2017 Änderung des Waffengesetzes - was ändert sich für uns?

 
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Marv: Das stimmt leider nicht. Weder jetzt noch in Zukunft. Außer in Ausnahmen, die nach Begutachtung und erteilt werden können.

Bisher

36.2.1 Waffvwv:
 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien
Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes
erfüllen (also z. B. Druckluftwaffen für Sportschützen),
reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare
Sicherung wie z. B. die Sicherung von Blankwaffen an
der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte
(abschließbare) Wandhalterungen.

 

Auslegung vor Gericht:

"Soweit der Antragsteller - insbesondere im Hinblick auf die Aufbewahrung des Morgensterns - vorträgt, dass sich die Gegenstände im verschlossenen Wohnwagen befunden hätten, genügt dies nicht, um den Sicherheitsvorschriften des § 36 Abs. 1 WaffG zu entsprechen. Die offen in den Räumlichkeiten eines dauernd bewohnten Gebäudes oder - wie hier - eines Wohnwagens liegenden Waffen sind auch bei abgeschlossenem Haus bzw. Wohnwagen nicht sorgfältig aufbewahrt (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2016 - 21 ZB 15.1949 - juris Rn. 20). "

 

Kommende Regelung:

§ 13 wird wie folgt geändert:

(1) [...]

(2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:
1. mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition [BBs sind Geschosse], deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;

[...]

(13561 Posts)

(nachträglich editiert am 06.06.2017 um 16:52 Uhr)

BBs gelten als Granulat.
Munition umfasst eine Treibladung. Allein die Geschosse aus einer Patrone sind nichts weiter als Altmetall. Das darf sich sogar ein 12 jähriger kaufen. Auch die Hülsen sind frei verkäuflich. Problematisch wird es beim Zündhütchen. Eine Dekopatrone, die nach Vorschrift angebohrt ist, aber ein aktives Zündhütchen besitzt darf frei besessen werden, da das Zündhütchen in diesem Fall als unbedenkliche Mindermenge gilt.

Noch ein kleiner Nachtrag: Immer wieder wird hier dieser eine Satz den ein Bayrisches Gericht raus gehauen hat zitiert. Leider ist der aus dem Zusammenhang gerissen. Es ging, wie jeder nachlesen kann, um einen gewaltbereiten vorbestraften Menschen, dem das Privileg auf Waffenbesitz entzogen wurde.

Munition darf zb nicht in einem Dauerhaft bewohnten Raum aufbewahrt/ gelagert werden. Wenn ein Sportschütze nun aber Munition zu Hause aufbewahren will, muss das in einem nicht dauerhaft bewohnten Raum erfolgen. In einem Einfamielenhaus zb könnte hier der Keller, Heizungsraum, Dachboden in Frage kommen. Aber auch der Flur oder ein Windfang sind möglich. In einer Mietwohnung, wird es eng. Wenn hier keine Baulich getrennte Abschnitt/Kammer (ein Schrank) vorliegt oder ein ungenutzter Raum, wird es eng. Es bleibt dann nur das Badezimmer oder so. Das Schlafzimmer hingegen fällt Flach, auch nicht im Schrank. 

Ich ziehe diesen Abschnitt zurück, da er scheinbar inzwischen hinfällig ist. Auch schön, macht einiges leichter.

(439 Posts)

(nachträglich editiert am 06.06.2017 um 17:02 Uhr)

@Sirke:

"Munition darf zb nicht in einem Dauerhaft bewohnten Raum aufbewahrt/ gelagert werden."

 

Quelle? Das habe ich so noch nie gehört...

Edit: Danke :)


(nachträglich editiert am 06.06.2017 um 21:44 Uhr)

Sirke: Der Kontext ist komplett egal, da der Satz allgemein formuliert ist und als Präzedenzurteil dient.


EDIT: Danke für die Aufklärung Corax. Fehler meinerseits. Mir hatte meine Anwältin mal gesagt, dass man sich an bisheriger Rechtsprechung orientiert. Habe ich zu Präzedenzfällen erhoben. Asche auf mein Haupt.

Muss ich da jetzt auch meine MM's weg schliessen. Das halte ich doch für ein Gerücht. Sind doch bloß Plastikmurmeln. Da wäre doch sinnvoller die Co2 Patronen zu sichern.

Unglaublich....

Matt

BB's sind "nur" Geschosse, keine Munition (das hatten wir jetzt doch auch schon ca 14mal hier).

-> Keine Verschlossene lagerung gefordert.

Und wenn du eine M&M-Kanone baust ist das auch so.

Co2-Kapseln sind auch keine Munition, also auch nicht verschlossen zu lagern. Gas ebenso.

Co2 Kapseln könntest du so oder so unter Küchenbedarf lagern...;)

@Knut: Im deutschen Rechtssystem gibt es sowas wie Präzedenzfälle nicht. Jedes Gericht entscheidet selbst aufgrund der Gesetzeslage. Deshalb kommt es ja zu so unterschiedlichen Urteilen bei ein und demselben Fall und erst recht bei ähnlichen Fällen.

https://de.wikipedia.org/wiki/Pr%C3%A4zedenzfall

Kurze Verständnissfrage: Kann ich u0,5j "Spielzeuge/ Anscheinswaffen" weiterhin unverschlossen an der Wand/Tisch hängen/liegen haben ?

Softairwaffen unter 0,5 Joule unterliegen nur §42a WaffG, dem Anscheinswaffenparagraphen.
Ansonsten gilt für sie das restliche WaffG nicht.
Sprich: Spielzeuge darfst du aufhängen wie du magst.

Anders liegt es da bei Anscheinswaffen, die früher Schusswaffen waren (Z.B. demilitarisierte Waffen/umgebaute echte Waffen). Die unterliegen dem WaffG.

Eine neue Grauzone tut sich da aber auch auf: Was ist eine hohle Gans mit F im Fünfeck?

Danke für die Info, im Schrank wurde es mit den 0,5ern dann doch etwas "eng" :D

(4118 Posts)

(nachträglich editiert am 07.06.2017 um 21:30 Uhr)

Völlige Rechtssicherheit hat man eigentlich nie, man kann nur soviel Verstand einsetzen wie geht um sich nichts vorwerfen lassen zu müßen.

Nach der bisherigen Gesetzeslage ist das "legal", allerdings liegt auch hier eine "mögliche Schlinge" im Gesetzbuch.

"ggf. Fahrlässigkeit"

Und zwar liegt im selben Satz der "0,5 Joule-max.-Druckluftwaffen" vom Gesetz ausnimmt auch der Hund begraben.

WaffG

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)
Waffenliste


Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommene Waffen
1.
Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, ausgenommen Blasrohre), die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule (J) erteilt wird, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,5 Joule (J) steigt.

§ 42a besagt ...

Es ist verboten

1.
Anscheinswaffen,

2.

Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder

3.

Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen

 

Wenn ein Gericht also den Bedarf sieht, z.B. wenn die Anscheinswaffe entwendet wird und es so oder durch Selbstverschulden zur Annahme kommt, es liege fehlender Reife in Verbindung mir einer strafbaren Handlung oder einem gefährlichem Zwischnefall vor, ggf. auch ein entsprechendes Vorstrafenregister, kann es "rein hypothetisch" über WaffG §42 a auch für nicht verschlossene Anscheinswaffen "Fahrlässigkeit" vorwerfen.

Rein vom Gestz her ist es aber keine Ordnungswidrigkeit.

Bisher war/ist das auch mit Airsoftwaffen über 0,5Joule von Waffengesetz her prinzipiell keine Ordnungswiedrigkeit, es sei denn man bewahrte eine Signalwaffen und Leuchtmunition, Schreckschuss- oder Reizgaskartuschen mit Heißgaswaffen, oder Perkussionswaffen mit Pulverladungen zusammen unverschlossen auf, das war dann eine busgeldwürdige Ordnungswiedrigkeit nach § 53 Absatz 1 Nr. 19

Quelle:

https://form.hannover-stadt.de/pdf/waffen/Merkblatt_zur_Aufbewahrung_von_Waffen.pdf

 

 

 

Ich poste hier nochmal einen Auszug aus einem meiner Beiträge den ich in einem anderem Thread zum selben Thema verfasst habe, dessen Inhlat kann vielleicht etwas nahebringen wie sich die Gesetzeslage "bei Bedarf" auslegen läßt.

 

Waffengestz (WaffG) § 36 (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.


Bei der Interpretation dieses Paragraphen bleibt im Kern bestehen das man als Besitzer von Waffen und Munition dafür verantwortlich ist das niemand sie unbefugt ergreifen kann.

Als Vergleich hierzu wäre es das selbe wie mit einem KFZ-Zündschlüssel, welchen man ja auch vor Zugriff durch Unbefugt aufbewahren muß.

Nach dem WaffG ansich reicht es also erlaubnisfreie Waffen und Munition vor unbefugtem Zugriff wegzuschließen, unter das Bett legen reicht demnach nicht wenn der Raum in Abwesenheit des Eigentümers nicht verschlossen ist.


Neben dem WaffG gibt es nocht die WaffVwV und die AWaffV ... He? Whaaa?

Ok, ab jetzt klinken sich die meisten Gehirne wahrscheinlich schon weg, daher eine Erkläung dazu.

Was ist das Waffengesetz eigentlich?

Das WaffG ist ein Gesetz, Gesetze regeln menschliches Verhalten, sind also eine Festlegung von Regeln für Verhaltensformen. Die Rechtsetzung macht die Regeln, (Staat, Regierung) die Rechtsprechung übernimmt das Gericht (Richter) Das Gestz ist also für den Staat und dessen Bürger eine rechtlich bindende Vorschrift.

Das Waffengesetz regelt also alle Verhaltensweisen die im Zusammenhang mit Waffen stehen, erklärt was Waffen sind, was diesbezüglich verboten ist und wie das Strafmaß bei Verstößen auszufallen hat.

Was ist eine Verwaltungsvorschrift?

Eine Verwaltungsvorschrift regelt innerhalb einer Verwaltungsorganisation hierarchisch Einzelheiten der Tätigkeit nachgeordneter Verwaltungsbehörden.

Verwaltungsvorschriften sind innerhalb einer Verwaltung geltende Rechtsvorschriften und sind grundsätzlich keine auf den Bürger unmittelbar wirkenden Rechtsnormen, können aber im konkreten Einzelfall z.B. durch die Ablehnung eines beantragten Verwaltungsaktes auch Außenwirkung entfalten.

(Siehe am Beispiel-Beschluss, erbracht vom ASVZ-Moderator flea.)

Zitat:

"Den Regelungen der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz zu § 36 WaffG zufolge erfülle erst die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen nach dem Waffengesetz in einem festen, verschlossenen Behältnis oder einer vergleichbaren Sicherung den Mindeststandard (vgl. Nr. 36.2.1 WaffVwV). Insoweit habe der Antragsteller die Schusswaffen sowie den Morgenstern zumindestens leichtfertig unzureichend aufbewahrt."

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) § 36.2.1 und .2

36.2.1 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z.B. Druckluftwaffen für Sportschützen), reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung wie z.B. die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare) Wandhalterungen.

Als festes verschlossenes Behältnis gilt der verschlossene Schießwagen oder die verschlossene Schießbude insgesamt.

36.2.2 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von Munition (unabhängig, ob erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig) ist ebenfalls ein festes verschlossenes Behältnis anzusehen (gleichwertiges Behältnis). Geschosse, z.B. Diabolos für Druckluftwaffen, sind keine Munition.


Grundsätzlich hat diese Verwaltungsvorschrifft also keine gesetzliche Substanz, allerdings können Richter diese als Begründung hervorheben und sie somit auf den Bürger wirken lassen. Liegt also im konkreten Einzelfall nach Ermessen des Richters nicht die nötige Reife oder das Verständnis bei einer Person vor um den Umgang mit Waffen oder sein Verhalten allgemein gesellschaftlich unbedenklich zu gestallten kann er das Gesetz WaffG § 36 um die Verwalltungsvorschrift WaffVwV § 36.2.1 erweitern.

 

Zusammengefasst bedeutet dies, dass das Waffengesetz (WaffG) maßbeglich für den Umgang mit Waffen ist. Im Fall der Frage des Thread-Erstellers, ob er seine Airsoft unterm Bett aufbewahen darf, lautet die Antwort wegen des § 36 des WaffG, Nein! Jedenfalls nicht wenn unbefugte Personen diese entwenden oder nehmen können. Ist die Zimmertür abgeschlossen ist der Zugriff durch unbefugt unterbunden und dem Gesetzt wäre Genüge getan.

Sollte es aber trotzdem zu einem Zwischenfall kommen kann die Anklage zumindest versuchen sich auf die Verwaltungsvorschrifft WaffVwV § 36.2.1 zu berufen, ein verschlossenes Behältnis als Mindeststandard gibt dem Bürger als Besitzer erlaubnisfreier Waffen diesbezüglich also eine gewisse rechtlich Sicherheit derartige Gegenstände verantwortungsvoll aufbewahrt zu habe, rein nach dem Gesetz ist es aber nicht nötig wenn der Zugriff durch unbefugte ohnehin unterbunden ist, liegt im Einzelfall also keine Begründung für die Verwaltungsvorschrift WaffVwV § 36.1 vor ist das Gesetzt WaffG § 36 die gesetzliche Vorschrift.

 

Fazit:

Airsoftwaffen "kann" man unter das Bett legen oder an die Wand hängen wenn der Raum bei verlassen abgeschlossen ist, sicherer wäre es sie in einem Behältnis wegzuschließen....aber!!!

Durch die hier diskutierte, mögliche Änderung der allgemienen Waffengestz-Verodnung AWaffV ergibt sich bei Verkündigung dieser eine neue und eindeutige Gesetzeslage.

Was ist eine Verordnung?

Eine Verordnung ist im formellen Sinn kein Gesetz, hat aber die selbe Gültigkeit für alle, also Bürger u. Staat.

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengestzes (WaffG) und weitere Verordnungen

Atrikel 2 Änderungen allgeimer Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

(2) § 13 wird wie folgt geändert.

Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter
Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Be-
schränkungen aufzubewahren:
1. mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition,
deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;

 

Demnach wird das Gesetz WaffG § 36 durch die Verordnung um den wesentlichen Inhalt erweitert das erlaubnisfreie Waffen ungeladen und in einem verschlossenem Behältnis aufzubewahren sind. Das Gesetz WaffG § 36 ansich besagt lediglich das Waffen und Munition sicher vor abhandenkommen und nehmen durch Dritte aufzubewahren sind.

 

Grüße

Worm²

(439 Posts)

(nachträglich editiert am 05.07.2017 um 10:21 Uhr)

Das gesamte wurde im heutigen Bundesgesetzblatt verkündet und tritt somit morgen in Kraft!

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav?SID=&tf=xaver.component.Text_0&tocf=&qmf=&hlf=xaver.component.Hitlist_0&bk=bgbl&start=%2F%2F*%5B%40node_id%3D%27263121%27%5D&skin=pdf&tlevel=-2&nohist=1


Nochmal der für uns interessante Abschnitt:

"(2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese
ungeladen und unter Beachtung der folgenden
Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Be-
Schränkungen aufzubewahren:

1. Mindestens in einem verschlossenen Behält-
nis: Waffen oder Munition deren Erwerb von
der Erlaubnispflicht freigestellt ist;"

Nochmal, BBs (und auch Diabolos etc) sind iS der Anlage 1 WaffG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 3 keine MUNITION, sondern nur Geschosse.
"3.
Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind als Waffen oder für Schusswaffenbestimmte
3.1 feste Körper,
3.2 gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen."

Lediglich Pyrotechnische Geschosse erfüllen den Munitionsbegriff und müssen abgeschlossen gelagert werden.
Geschosse dürfen weiterhin unverschlossen gelagert werden.

(334 Posts)

(nachträglich editiert am 28.03.2018 um 02:51 Uhr)

reicht,sowohl bei 0.5 alsauch 7.5

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