Waffe auf Fahrzeug Rechtslage?

(nachträglich editiert am 04.10.2012 um 21:31 Uhr)

So jetzt brauch ich mal die Rechtsexperten, da meine Infoquelle sich nicht sicher ist.

 

Und zwar wenn ich ein MG auf meinem Geländewagen festmontiere zählen dann die Scheinwerfer des Fahrzeuges als Waffenanbauteil bzw. Vorrichtung??? Verbindung soll über eine Drehringlafette gewährleistet werden.

 

Zwecks Lampen an Waffen habe ich ja schon ne Menge gefunden ich poste hier mal den Beitrag von Marvbec, da er am übersichtlichsten ist, meine Frage konnte leider dennoch nicht beantwortet werden:

 

Auszug aus dem Deutschen WaffG (Quelle: juris.de)

In Kurzform:
Der Umgang mit folgenden Waffen [...] ist verboten:
[...] Schusswaffen [...] und deren Zubehör [...] die [...] für Schusswaffen bestimmte [...] Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z.B. Laser oder Zielpunktprojektoren) [...]

 

Etwas ausführlicher:


Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)
Waffenliste

[...]

Abschnitt 1:
Verbotene Waffen
Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

[...]

1.2
Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 und deren Zubehör nach Nummer 1.2.4, die

[...]

1.2.4
für Schusswaffen bestimmte

[...]

1.2.4.1
Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z.B. Laser oder Zielpunktprojektoren);

Nein. Den Sie sind nicht eigentlich dafür gedacht.

(1179 Posts)

(nachträglich editiert am 04.10.2012 um 21:47 Uhr)

Ich bin zwar kein Rechtsexperte, aber ich bezweifle, dass die Autoscheinwerfer als Zielscheinwerfer zählen, da sie ja nur, wenn zufällig die Schussrichtung die gleiche ist wie die Fahrtrichtung, das Ziel beleuchten könnten. Zudem ist ja das Auto nicht an der ASG befestigt sondern eher andersrum^^. Außerdem wird das MG ja sicher unter 0,5 Joule sein oder? Dann hat sich das erledigt, weil ja, wie in dem andern Thread erörtert, Lampen an 0,5ern befestigt werden dürfen, solange es keine speziell für Schusswaffen ausgewiesene Lampen sind.

Aber ich bin mal gespannt über die Antwort derer die befähigt sind, eine Aussage zu dazu zu treffen.

(2979 Posts - Moderator)

(nachträglich editiert am 04.10.2012 um 21:59 Uhr)

Ich will mich mal dazu äußern nachdem ich mich tagtäglich mit Gesetzen an der Uni auseinandersetze. Ich möchte aber auch gleich gesagt haben, dass das WaffG nicht zu dem gehört was man "mein tägliches Brot" nennen würde.

 

1.2.4
für Schusswaffen bestimmte

[...]

1.2.4.1
Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z.B. Laser oder Zielpunktprojektoren);



Nachdem ich bezweifle, dass ein Geländewagen eine für Schusswaffen bestimmt Vorrichtung, egal zu welchem Zweck, ist, scheitert es schon hier, dass die Scheinwerfer und das MG unter diese Normen fallen würden.

Ebenfalls fraglich, und in meinen Augen nicht der Fall, ist die Frage, ob ein Scheinwerfer überhaupt ein Ziel beleuchten kann.

Wenn man ein Ziel mit einer Schusswaffe beleuchtet muss man zielen können.

Mit den Scheinwerfer ist das recht schwer möglich. Ich kann kein Ziel beleuchten das der Scheinwerfer nicht in seinem Radius erfasst und selbst wenn, dürfte kaum davon die Rede sein, dass in diesem Fall das Ziel eben "gezielt" beleuchtet wird.

Insofern bin ich auch der Meinung, dass eine Lafette daran nichts ändert. Mit oder ohne Lafette bleibt das Auto Auto und die Waffe Waffe.

Viel interessanter ist die Frage mit welcher Begründung du die Lafette durch den TÜV bekommst.

Ich hoffe mal das ich helfen konnte.

Nachdem das wirklich nicht mein Spezialgebiet ist lasse ich mir gerne eines Besseren belehren.

wie willst du denn den Geländewagen nutzen ?
Ich denke wenn du eine Montage die für eine Waffe vorgesehen ist an deinem Fahrzeug anbringst könntest du evtl. mit dem TÜV ärger bekommen ...XD,
Falls diese nicht in den Papieren vermerkt ist ... 

Soweit waren meine Gedanken auch, nur sicher war ich mir nicht.

 

Zum Thema TÜV kein Problem die Lafette wird über Manschetten befestigt und wird somit nur auf dem Feld montiert dannach wird alles weggeschraubt und in den Kofferraum geladen, keine bauliche Änderung also.

(972 Posts)

(nachträglich editiert am 04.10.2012 um 23:05 Uhr)

Mal ehrlich, is das eine ernste Frage oder nur so rein aus Interesse?

So genau muss man es das doch nicht nehmen und Angst haben das die Autoscheinwerfer als Lampenmontage an einer Waffe dient. Das interessiert doch keinen Polizisten, zumal selbst die keine Ahnung haben (stimmt, verlassen sollte man sich da nie drauf, denn irgendjemand weiß es immer) Aber so stark wird doch da keiner drauf achten? :x

für mich ist das eine ernsthafte Frage und auf die Aussage die Polizei wird schon keine Ahnung haben verlasse ich mich bestimmt nicht.

*Achtung Halbwissen*

Ich denke mal die Rechtslage gilt nur wenn die Lampe direkt an der Waffe montiert ist oder werden kann und permanent in Zielrichtung leuchten würde. Ansonsten wäre ja auch schon das Mitführen einer einfachen Taschenlampe oder Helmlampe strafbar, weil man damit ja auch zufällig das Zeil beleuchten würde.

Wie gesagt, ist mein Verständnis von der Lage, kann natürlich auch ganz anders sein.

Der Autoscheinwerfer ist vom Hersteller definitiv nicht als Anbauteil einer Waffe bestimmt. Auch lässt sich aufgrund der flexiblen Verbindung der Waffe mit dem Kfz keine besondere Zielbeleiuchtungseigenschaft erkennen. Hier würde das Prinzip Taschenlampe in Hand, Hand an Waffe analog zu sehen sein.

Somit ist der Erwerb/& Besitz/ Hersellung der Montage rechtlich unbedenklich.

Solange das Fahrzeug mit der aufgepflanzten Waffe nur auf zugelassenen AS Geländen Verwendung findet sehe ich bei der Verwendung ebenfalls keinerlei rechtliche Bedenken.

Verkehrssicherheit ist jedoch bei der Monrage zu beachten und ggf. Eintragung in den Fahrzeugschein zu veranlassen!

 

Eintragung, TÜV, Betriebserlaubnis könnt ihr ruhig mir überlassen.

 

Und danke für die vielen Antworten.




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