Airsoftgelände brauchen mehr als eine Befriedung und eine Genehmigung zum spielen.

 
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(nachträglich editiert am 31.05.2014 um 23:41 Uhr)

Leitfaden zur Spielfelderöffnung

Da komme ich nun an, auf einem Spielfeld, das ich vorher noch nicht kannte und schon weiß ich, was ich alles besser machen würde, wenn ich hier der Boss wäre. Wer kennt es nicht? Wer hat noch nicht davon geträumt?

So einfach ist es natürlich nie. Und am Ende des Spieltages ist man immer froh, dass man lediglich seinen Eintritt zahlt und danach nach Hause fahren kann und die Feldbetreiber mit “ihrem Scheiß” allein lässt.

Wer von euch auch am Ende des Tages, auch nach einer Woche und auch nach ein paar Monaten immer noch den Drang hat, sich ins Haifischbecken zu werfen; ein eigenes Feld zu eröffnen, der sollte hier unbedingt weiterlesen. 

Doch auch für die unter euch, die weiterhin gern “Konsument” bleiben wollen sind die folgenden Infos sicher sehr interessant – geben sie euch doch die Möglichkeit, mal einen kleinen Blick “hinter die Kulissen” zu werfen und den einen oder anderen Kritikpunkt, den ihr gestern noch geäußert hättet, heute ganz anders zu betrachten.

 

 

1. DIE ERRICHTUNG EINES AIRSOFTFELDES

ist stets ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben, da es sich um eine Nutzungsänderung handelt.

Ohne Baugenehmigung ist sie illegal und führt in der Regel zur sofortigen kostenpflichtigen Schließung des Feldes. Nutzungsänderung ist ein Begriff im Baurecht. Er ist in den Landesbauordnungen der Bundesländer definiert als „Änderung der genehmigten Benutzungsart“. Eine Nutzungsänderung bedarf genau wie die Errichtung eines Gebäudes einer Baugenehmigung. Eine Nutzungsänderung ist nur innerhalb der für dieses Gebiet zulässigen Art der baulichen Nutzung erlaubt.

 

2. ES MUSS IMMER EINE BAUGENEHMIGUNG

beantragt und erteilt werden. Dies gilt auch dann, wenn das Spielfeld „privat“ oder „vereinsintern“ oder „nur am Wochenende“ genutzt werden soll und sogar dann, wenn die Fläche zuvor entweder für sportliche Zwecke (Tennishalle, Reithalle) oder gar nicht mehr genutzt wurde.

Bloße Anrufe bei der Stadt oder der Gemeinde und Selbstbetrug à la „Wir sind doch ein Verein“ oder „Wir bauen die Deckungen nach jedem Spieltag ab“ ersetzen keine Baugenehmigung.

3. VOR DER STELLUNG DES BAUANTRAGES

sollte ermittelt werden, welche bauliche Nutzung innerhalb des Gebietes überhaupt zulässig ist. Wenn ein Bebauungsplan besteht richtet sich die Zulässigkeit eines Airsoftfeldes danach und nach der Baunutzungsverordnung.

Hinzuweisen ist darauf, dass „Anlagen für sportliche Zwecke“ in allen Gebieten grundsätzlich zulässig sind. Liegt Euer Gelände bzw. Eure Halle im Außenbereich wird es sehr schwierig. Unter den Außenbereich fallen alle Grundstücke, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen und die auch nicht zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (unbeplanter Innenbereich) gehören. Im Außenbereich darf leider grundsätzlich nicht gebaut werden – er ist von Bebauung freizuhalten, damit keine eine Zersiedelung entsteht. Ausnahmen (EBG-Gelände Mahlwinkel) sind allerdings in seltenen Fällen möglich.

4. IM ZUGE DES BAUGENEHMIGUNGSVERFAHRENS

werden alle rechtlichen Aspekte geprüft – im Bauantrag solltet Ihr daher auch kurz zu waffenrechtlichen Fragen Stellung nehmen (am besten in der Nutzungsbeschreibung).

5. VOR DER ERRICHTUNG UND INBETRIEBNAHME

des Feldes muss das Baugenehmigungsverfahren erfolgreich durchgeführt werden. Dazu habt Ihr alle erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) und den schriftlichen Antrag auf Baugenehmigung (Bauantrag) vollständig 3- oder 4-fach einzureichen.

Bauvorlagen darf nicht jeder erstellendazu muss man „bauvorlageberechtigt“ (also Architekt, Bauingenieur, in Bayern und Hessen auch Meister des Maurer- und Betonbauerhandwerks sowie des Zimmererhandwerks und Bautechniker) sein.

Zu den Bauvorlagen gehört insbesondere auch ein Brandschutzkonzept, eine Nutzungsbeschreibung und Angaben zur Anzahl der Spieler und sonstigen Personen und immer öfter auch ein Gutachten zur Fragen des Lärmschutzes. Immer öfter wird in letzter Zeit von den Baubehörden der Einbau einer geprüften automatisierten Rauchabzugsanlage in Hallen verlangt – kostspielige Sache.

6. EIN MIET- ODER PACHTVERTRAG

sollte unter die aufschiebende Bedingung der Erteilung einer Baugenehmigung gestellt werden – sonst zahlt Ihr schon Pacht/Miete wenn Ihr das Feld rechtlich betrachtet noch gar nicht nutzen dürft.

7. ES IST EIN OFFENES GEHEIMNIS, DASS

es einigen Feldbetreibern – vorwiegend in den neuen Bundesländern – gelungen ist, ihre Felder eine gewissen Zeit lang OHNE Baugenehmigung zu betreiben. Die Betonung liegt hier auf “… eine gewisse Zeit lang”. Über kurz oder lang werden diese Felder meiner Erfahrung nach geschlossen.

Diese Liste ist keinesfalls abschließend und ersetzt nicht die Arbeit eines Unternehmensberaters, Steuerberaters, Rechtsanwalts oder Psychotherapeuten. Sie soll euch Helfen, euer eventuell geplantes Unterfangen, ein eigenes Airsoftfeld zu eröffnen, möglichst gut vorbereitet in Angriff zu nehmen.




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