeug Dient nur einem Zweck: Blenden und oder zu Fall bringen und sind somit alleine schon fast eigenständige Waffen. 

Wohingegen schwache Taschenlampen meines Empfinden nach sogar noch ein Zugewinn an Spielspass haben können, solange die Dinger eben nicht übermässig blenden. Wer sich einen Spielvorteil durch Lumen Leistung , und somit Blendkraft erkaufen möchte hat meines Erachtens eh den Schuss nicht gehört.  Es sind Mitspieler, keine Gegner. Wer das will soll doch bitte Vollkontakt Thai Boxen gehen. Ich für meinen Teil kann auf schwere Verletzungen im AS gerne verzichten. 

 

Oder anders ausgedrückt:  

Ich bin der Meinung das die Leuchtweite der Lampen dem Verhältnis zur Schussweite gegenüber scharfem Equipment ins rechte Verhältnis gesetzt werden sollte. 

Nach dieser Formel sollte niemand zu Grass  geblendet werden und kann trotzdem gut in seiner AS Range arbeiten.  

 

[Thread geschlossen]

Nääää. Über Lampen hatten wir es nun oft genug. Danke dem Ersteller für diese Info, bitte schick mir das AZ per PN, ich füge das dann hier ein. Alles andere wurde 12.000 mal durchgekaut. Wer darüber weiter diskutieren will, muss sich eben eine Gruppe aufmachen.

Aktenzeichen: Az: O3-12007/1#1

Und ein letztes noch: Diskussionen rund um die Rechtslage sind nun hier möglich: https://www.airsoft-verzeichnis.de/index.php?status=forum&forennummer=0000060610

Auf Wunsch des Users Ja Go füge ich folgendes Zitat ein:

"Az: O 3 - 12007/1#1

Sehr geehrter Herr ####,

ich nehme Bezug auf ihre Zuschrift vom 25. Juli 2017, mit der Sie um Informationen zu waffenrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Ausstattung von Softair-Waffen mit Beleuchtungsmitteln bitten.

Ungeachtet einer Ihrem Kollegen in ähnlicher Angelegenheit erteilten generellen Antwort ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesministerium des Innern zwar auf Bundesebene federführend für Angelegenheiten des Waffenrechts zuständig ist, die Umsetzung dieses Bundesrechts insbesondere hinsichtlich der Detailbestimmungen jedoch nach grundgesetzlich geregelter Kompetenzverteilung (Art. 30 i. V. m. Art. 93 GG) Sache der Bundesländer ist. Diese wiederum haben die Aufgaben an Polizei-, Ordnungs- oder speziell eingerichtete Waffenbehörden auf regionaler und kommunaler Ebene delegiert. Konsequenz dieser Konstellation ist, dass es bei der Auslegung einzelner Bestimmungen von Bundesland zu Bundesland zu geringfügigen Unterschieden kommen kann, ohne dass allerdings der eigentliche Regelungsgehalt der Rechtsnorm missachtet oder unterlaufen wird.

Eine weitere Konsequenz der grundgesetzlichen Vorgabe besteht darin, dass dem Bund, so auch dem Bundesministerium des Innern ungeachtet seiner Funktion als federführende oberste Bundesbehörde, in der Rechtsmaterie den Ländern gegenüber keine Weisungsbefugnisse oder alternative Möglichkeiten der Einflussnahme eröffnet sind.

Ich kann daher lediglich anregen, zur Klärung Ihrer Frage mit der an Ihrem, bzw. für Ihren Wohnort zuständigen Polizei-, Ordnungs- oder Waffenbehörde in Kontakt zu treten.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag 

Jens Toben "




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