(8154 Posts)

(nachträglich editiert am 12.09.2014 um 13:08 Uhr)

So,

Mal eine generelle Frage, Halbwissen und Unwissen sind weg zu lassen. Wenn ich eine (S)AEG nehme und sie auf Polarstar umrüste gilt das ursprüngliche F noch? Im Grunde habe ich ja hier eine komplett andere Waffe mit einem komplett anderen System, als das das beim PTB mit diesem F hinterlegt ist.

Muss die erneut zum Beschussamt, oder gilt das GSG, K&Z, Begadi, Umarex, etc. F noch?

Rechtlich gesehen muss die Waffe neu angenommen werden....

Praktisch ist es... so lange die Waffe unter 7,5 Joule hat und Semi schiesst ist alles ok

Kannst du das belegen?

Im Grunde habe ich ja hier eine komplett andere Waffe mit einem komplett anderen System, als das das beim PTB mit diesem F hinterlegt ist.

Frage und Antwort zugleich.

 

 

Des weiteren existiert dieser Beitrag bereits und wurde Ausführlich besprochen.

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Siehe Waffengesetz.... ich suchs mal nicht raus da das Thema schon oft besprochen wurde ;-) 

Eigentlich besagt allein die Tatsache, dass man ein waffenrelevantes Teil(Gearbox) gegen ein anderes waffenrelevantes Teil( nochmal GB oder wie das bei der p* genannt wird), dass man diese Arbeiten nicht selber durchführen darf, sondern von einem BüMa durchgeführt werden müssen.

 

Abschnitt 2:
Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes

8.2
wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder instand gesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden; eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden

 

und aus der allgm. WaffVwV

 

Zu § 21: Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffen-
handel
 
21.2 Herstellen ist das Anfertigen wesentlicher Teile von
Schusswaffen, von Schalldämpf
ern für Schusswaffen und das
Zusammensetzen fertiger Teile zu einer Schusswaffe, es sei
denn, dass die Schusswaffe nur zur Pflege, zur Nachschau oder
zum Austausch von Wechsel- oder Austauschläufen sowie
Wechselsystemen auseinandergenommen wird.
Das Zusammenfügen von Bausätzen erlaubnisfreier Schusswaffen nach
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.7 bis 1.9 ist
kein Herstellen.
 
Eine Schusswaffe wird bearbeitet, wenn ihre Funktionsweise
geändert wird (z. B. Umarbeitung einer Schreckschusswaffe in
eine Waffe für Patronenmunition, einer Repetierwaffe in eine
halbautomatische Waffe, einer Schusswaffe für Einzelfeuer in
eine für Dauerfeuer), wenn wesentliche Teile der Waffe (An-
lage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3) ausge-
tauscht, geändert oder in ihrer Haltbarkeit beeinträchtigt
werden (z. B. Verkürzung des Laufs, Änderung des Patronen-
lagers) oder wenn das Aussehen der Waffe wesentlich geän-
dert wird (z. B. Abänderung einer Langwaffe in eine Kurz-
waffe durch Verkürzung des Schaftes, Montieren von
Kühlrippen, Anbringung eines Zielfernrohrs durch mecha-
nische Veränderung an der Waffe). Auch das Umarbeiten er-
laubnispflichtiger Schusswaffen in Zier- oder Sammlerwaffen
bzw. Schnittmodelle ist ein Bearbeiten. Keine Bearbeitung ist
es, einen Einsteck- oder Austauschlauf einzusetzen.


Quelle: http://www.dsb.de/media/PDF/Recht/Waffenrecht/Aktuelles/1_Waffenverwaltungsvorschrift_22_03_2012.pdf

Im Grunde habe ich ja hier eine komplett andere Waffe mit einem komplett anderen System, als das das beim PTB mit diesem F hinterlegt ist.

Frage und Antwort zugleich.


Des weiteren existiert dieser Beitrag bereits und wurde Ausführlich besprochen.

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So und was ist daran bitte "SPAM / Trolling / unerwünschter Beitrag"??? Es ist eine vollkommen Korrekte Antwort, auf eine sich in diesem Fall sogar selbst beantwortete Frage.

Der Einbau dieser GB ist in Deutschland nicht zulässig. Ein Umweg, der extrem grau ist, ist der Einbau als <0,5J Waffe. Das wurde bereits mehrfach geschrieben. Es gibt sogar ein Beitrag dazu! mit 12 Seiten!

Solltest du eine Waffe mit legalem F und Polstar haben wollen, kann und darf das nur ein Büchsenmacher oder eine Person mit Herstellungserlaubnis. Ein Eigenbau und Abnahme ist nicht legal

 

Noch als Tipp Selbst die Änderung, per Feder, von 1,8J auf 1J ist nicht legal, könnte aber über die Wartung und die Haltbarkeit irgendwie gedreht werden. Der Wechsel der Antriebsart ist ein Wechsel der Antriebsart! Aber wenn ich nun Red Gas nehme bin ich doch auch stärker. Die Nutzung von Stärkerem Gas, ist keine Waffentechnische Änderung. Gaswaffen die als 0,5er zugelassen sind haben ein Überdruckventil oder angepasste Mechanik.

 

 

 

 

 

 

Die P* wurde in D schon Importiert als Wechselsystem, als dieses wurde es von Phoenix-Airsoft-Store geführt, also Einbau ohne neues F legal.

Ist wie mit dem CO² Kit für Federdrucksniper, für Endnutzer zum Austausch vorgesehen.

(573 Posts)

(nachträglich editiert am 12.09.2014 um 13:44 Uhr)

Sehe ich ebenso wie streik:

...

Es sei denn, dass die Schusswaffe nur zur Pflege, zur Nachschau oder
zum Austausch von Wechsel- oder Austauschläufen sowie
Wechselsystemen auseinandergenommen wird.

Und die P* ist doch ein wechselsystem
[Post von User 37122 (12.09.2014 13:58) wurde als "falsche Information / Halbwissen" markiert und daher ausgeblendet]

Oh, dann ziehe ich meinen Post zurück, da ich nicht wusste, dass so nen Polarstar Dingens als Wechselsystem gelten soll.

Wäre nur toll, wenn man so etwas auch Papier hat, nen Feststellunsbescheid o.Ä., rein, um der Leute willen, die sicher sein wollen, rechtlich gesehen.

Denn auch hier gilt wieder..."Recht haben und bekommen sind zwei unterschiedliche Paar Schuhe".

(13035 Posts)

(nachträglich editiert am 12.09.2014 um 14:55 Uhr)

da bringt dir ne Bescheinigung 0, siehe die ASG welche eingezogen wurden ohne das überhaupt was dran gemacht wurde und ab in die Presse gingen.

(7367 Posts - Moderator)

(nachträglich editiert am 12.09.2014 um 14:40 Uhr)

Die CO2 Kits sind einzeln vom Beschussamt abgenommen.

http://www.ptb.de/cms/fileadmin/internet/fachabteilungen/abteilung_1/1.3_kinematik/1.33/Anzeigeliste.pdf

1688 + 1689 

1871 + 1872

Ich hab grad nochmal gelesen und gesucht und gelesen und gesucht.

Zum Ändern der Antriebsart habe ich in der AWaffVwV etwas interessantes zu den näheren Bestimmungen zur Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 gefunden:

Zitat: "Auf die Art des Antriebsmittels (Druck von heißen Verbrennungsgasen bei Feuerwaffen, Druck gespannter kalter Treibgase – z. B. Druckluft oder CO2)"

Für mich heißt das, dass der Gesetzgeber zwei verschiedene Antriebsarten kennt. Nämlich die heißen Gase und die kalten Gase. Ich darf die Antriebsart nicht ändern, heißt soviel wie: Ich darf meine Airsoftwaffe nicht mit heißen Gasen betrieben. Also alles cool soweit.

Des Weiteren kennt die AWaffVwV noch den viel zitierten Passus mit den Wechselsystemen, ich denke, dass sich ein weiteres Zitieren hier also erübrigt.

Das F im Fünfeck kann bei diesem System nicht erlischen. Das geht gar nicht, denn was macht das F im Fünfeck? Es kennzeichnet, dass eine Waffe eine Energie von weniger als 7,5J hat und somit eine freie Waffe ist. Nicht mehr und auch nicht weniger. Das bedeutet für uns, dass der Einbau eines PS-Systems keines neuen F's bedarf. Die Knarre muss auch nicht neu abgenommen werden, da keine Herstellung vorliegt. 

Die Hinterlegung bei der PTB hat doch einen ganz anderen Zweck: Ist die Serienknifte bei der PTB hinterlegt, darf der Importeur selbst seinen Willi drauf knallen. Für mehr ist die Hinterlegung nicht da. 

Jetzt haben wir aber noch einen kleinen Widerspruch: Der Importeur hat also eine Waffe bei der PTB hinterlegt. Er hat sein Importeursmarking drauf geknallt, um jedermann zu zeigen, dass das Teil von ihm importiert wird. Die PTB fordert die Kennzeichnung durch: "F", Importeeursmarking und Kaliberangabe.

Die Frage, die sich mir nun rechtstheoretisch stellt ist:

1. Wir haben einen legalen Einbau des PS-Systems.
2. Wir haben ein F im Fünfeck.
3. Wie sieht es mit dem Importeursmarking aus? Ist das noch legitim oder muss da vielleicht irgendwas erneuert werden? Denn so wie die Waffe im aktuellen Zustand ist, hätte der Importeur sie nicht in Umlauf bringen dürfen. 




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