Import von Waffen aus den USA

Wie der Titel schon sagt gehts um den Import von Airsoftwaffen aus den USA.

Bevor hier gleich rum geflamt wird das es dazu genügen Threads gibt, lest bitte weiter ;) zu dem worauf ich hinaus will hab ich jedenfalls ma nix gefunden.

Ich war so auf einigen Amerikanischen Seiten unterwegs und hab mich ma umgeschaut was es auf dem Markt so an Zeug gibt was man in D nicht bekommt. Dabei bin ich darauf gestoßen das die Waffen in den USA einen neonfarbene Mündung haben müssen (Irgw gesetzliches, spielt aber erstma keine Rolle).

Nun ist mir so aufgefallen das im Gesetzestext zu Anscheinswaffen, im deutschen Waffengesetz, Waffen von der Regelung ausgenommen sind, die neonfarbene Teile enthalten.

Müsste das dann nicht eine Grauzone beim Import sochler Waffen sein wenn man die neonfarbene Mündung in D drauf lässt, schließlich könnte man sich das "F"en sparen wenn das ausreicht damit die ASG nicht als Anscheinswaffe zählt, oder hab ich da den gesetzestext falsch interpretiert?

 


Es sei dazu gesagt das ich nicht vorhabe Waffen aus den USA zu importieren, es sich um Waffen mit mehr als 0,5Joule Mündungsenergie handelt und dies keine Aufforderung ist diese mögliche Grauzone auszunutzen, fals sie den überhaupt besteht. Der Thread ist rein aus interesse zu der entsprechenden Gesetzeslage entstanden.

Danke für alle ernstgemeinten Anworten.

Eine ASG über 0,5J ist eine Waffe, egal wie sie aussieht, das heisst auch, wenn sie die Optik einer bunten Wasserpistole hat.

Somit ist die Einfuhr ohne "F" und Semiautomatik verboten.

Das worauf du hinaus willst, ist der §42a WaffG und besagt nur, dass Waffen und Gegenstände, die Waffen nachemfunden sind(auch ohne jegliche Schussfunktion) nicht in der Öffentlichkeit zu händeln sind. Mit Import hat das nichts zu tun.

Wie viel neonfarben sein muss, steht allerdings nicht im WaffG. Das ist eine Grauzone, die ich aber nicht austesten möchte.

Es handelt sich um keine Grauzone, da die Verwechslungsgefahr mit einer Heißgaswaffe noch immer gegeben ist.

Anlage 1 des Waffg.:

 

1.6 Anscheinswaffen Anscheinswaffen sind 1.6.1 Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden, 1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder 1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1. Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.



Ein neonfarbener MFD reicht da nicht aus.

(1445 Posts)

(nachträglich editiert am 17.06.2014 um 13:50 Uhr)

Wenn die Airsoft Kugeln mit mehr als 0,5j verschiesst, ist es eine kennzeichnungspflichtige Waffe und braucht das "F".

Das mit den Neonfarben hat mit dem Führen etwas zu tun, nicht dem Import.

Ihr überseht im Gesetzestext ein Komma. Die 50% gelten für die Größe der Waffe(Maßstab unter 50% oder über 150%), nicht für die Fläche der Neonfarbe.

Ich hab es nicht übersehen.

Ich gehe nur davon aus, das der TE lesen kann, da ich mir hier nicht anmaße, ohne juristisches Hintergrundwissen irgendwelche Rechtsauskünfte zu geben, was mir auch nicht erlaubt wäre.

Leviathan liegt richtig.

Die neonfarbige Mündung ist bei Waffen völlig irrelevant..

 

Somit keine Lücke im Gesetz.

"Ein neonfarbener MFD reicht da nicht aus."

Steht da erstens nicht, zweitens könnte man das für eine Rechtsauskunft halten.

Davon mal abgesehen, gilt dies für alle hier. Niemand darf eine rechtskräfte juristische Auskunft geben, bevor nicht das erste Staatsexamen bestanden wurde. Wir geben nur Tips.

(1620 Posts)

(nachträglich editiert am 17.06.2014 um 14:08 Uhr)

Wo könnte man das für eine Rechtsdienstleistung halten?

Solche beinhalten Begründungen inklusive aufgeführter Paragrafen aus Gesetzestexten.

 

§ 2 RDG Begriff der Rechtsdienstleistung

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

 

Achtung: Eigene Darstellung an die Allgemeinheit, damit es nicht zu Verwechslungen kommen kann. :-)

(1906 Posts - Moderator)

(nachträglich editiert am 17.06.2014 um 14:28 Uhr)

Ich maße mir an, aufgrund meiner Qualifikation als Fachlehrer für Waffenrecht, diese Aussage verbindlich zu äußern.

Ich danke für die Ignoranz.

Zumal es sich hier um eine offenkundige Fehlinterprätation eines in der Fachwelt eindeutig geklärten Sachverhaltes handelt.

(1575 Posts)

(nachträglich editiert am 17.06.2014 um 18:39 Uhr)

Danke für die hilfreichen Antworten, ich hatte den entsprechenden Text augenscheinlich falsch interpretiert.




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