Im Wald schießen

 
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(1759 Posts)

(nachträglich editiert am 18.05.2013 um 09:16 Uhr)

Soweit ich weiß heißt das ist hörensagen sprich ich kann es nicht belegen ohne ne Größere Google aktion zu starten.

Was ich aber definitiv weiß: Famielie betreffend: Da gilt das NICHT.

Habe gerade kurz gegooglet und habe das gefunden

http://www.wer-weiss-was.de/theme64/article1473943.html

 

Also habe doch nochmal gelesen und festgestellt: So wie ich das schrieb stimmt das nicht! Du darfst nur nicht verschleihern (Es sei den du bist Stattsanwalt oder Polizist)

Aber ich hab grad ne idee gekommen: warum stellt man nicht ein schild auf worauf hingewiesen wird, dass mit aisoftwaffen gespielt werde? Könnte das gehen?
(1759 Posts)

(nachträglich editiert am 18.05.2013 um 09:18 Uhr)

NEin. Da es sich rechtlich um eine Schießstätte handeln muss diese komplett umzäunt sein muss und du gewährleisten musst, dass keine Kugel das Befriedete Gebiet verlassen kann.

 

Aber nutze doch erst mal die SUfu bevor du hier fragen stellst die wirklich schon tausend mal beantwortet wurden.

Du kannst ja von keinem verlangen, dass er des Lesens mächtig ist - lapidar gesagt.


Dir muss dazu auch das Gelände gehören - einen Schießstand musst du rechtlich gesehen für freie Waffen nicht einrichten, sondern du musst es einfrieden und gewährleisten, dass in keinem Fall, der denkbar ist, eine Murmel das Gelände verlässt. Im Wald ein Ding der Unmöglichkeit, wenn das Gelände nicht riesig ist. Flatterband reicht übrigens nicht.
--> SuFu hilft weiter.

Das klingt mir allmählich auch, als wollest du einen Weg finden, das machen zu können. Wenn's dein Kumpel wäre, hättest du das mit dem Schild sicher nicht gefragt, da du ja ein Interesse an der Tätigkeit an den Tag legst.
Deshalb ist mein Engagement für dich und diesen Thread auf 0 gesunken, da das ein No-Go ist. Viel Spaß im Wald.

(5020 Posts)

(nachträglich editiert am 18.05.2013 um 11:48 Uhr)

[Thread geschlossen]

Alter Verwalter. Was hier an Achtel, Viertel und Halbwissen gepostet wird ist ja nicht zum Aushalten.

Die Nichtanzeige geplanter Straftaten umfasst nur diejenigen Delikte, die im §138 StGB erfasst sind. Es ist keinesfalls so, dass man in Deutschland gezwungen wird, andere anzuzeigen. Das wäre auch gar nicht rechtsstaatlich. Außer eben bei gewissen Delikten, wo die aus dem WaffG nicht dazugehören. Auch eine Mittäterschaft nach §25 StGB ist beim bloßen WIssen um eine Straftat nicht gegeben. Auch eine Strafvereitelung nach §258 StGB scheidet aus, da für die Strafvereitelung ein aktives Tun erforderlich ist. Das Nichtanzeigen ist aber eine Unterlassung.

Des Weiteren wissen wir nicht, ob der "Freund" nun mit F-Waffen oder mit Anscheinswaffen unterwegs ist. Ergo wissen wir auch nicht, ob es sich nun um eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit handelt. Das eine landet im Führungszeugnis, das andere nicht. Fakt ist: Spielen im öffentlichen Wald ist tabu.

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