Was zur Hölle willst Du denn noch wissen?
"Wo kein Kläger, da kein Hänker",
"Ach, wenn das einigermaßen ist und dazu noch privat wir keiner was sagen"
Ich denke das waren die Wunschantworten.
Wie ich schon sagte, Gesetz ist Gesetz, je nach Vergehen ist es im Ermessensspielraum der Exekutive, welche Maßnahmen durchgeführt werden. Aber ich glaube das hört bei Waffen in der Öffentlichkeit auf.
Welche Behörde würdet ihr informieren und bei welcher Behörde würdet ihr eine Genemigung einholen bzw eine Begehung machen?
Bsp: Polizei Begehung und Genehmigung sowie Stadt/Ordnungsamt informieren
wo wir gerade dabei sind was ist mit ner "Shooting Range" mit ausgeschriebener Schussrichtung und befestigten Ziele ?
Befriede das Gelände (am günstigsten ist ein Zaun) und sorge dafür das keine Kugel das Gelände verlassen kann (z. B. mit Netzen aber vorher ausreichend prüfen) und gut ist.
Achja hier stehen einiges an Halbwissen das die Mods doch bitte löschen sollen.
Das Gelände darf einsehbar sein (ich hab keinen § gefunden wo gegenteiliges steht), einzäunen und mit Paintballnetzen ist auch Humbug (ja befriedet muss es sein aber eine Mauer, Wand oder dicke Hecke erfüllt denselben Zweck und Paintballnetze halten in den meisten Fällen keine 6mm BBs auf) und eine Sicherheitszone muss ebenfalls nicht sein (eine Wand auf Brettern komplett dicht und ihr könnt das Gelände voll ausnutzen).
ah aha ah ah - nicht so vorschnell kollege "hier könnte... " dir örtliche ordnungsbehöre kann sehr wohl, auf grund der ortspolizeisatzung, eine uneinsehbarkeit des geländes fordern, um so die belästigung für die allgemeinheit auszuschließen. diese regelung ist z.b. in bayern sehr sehr weit verbreitet.
also auch die die ortspolizeiverordnung schauen. in sachsen werden - selbst bei industriebrachen - die forstbehörden mit beteiligt. der sinn hat sich mir bisher nicht erschlossen - ist aber so.
Das wären dann aber Ausnahmen und die sollten nicht als allgemein hingenommen werden.
Zumal ich aus Bayern komme und das erste mal sowas höre, aber naja man lernt ja nie aus.
Hi,
um nocheinmal auf die Frage von HawkEye zurück zu kommen.
Welche Behörden sollte man explizit anlaufen um ein Grundstück für Airsoftzwecke zuzulassen? Örtliches Ordnungsamt? Stadtverwaltung? Oder andere Institutionen?
Bauordnungsamt.
Und sobald eine öffentliche Veranstaltung stattfinden soll, auch hierfür eine Genehmigung, die muss dann im Falle des eintreffens der Polizei vorgelegt werden.
Mfg
Flea was schreibst du hier durchgehend für einen (entschuldige bitte) Mist zusammen?! Was willst du mit Straftvorschriften aus dem Paragraphen 52 des WaffG? Wenn dann bist du bei der Hausnummer 53 und hier entsprechend im (1) Nr. 21a oder warum meinst du wurde die Anscheinswaffenregelung ins Gesetz genommen? Wer nicht vom Fach ist sollte bitte nicht die Gesetzestexte neu kommentieren bzw. auslegen. Diese uneingeschränkte Begriffsstutzigkeit...
Das Bauamt wird hiet wohl keine hilfreiche Anlaufstelle sein. Das Baumamt ist ja nur für die Bebauung an sich zuständig die haben mit solchen Nutzungsgenehmigungen gar nichts zu tun. Landratsamt -> Ordnungsamt als Verwaltungsbehörde könnte weiterhelfen.
y irsind auf Ämtern dich nur ein lästiges Thema
Hab selber auch mal ein wenig rum telefoniert. Ich wurde von Polizei zu Landratsamt zu Ordnungsamt zu Rathaus geleitet. Schlussendlich sollte ich mich ans Beschussamt oder die Polizei wenden. Es fühlt sich niemand zuständig. Zitat von der Polizei:" Die Airsoftdinger sind doch diese Spielzeugpistolen welche Kunstoffkügelchen verschiesen? ... Na und was ham wir jetzt damit zu tun? Solange ihr keine Bank damit überfallen wollt interessiert des uns doch ned!" Das war die Aussage der hiesigen Polizeidienststelle.
Also an wen soll man sich dann bitte wenden. Es wissen ja Nichtmal die Behörden
Grüße Nightshade
So, ich kanns nicht mehr sehen, deswegen muss ich jetzt auch mal meinen Senf dazu geben. Ich habe nämlich genau die von Flea zitierten Paragraphen letzt erst durch nen Fachanwalt prüfen lassen ( Waffenrecht gehört zu seiner Fachrichtung)
Ich gebe dessen Information einfach mal ungefiltert weiter . Das gilt im übrigen ausschließlich für PRIVATE GELÄNDE! Sobald es gewerblich wird gelten weitere Vorschriften...Unfallverhütung, Brandschutz, usw.
Aber zum Thema:
1.diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;"
Kommentar: Umfriedetes Besitztum kommt begrifflich aus dem Straftatbestand des Hausfriedensbruchs. "
Definition:
Befriedetes Besitztum ist ein gegen willkürliches Betreten durch Schutzwehren gesicherter Bereich des Grundstücks.
Ein Zusammenhang des befriedeten Besitztums mit einem Gebäude muss nicht bestehen. Ferner ist es nicht erforderlich, dass der Zugang zu dem Grundstück tatsächlich wesentlich erschwert ist.
Die Befriedung setzt eine äußerlich erkennbare Eingrenzung (Schutzwehr) voraus, die nicht allein symbolisch sein darf, sondern vom Unberechtigten physisch überwunden werden muss. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Überwindung vergleichsweise einfach ist.
Auch ist es nicht erforderlich, dass die Schutzwehren lückenlos sind, solange sich erkennen lässt, dass Unbefugten der Zugang verwehrt sein soll. Allein die rechtliche Befugnis, einen räumlichen Bereich nutzen zu dürfen, genügt zur Begründung eines befriedeten Besitztums nicht.
Befriedetes Besitztum wurde angenommen bei: Rohbauten, leer stehenden Wohnungen, eingefriedeten Äckern und Wiesen und zum Abbruch bestimmten Häusern. Unterirdische Passagen, die dem Zugang zu S- und U-Bahn dienen und kurzfristig durch Plastikketten abgetrennte Grundstücke, die sonst öffentlich zugänglich sind, stellen hingegen keine befriedeten Besitztümer dar.
Fazit: Absperrband gilt nicht aber genausowenig muss ich ne neue Zonengrenze bauen!
2.
Liebster Andre,
woher ich die Gleichstellung unserer ASGs mit Schusswaffen nehme? Aus Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1 WaffG. Dort steht geschrieben:
"Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden."
Die entsprechenden Stellen habe ich nur und ausschließlich für dich und dein Gemüt markiert, damit's auch der letzte begreift. In Anlage 2 werden nur die 0,5er vom WaffG ausgenommen.
Du polterst weiter, dass ja nur der 53er zutreffend wäre. Da du offensichtlich des Lesens nicht mächtig bist und das hier stolz präsentierst, indem du flach auf die persönliche Ebene gehst, zitiere ich weiter den §52 Abs. 3 Nr. 2a wieder exklusiv für dich:
"(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
2. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
Krass.
Darf ich (theoretisch) mit Meinen Steinschlossvorderladern herumlaufen, wenn ich das richtig verstanden habe?
Ich weiß jetzt nicht ob ich das cool oder befremdlich finden sollte. :D
was dir herzlich wenig bringt wenn du keine Befähigung zum Umgang mit Sprengstoffen (Achtung Halbwissen: glaube nennt sich Sprengmeister oder Pyrotechniker, aber daher die "umschreibung)hast
*edit* der Schein heisst wohl "Pulverschein" ;)... d.H. du kannst die Vorderlader von 1870 kaufen, aber eben nicht nutzen
Muss man ja nicht laden :P
Aber trotzdem sehr verwirrend, dass eine Schreckschusspengtole eine Sondererlaubnis benötigt, während ich mit ner .45 herumlaufen kann. xD