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(14 Posts)

(nachträglich editiert am 04.04.2015 um 11:55 Uhr)

Hallo Airsoft-Freunde!

Ein Grundstück von 30000 qm im schönen Saarland sucht neue Mitspieler. Das Gelände befindet sich in Ottweiler-Steinbach und wird von dem Team  Saar Fighters (AS) genutzt.

Noch befinden wir uns in der Winterpause, doch bereits diesen Monat beginnen wir damit, das Gelände auf die Saison 2015 vorzubereiten. Ab März wollen wir den Spielbetrieb starten und sind noch auf der Suche nach Spielern, die ebenfalls Spaß am Airsoft haben und auf dem größten privaten Airsoft-Gelände im Saarland mitspielen wollen.

Wir sind sowohl auf der Suche nach neuen Teammitgliedern, als auch an Teams, die Lust haben sich mit uns auf dem Grundstück zu messen. Anbei eine Luftaufnahme des Grundstücks. Im Sommer bietet das Gelände durch die zahlreichen Bäume und Büsche hervorragende Deckungsmöglichkeiten. Zudem fertigen wir Stellungen aus Holz an. An der halbrunden Insel, die am westlichen Ende das Grundstück begrenzt, wird ein kleines Fort gebaut. Dieses wird im Spielmodus "Eroberung"genutzt.

Im kleinen Rahmen sind bereits private OPs in Planung. Direkt am Grundstück angrenzend befindet sich ein kleiner Grillplatz, sodass nach den Spielen in gemütlicher Runde gegrillt werden kann.

Das Airsoftspielen auf unserem Gelände ist mit den örtlichen Behörden abgeklärt und wir halten uns an §12 des Waffengesetzes.


Bei Interesse meldet euch bitte bei


Patrick Chaleau:  http://www.airsoft-verzeichnis.de/index.php?status=mitglied&nummer=041533 

Wir freuen uns auf euch! :)

 

 

 



(6870 Posts - Leiter der Moderation)

(nachträglich editiert am 12.02.2015 um 00:10 Uhr)

Was zum f*** ist das Waffen Schutzgesetz?

 

 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von
seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung
erwirbt;
2. vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von
Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;
3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er
a) auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,
b) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen
Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von
Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden
Vereinigung,
c) als Charterer von seegehenden Schiffen zur Abgabe von Seenotsignalen
den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben
darf;
4. von einem anderen,
a) dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat, ohne dass es hierfür
der Eintragung in die Erlaubnisurkunde bedurfte, oder
b) nach dem Abhandenkommen
wieder erwirbt;
5. auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf
dieser Schießstätte erwirbt;
6. auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach §
32 berechtigt mitnimmt.

(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese
1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;
2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch
lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt;
3. auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach §
32 berechtigt mitnimmt.

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem
Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;
2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem
anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem
Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;
3. eine Langwaffe nicht schussbereit den Regeln entsprechend als Teilnehmer
an genehmigten Sportwettkämpfen auf festgelegten Wegstrecken führt;
4. eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwortlicher Führer eines
Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug oder bei Not- und Rettungsübungen
führt;
5. eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder
Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen führt, wenn optische oder
akustische Signalgebung erforderlich ist.

(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht
mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des
Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum
nicht verlassen können,
b) mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden
kann,
2. durch Personen, die den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen nach Absatz 3 Nr. 3 mit einer Langwaffe an Schießständen schießen,
3. mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden
kann,
a) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden
Vorführungen,
b) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben,
4. mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen,
5. mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder
Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen,
wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den
Erlaubnispflichten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.



Den wisch zum roten hätte ich gern mal gesehen! Wenn so ein über eifriger Abiturient, welcher gerade die Lehre zum Mützentraeger bei der oertlichen Rennleitung macht, einen von euch übern Haufen schießt, weis auch die blonde plattgelegene ausm Amt nix von euch....


He, exil-franzosen, ihr gehört mit zu Deutschland! Selbst zum scheissen musst du nen Antrag stellen!

Das ist ein Abschnitt, der besagt, dass du deine Waffen nicht gegen ihren Willen befummeln darfst. Du darfst ihnen auch keine Anbauteile kaufen, für die sie das gesetzmäßige Alter noch nicht erreicht haben. Ob du eine Waffe deinen Besitz nennen darfst, wird im Moment noch diskutiert. Einige Politiker sehen da die Waffenwürde verletzt.

(6870 Posts - Leiter der Moderation)

Schau dir mal (4) an...

Und was soll mir das jetzt sagen? Ich kenn die Bestimmungen so weit, wie ich sie als "Nicht-Geländebesitzer" kennen sollte.

(14 Posts)

(nachträglich editiert am 12.02.2015 um 00:11 Uhr)

Ups da hat sich wohl ein Fehler eingeschlichen sollte eigentlich nur Waffengesetz heißen.

Und nach Längerem hin und her mit den Behörden wurde uns auch eine Erlaubnis erteilt dar es sich um ein privat Grund Stück handelt und wir dort die vorlagen des WaffG einhalten könne, dementsprechenden ist es Legal und die Behörden wissen bescheint.

Befriedet?

Projektil Schutz?

Auf dem Foto von mir erkennt man leider nicht das es komplett eingezäunt ist. Außerdem haben wir ums ganze Grundstück Netze angebracht die aber in der Winter pause nicht da hängen. 

Wie könnt ihr euch das leisten?
Ich habe mir mal die Kosten für 10000m² ausgerechnet, das war schon nen Brocken.

Wenn die Netze hängen, mach doch mal nen Bild von, dann kann keiner mehr klagen.^^

Das würde mich auch interessieren:)

freut euch doch einfach, dass das Gelände da ist und das es das Team soger noch mit anderen Teilen will...

Muss hier in Deutschland immer erst das Haar in der Suppe gesucht werden, anstatt sich zu freuen, das es noch Leute gibt, die etwas neues versuchen.

Und an die Nichtsaarländer:

JA wir gehören zu Deutschland, aber mit unseren Behörden kann man noch reden und hier scheinen die Leute nicht so engstirnig zu sein als im Rest der Republik.

Auch die saarländischen Behörden haben sich an die deutschen Gesetze zu halten und die sind so deutlich formuliert das es da KEINEN Ermessensspielraum gibt.

@Nano:

Aus diese Gründen meldet man auch so ein Gelände bei den Behörden (auch die Polizei und das Ordnungsamt) SCHRIFTLICH einen solchen Platz an.

Darüber Hinaus bringt man ja auch Warnschilder am Eingang an auf denen man auf Anscheinswaffen hinweist.

Und bevor das hier noch in die was währe wenn Diskussion ausartet:

Kann mir jemand bitte mal einen Fall in Europa nennen, wo AUF EINEM SPIELGELÄNDE, ein Spieler von der Ordnungsmacht über den Haufen geschossen wurde ?

Die einzigen Fälle die mir bekannt sind, sind die bei denen der "Anscheinswaffenbesitzer" seine Knifte unsachgemäß geführt hat ( Bank, Fußgängerzone, Straßenfeste usw. ...)

Kein Polizist (und aus beruflichen Gründen kenne ich eine Menge von denen) zieht vorschnell seine Waffe .... und benutzten tun die die Dinger auch nicht so schnell .... selbst in Frankreich nicht.

Wissen wir, wie das Feld ausschaut?

Wenn er sagt, dass es abgenommen ist und einen Fangzaun hat, ist doch toll.
Aufgrund der vielen Kiddiefeldbetreiber hat man natürlich erstmal eine gesunde Vorsicht,
übertreiben sollte man es nicht.

Fragte ja nicht umsonst nach Bildern, dass jeder sich sein eigenes Bild von machen kann.
Ich denke Ari meint mit seinen Behörden, dass diese nicht gleich alles sofort ablehnen,
wenn nur das Wort Airsoft fällt, sondern sich das alles mal anhören.
Gibbet leider sehr selten.
Schaut euch The Hill an, da begrüßt der Ort das Spielen sogar, weil sie merken, dass es was bringt und nicht so böse ist, wie es in Medien und Rundschreiben aussehen lassen wollem.

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