Polizeibesuch bei halblegal Gelände?

 
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Was zur Hölle willst Du denn noch wissen?


"Wo kein Kläger, da kein Hänker",

"Ach, wenn das einigermaßen ist und dazu noch privat wir keiner was sagen"


Ich denke das waren die Wunschantworten.

Wie ich schon sagte, Gesetz ist Gesetz, je nach Vergehen ist es im Ermessensspielraum der Exekutive, welche Maßnahmen durchgeführt werden. Aber ich glaube das hört bei Waffen in der Öffentlichkeit auf.

Welche Behörde würdet ihr informieren und bei welcher Behörde würdet ihr eine Genemigung einholen bzw eine Begehung machen?

Bsp: Polizei Begehung und Genehmigung  sowie Stadt/Ordnungsamt informieren

 

wo wir gerade dabei sind was ist mit ner "Shooting Range" mit ausgeschriebener Schussrichtung und befestigten Ziele ?

Befriede das Gelände (am günstigsten ist ein Zaun) und sorge dafür das keine Kugel das Gelände verlassen kann (z. B. mit Netzen aber vorher ausreichend prüfen) und gut ist.

 

Achja hier stehen einiges an Halbwissen das die Mods doch bitte löschen sollen.

 

Das Gelände darf einsehbar sein (ich hab keinen § gefunden wo gegenteiliges steht), einzäunen und mit Paintballnetzen ist auch Humbug (ja befriedet muss es sein aber eine Mauer, Wand oder dicke Hecke erfüllt denselben Zweck und Paintballnetze halten in den meisten Fällen keine 6mm BBs auf) und eine Sicherheitszone muss ebenfalls nicht sein (eine Wand auf Brettern komplett dicht und ihr könnt das Gelände voll ausnutzen).

ah aha ah ah - nicht so vorschnell kollege "hier könnte... " dir örtliche ordnungsbehöre kann sehr wohl, auf grund der ortspolizeisatzung, eine uneinsehbarkeit des geländes fordern, um so die belästigung für die allgemeinheit auszuschließen. diese regelung ist z.b. in bayern sehr sehr weit verbreitet.

 

also auch die die ortspolizeiverordnung schauen. in sachsen werden - selbst bei industriebrachen - die forstbehörden mit beteiligt. der sinn hat sich mir bisher nicht erschlossen - ist aber so.

Das wären dann aber Ausnahmen und die sollten nicht als allgemein hingenommen werden.

 

Zumal ich aus Bayern komme und das erste mal sowas höre, aber naja man lernt ja nie aus.

Hi,

um nocheinmal auf die Frage von HawkEye zurück zu kommen.

 

Welche Behörden sollte man explizit anlaufen um ein Grundstück für Airsoftzwecke zuzulassen? Örtliches Ordnungsamt? Stadtverwaltung? Oder andere Institutionen?

Bauordnungsamt.

Und sobald eine öffentliche Veranstaltung stattfinden soll, auch hierfür eine Genehmigung, die muss dann im Falle des eintreffens der Polizei vorgelegt werden. 

Mfg

(920 Posts)

(nachträglich editiert am 22.09.2015 um 09:57 Uhr)

Flea was schreibst du hier durchgehend für einen (entschuldige bitte) Mist zusammen?! Was willst du mit Straftvorschriften aus dem Paragraphen 52 des WaffG? Wenn dann bist du bei der Hausnummer 53 und hier entsprechend im (1) Nr. 21a oder warum meinst du wurde die Anscheinswaffenregelung ins Gesetz genommen? Wer nicht vom Fach ist sollte bitte nicht die Gesetzestexte neu kommentieren bzw. auslegen. Diese uneingeschränkte Begriffsstutzigkeit...

Das Bauamt wird hiet wohl keine hilfreiche Anlaufstelle sein. Das Baumamt ist ja nur für die Bebauung an sich zuständig die haben mit solchen Nutzungsgenehmigungen gar nichts zu tun. Landratsamt -> Ordnungsamt als Verwaltungsbehörde könnte weiterhelfen. 

y irsind auf Ämtern dich nur ein lästiges Thema

Hab selber auch mal ein wenig rum telefoniert. Ich wurde von Polizei zu Landratsamt zu Ordnungsamt zu Rathaus geleitet. Schlussendlich sollte ich mich ans Beschussamt oder die Polizei wenden. Es fühlt sich niemand zuständig. Zitat von der Polizei:" Die Airsoftdinger sind doch diese Spielzeugpistolen welche Kunstoffkügelchen verschiesen?  ... Na und was ham wir jetzt damit zu tun? Solange ihr keine Bank damit überfallen wollt interessiert des uns doch ned!" Das war die Aussage der hiesigen Polizeidienststelle.

Also an wen soll man sich dann bitte wenden. Es wissen ja Nichtmal die Behörden

 

Grüße Nightshade

(1147 Posts)

(nachträglich editiert am 22.09.2015 um 09:18 Uhr)

So, ich kanns nicht mehr sehen, deswegen muss ich jetzt auch mal meinen Senf dazu geben. Ich habe nämlich genau die von Flea zitierten Paragraphen letzt erst durch nen Fachanwalt prüfen lassen ( Waffenrecht gehört zu seiner Fachrichtung)

Ich gebe dessen Information einfach mal ungefiltert weiter . Das gilt im übrigen ausschließlich für PRIVATE GELÄNDE! Sobald es gewerblich wird gelten weitere Vorschriften...Unfallverhütung, Brandschutz, usw. 

Aber zum Thema:

1.diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;"

Kommentar: Umfriedetes Besitztum kommt begrifflich aus dem Straftatbestand des Hausfriedensbruchs. "

Definition:
Befriedetes Besitztum ist ein gegen willkürliches Betreten durch Schutzwehren gesicherter Bereich des Grundstücks.

Ein Zusammenhang des befriedeten Besitztums mit einem Gebäude muss nicht bestehen. Ferner ist es nicht erforderlich, dass der Zugang zu dem Grundstück tatsächlich wesentlich erschwert ist.
Die Befriedung setzt eine äußerlich erkennbare Eingrenzung (Schutzwehr) voraus, die nicht allein symbolisch sein darf, sondern vom Unberechtigten physisch überwunden werden muss. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Überwindung vergleichsweise einfach ist.

Auch ist es nicht erforderlich, dass die Schutzwehren lückenlos sind, solange sich erkennen lässt, dass Unbefugten der Zugang verwehrt sein soll. Allein die rechtliche Befugnis, einen räumlichen Bereich nutzen zu dürfen, genügt zur Begründung eines befriedeten Besitztums nicht.

Befriedetes Besitztum wurde angenommen bei: Rohbauten, leer stehenden Wohnungen, eingefriedeten Äckern und Wiesen und zum Abbruch bestimmten Häusern. Unterirdische Passagen, die dem Zugang zu S- und U-Bahn dienen und kurzfristig durch Plastikketten abgetrennte Grundstücke, die sonst öffentlich zugänglich sind, stellen hingegen keine befriedeten Besitztümer dar.

Fazit: Absperrband gilt nicht aber genausowenig muss ich ne neue Zonengrenze bauen!

2.

"(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
1.
durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
a)
mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,"
 
Kommentar: Hier werden die Rahmebedingungen für die Erlaubnisfreiheit lt. Fachanwalt ( Und genau so steht es auch im Gesetz) ausschliesslich für die  Handlung des "Schiessenden" definiert.
Text : Einer Erlaubnis bedarf nicht WER ....Bezieht sich auf eine Person!
 
Kurz: Das Schiessen bedarf keiner Erlaubnis....wenn die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können. Dieser Anspruch richtet sich also nicht an das Gelände sonder an die Handlung des Schiessens und kommt ursprünglich aus dem Umgang mit SRS Waffen an Sylvester....
 
Es gibt faktisch nämlich kein Gelände, nichteinmal einen genehmigten Schiessstand ( Freiluft) wo nicht irgendeine Stelle existiert von der ich theoretisch nach draussen schiessen könnte ( mit einer Feuerwaffe) . Deswegen sind die Bereiche zum Schiessen in einem Schiessstand nämlich auch so begrenzt das von diesen Bereichen  aus nichts raus kann.
 
Fazit: Schiesse ich mit einer Airsoft vom Rande eines Feldes in die Spielfeldmitte: erlaubt. Schiesse ich über die Grundstücksgrenze hinaus: verboten.
 
Bedeutung für die Praxis: Zwischen Grundstücksgrenze und Spielbereich sollte die bekannte Pufferzone ( max Reichweite) sein. Alternativ: Kugelfang an der Spielfeldgrenze. 
 
Wann mache ich mich strafbar: Wenn, aber nur WENN ich wirklich nach draussen schiesse und meine Geschoss das Besitztum verlässt. Ich muss also SO schiessen, dass meine Kugeln nicht nach draussen können. Bedeutet : Ich als Schütze allein bin verantwortlich dass mein Schuss nicht nach draussen geht. Muss also Ort und Richtung meiner Schussabgabe entsprechend dem Gelände wählen. 
 
So, dass war die Quintessenz aus der Konferenz mit unserem Fachanwalt, der im übrigen auch permanent die Verfahren abwickelt, wenn "unsere" Jäger mal wieder aus der Pacht heraus in Richtung Wohngebiet ballern....
 
Das war jetzt KEINE Rechtsberatung sonder ein Bericht zu einem Gespräch. In diesem Zusammenhang hat unser Anwalt auch empfohlen, dass ne Rechtsschutzversicherung ( Strafrechtsschutz) für nen Waffenbesitzer ( Auch Airsoft) durchaus Sinn macht.
 
Aus der Info kann jetzt jeder seine persönlichen Schlüsse ziehen.....
 
 


(5020 Posts)

(nachträglich editiert am 22.09.2015 um 09:47 Uhr)

Liebster Andre,

woher ich die Gleichstellung unserer ASGs mit Schusswaffen nehme? Aus Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1 WaffG. Dort steht geschrieben:

"Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden." 


Die entsprechenden Stellen habe ich nur und ausschließlich für dich und dein Gemüt markiert, damit's auch der letzte begreift. In Anlage 2 werden nur die 0,5er vom WaffG ausgenommen.

Du polterst weiter, dass ja nur der 53er zutreffend wäre. Da du offensichtlich des Lesens nicht mächtig bist und das hier stolz präsentierst, indem du flach auf die persönliche Ebene gehst, zitiere ich weiter den §52 Abs. 3 Nr. 2a wieder exklusiv für dich: 

"(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

2. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1

a) eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder"

Das Gesetz hat also Anlage 2 ins Spiel gebracht. Was sagt uns besagter Passus? Ich zitiere:

"Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) und der dafür bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind."

Hier wird die Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 (also auch 1.1) angeführt, dem wir ja unterliegen. Außerdem wird der Unterabschnitt 2 der Anlage 2 Abschnitt 2 angesprochen. Der regelt für unsere Waffen:

"Erlaubnisfreie Arten des Umgangs 
1. 
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz 
1.1 
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen; 
1.2 
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind; "

Und weil du so besonders nett zu mir warst und meine Kompetenzen infrage gestellt hast, führe ich dir natürlich noch auf, welche Waffen frei geführt werden dürfen (keine Airsoftwaffen ;))

"3. 
Erlaubnisfreies Führen 
3.1 
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist; 
3.2 
Armbrüste."


Welches also mein Fach ist darfst du gern mir überlassen. Und bevor du das nächste mal jemanden von der Seite anmachst, solltest du dich vielleicht umfänglich informieren. 

Nachtrag: xD dein Ernst?  

Krass. 

Darf ich (theoretisch) mit Meinen Steinschlossvorderladern herumlaufen, wenn ich das richtig verstanden habe? 

Ich weiß jetzt nicht ob ich das cool oder befremdlich finden sollte. :D

(3605 Posts)

(nachträglich editiert am 22.09.2015 um 10:47 Uhr)

was dir herzlich wenig bringt wenn du keine Befähigung zum Umgang mit Sprengstoffen (Achtung Halbwissen: glaube nennt sich Sprengmeister oder Pyrotechniker, aber daher die "umschreibung)hast

 

*edit* der Schein heisst wohl "Pulverschein" ;)... d.H. du kannst die Vorderlader von 1870 kaufen, aber eben nicht nutzen

Muss man ja nicht laden :P 

Aber trotzdem sehr verwirrend, dass eine Schreckschusspengtole eine Sondererlaubnis benötigt, während ich mit ner .45 herumlaufen kann. xD

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