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(8154 Posts)

(nachträglich editiert am 23.09.2012 um 23:46 Uhr)

Laut WaffG der Bundesrepublik Deutschland ist es unerheblich, ob feststehend, oder Klappmesser. Sofern kein Spring Mechanismus oder anderes illegale Zeug verbaut ist ist alles bis 12cm legal mitzuführen. Darüber hienaus ist nur für Film Aufnahmen oder andere trifftige Gründe ein Mitführen erlaubt "Ich hab Angst um mein Leben" zählt da nicht, da auch ein 12cm Messer für jegliche Verteidigung ausreichend wäre.

Zum Angeln darf er das Messer nutzen, da Angeln als "allgemein Anerkannter Zweck" deklariert werden kann. Sprich mit Angelschein darf er es führen. Sofern die Klinge über 12cm liegt muss es in einem verschlossenen Behältnis (wie unsere ASG's) transportiert werden.

Quelle: WaffG 42.1 (1/2/3), 42.2 (1/2/3), 42.3 (Ausgabe 2012)

 

MfG

Sk!pper

 

Edit:

Bitte beachtet bei euren Posts die Akutalität. Einer der Links stammt aus dem Jahre 2010. Seitdem sind Gesetzesänderungen vorgenommen worden. Daher kommen auch die vielen unterschiedlichen Aussagen im Netz. Jede bezieht sich auf eine andere Änderung an einem anderen Punkt des Gesetztextes. 

Afaik wurde der Bereich "Messer" das letztemal 2008 im Gesetz angerührt.

Einhandmesser fallen nach wie vor unters Führverbot und für Klappmesser gilt keine Längenbeschränkung.

Und nicht jedes Messer fällt unters Waffengesetz! Das Ding heißt nicht ohne Grund "WaffG" und nicht "WerkzeugG" -.-

 

Wenn ihr schon das WaffG verwohltätigt, dann macht euch wenigstens die Mühe und tut es richtig, aber schreibt nichts halbgares hin.

 

Das Problem wird nicht sein, ob er mit 15 Jahren ein fürs Angeln geeignetes Messer führen darf - das Problem wird sein, ob der Beamte weiß, dass er es führen darf. Also entsprechendes Gerichtsurteil ausdrucken und mitführen.

Viel Spasss beim suchen.

Dieses geballte Halbwissen hier ist grausam.

a) Es wurde bereits erwähnt, dass er sein Messer (egal wie lang) zum Angeln mitnehmen und benutzen darf wenn er nen Schein hat.

b) Es steht auch genau so im WffG!

Macht das Ding hier Dicht bevor noch mehr Murks geschrieben wird.

Kann ich Shmock als Angler nur zustimmen !!

 

Solange er das Messer im z.B verschlossenen Rucksack mit zum Angelort nimmt, und es erst dort an den Gürtel hängt ist es überhaupt kein Problem (egal ob 10cm oder 25cm Klinge) und laut Gesetz völlig OK. 

Shmock, dann verbreite doch kein Halbwissen. ;)

Es ist genau genommen nämlich ausschlaggebend, WAS es für ein Messer ist.

Bei einem Fairbarn-Sykes mit 17cm Klingenlänge kann man es drehen und wenden, wie man will - das Ding ist eine Waffe und nicht zum Angeln ausgelegt. Ein Filetiermesser mit 17cm Klingenlänge wiederum würde nicht einmal unters WaffG fallen.

Er soll sich so etwas kaufen da gibt's keine Probleme.

http://www.google.de/shopping/product/13695965865666345334?q=filetiermesser&ie=UTF-8&oe=UTF-8&hl=de&client=safari&sa=X&ei=JwdgUOynHIbMtAaUmYHgDg&ved=0CDQQ8wIwAA#hsec:overview

(1216 Posts)

(nachträglich editiert am 24.09.2012 um 11:37 Uhr)

Quelle: http://www.messerforum.net/initiative/pages/rechtslage-waffengesetz-und-messer.php

 

4. Führen eines Messers

Eine genaue Bestimmung, was unter dem Begriff „Führen eines Messers“ zu verstehen ist, findet man im Waffengesetz nicht. Lediglich aus der Definition des „Führens einer Waffe“ könnte man hier logische Rückschlüsse ziehen.

In WaffG Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen, Abschnitt 2, Waffenrechtliche Begriffe wird das Führen einer Waffe wie folgt definiert:
„Im Sinne dieses Gesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.“

Anschaulich erklärt bedeutet dies, dass ein Messer immer dann geführt wird, wenn es außer Haus griffbereit bei sich getragen wird, so dass es im Bedarfsfall mit wenigen Handgriffen zum Einsatz gebracht werden kann. Konkret trifft dies beispielsweise zu, wenn man das Messer

  • in einer Hosentasche oder in anderen Tasche in oder an der Kleidung trägt
  • in einem Etui oder einer Scheide am Gürtel trägt
  • mittels eines Tragesystems zugriffsbereit am Körper trägt, wobei es keine Rolle spielt, ob das Messer verdeckt oder sichtbar getragen wird

Im Regelfall sollte es daher zu keinen Problemen kommen, wenn man ein Messer so bei sich trägt, dass es nicht mit wenigen Handgriffen erreichbar ist. 
Allerdings macht der Gesetzgeber noch weitergehende Vorschriften zum Transport eines des Führungsverbotes unterliegenden Messers (siehe nächster Punkt).

4.1 Transport in einem verschlossenen Behältnis

Laut Gesetzgeber gilt das Verbot des Führens eines Messers nicht beim Transport in einem „verschlossenen Behältnis“.
Auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums des Innern ist hierzu ergänzend erklärt:

„Wird das Messer in einem verschlossenen Behältnis transportiert, ist dies ebenfalls vom Verbot ausgenommen. Ein lediglich geschlossenes Behältnis genügt dafür aber nicht.“

Was genau unter einem „verschlossenen Behältnis“ zu verstehen ist, wird nicht näher erläutert. Nach gängiger Auffassung besteht der Unterschied zwischen einem verschlossenen und einem geschlossenen Behältnis darin, dass ein verschlossenes Behältnis gegen unbefugtes Öffnen bzw. gegen unbefugten Zugriff gesichert werden kann. Das verschlossene Behältnis muss durch ein Schloss (Zahlenschloss, Vorhängeschloss) absperrbar sein. Besondere Anforderungen an dieses Behältnis bzw. an die Art des Schlosses, wie es sie beispielsweise bei der Aufbewahrung von Waffen gibt, gelten nicht.

Ein geschlossenes Behältnis hingegen ist nicht gegen unbefugten Zugriff gesichert. Es besitzt lediglich eine jederzeit und ohne Hilfsmittel zu öffnende Vorrichtung wie beispielsweise einen Deckel, eine Lasche oder eine Klappe.

Beispiele für verschlossene Behältnisse:

  • Aktenkoffer oder Reisekoffer mit Zahlen- oder herkömmlichen Schloss
  • Futteral, Tasche oder Rucksack mit Reisverschluss, welcher durch ein Vorhängeschloss gesichert werden kann
  • Abschließbares Handschuhfach eines Fahrzeuges

Beispiele für geschlossene Behältnisse:

  • Etui mit Druckknopfverschluss
  • Tasche mit Klettverschluss
  • Jackentasche mit ungesichertem Reisverschluss

Einen Grenzfall bildet der Transport in einem nicht verschließbaren Reisekoffer oder Rucksack. Befindet sich ein Messer irgendwo in den Tiefen eines solchen, mit Reißverschluss, Schnallen oder ähnlichen Vorrichtungen geschlossenen Behältnisses, kann es zwar nicht mit wenigen Handgriffen zum Einsatz gebracht werden, aber es wird in diesem Fall die Bedingung eines verschlossenes Behältnisses nicht erfüllt.
Bei einer polizeilichen Kontrolle könnte man hier auf die individuelle Beurteilung und Auslegung des kontrollierenden Beamten angewiesen sein. Befürchtet man einer gewissen Willkür ausgesetzt zu sein, empfiehlt es sich, ein Transportbehältnis zu verwenden, das mit einem Schloss gesichert ist.

4.2 Berechtigtes Interesse, allgemein anerkannter Zweck

Laut Gesetzgeber besteht das Verbot des Führens eines Messers gem. § 42a WaffG nicht,
„sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Messer im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.“


Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht für das Führen von Hieb- und Stosswaffen bei öffentlichen Veranstaltungen.

Die Ausnahmeregelung, speziell der Ausdruck „allgemeiner Zweck“, sorgt auf breiter Front für Verwirrung und Unsicherheit. Denn jedem stellt sich hier sofort die Frage, was unter einem solchen anerkannten Zweck zu verstehen ist und wer in einem konkreten Fall entscheidet, ob es sich um einen allgemein anerkannten Zweck handelt.

Zum Begriff des allgemein anerkannten Zweckes existiert auf der Internetseite www.abgeordnetenwatch.de eine Aussage von Herrn Dr. Schäuble:

Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, jede in Betracht kommende Fallgruppe einzeln aufzuführen. Der Auffangtatbestand des „allgemein anerkannten Zwecks“ schafft die Möglichkeit, all die sozial-adäquaten Fälle, in denen ein feststehendes Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm oder ein Einhandmesser geführt wird, vom Verbot von vornherein auszunehmen. Dementsprechend wurde das Führensverbot auch nicht mit einem Straftatbestand, sondern mit einem Bußgeldtatbestand in § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG bewehrt, so dass die Polizei nach dem Opportunitätsprinzip nur in angebrachten Fällen einzuschreiten braucht. Hierbei steht der Polizei ein Beurteilungsspielraum zu, so wie es beispielsweise auch bei den Ordnungswidrigkeiten „Unzulässiger Lärm“ und „Belästigung der Allgemeinheit“ (§§ 117 f. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) üblich und erforderlich ist.“.

Ähnlich lautende Aussagen wurden bereits auch von anderen Politikern getätigt, und Behörden reagieren auf Anfragen mit Erklärungen ähnlichen Wortlautes. Eine genaue Bestimmung des Begriffes erfolgt nicht.

Zudem sind Fälle bekannt, in denen sich Politiker gegenseitig widersprechen.

Auf www.abgeordnetenwatch.de wurde folgende Frage von Hr. Winfried S. gestellt:

Ich besitze ein Messer mit einer Klingenlänge von 25 cm. Damit streife ich bei ausgedehnten Wanderungen, abseits jeglicher Zivilisation durch Wälder, Büsche und wenn es sein muss, auch durch Dornenhecken, die eine lange Klingenlänge erfordern. Dies möchte ich auch in Zukunft tun. Ist dies nach dem 1. April weiterhin erlaubt?

Frau Fograscher beantwortete diese verneinend:
Das offene Mitführen eines Messers mit einer Klingenlänge von 25 cm ist für das Wandern nicht notwendig und nicht üblich. Deshalb ist das Mitführen eines solchen Messers beim Wandern kein sozial adäquater Zweck.“

Herr Dr. Schäuble hingegen bejahend:
Das von Ihnen geschilderte Führen von langen Fahrtenmessern bei Wanderungen wird durch diese Verbotsnorm nicht beeinträchtigt, da hier ein gesetzlich anerkannter Zweck im Sinne des § 42a Abs. 3 WaffG vorliegt. Ziel der Verbotsnorm ist es nicht, z.B. Angler, Bergsteiger oder Wanderer wie Sie in der Ausübung ihres Hobbys zu behindern [...].

Diese Diskrepanz erklärte Herr Wolff folgendermaßen:
Schon in diesen unterschiedlichen Einschätzungen zeigen sich die Anwendungsschwierigkeiten der neuen Regelung. Auch aufgrund dieser Unsicherheit hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "allgemein anerkannter Zweck", aber auch wegen der fraglichen Sinnhaftigkeit vieler weiterer Regelungen haben wir als FDP, als einzige Fraktion im Bundestag, gegen das Gesetz gestimmt.

Das Bayerische Staatsministerium des Inneren veröffentlicht auf seiner Webseite http://www.innenministerium.bayern.de/presse/archiv/2008/117.php:

Messer
Bereits 2003 wurden Wurfsterne, Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser verboten. Ein neuer § 42a verbietet nun auch das Führen von so genannten Einhandmessern (d. h. von Klappmessern, deren Klinge mit einer Hand geöffnet werden kann) und Messern mit einer feststehenden Klinge ab 12 cm Länge. Ein Verstoß ist ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld belegt werden.
Das Waffengesetz lässt aber zugleich eine entscheidende Ausnahme zu: bei einem berechtigten Interesse greift das Verbot nicht. Welches Interesse berechtigt ist, beschreibt das Waffengesetz beispielhaft: Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder ein allgemein anerkannter Zweck. Die Aufzählung ist nicht abschließend, so dass jeder sozialadäquate Gebrauch von Messern weiter möglich ist. Kein berechtigtes Interesse ist es nach der Gesetzesintention dagegen, ein Messer als Verteidigungsmittel mit sich zu führen.
Wird das Messer in einem verschlossenen Behältnis transportiert, ist dies ebenfalls vom Verbot ausgenommen. Ein lediglich geschlossenes Behältnis genügt dafür aber nicht.
Hieb- und Stoßwaffen
Unter das zu Messern beschriebene Führensverbot fallen auch Hieb- und Stoßwaffen, d. h. Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen (Beispiele: Dolche, Stilette, Gummiknüppel). Auch für sie gilt aber die allgemeine Ausnahme eines berechtigten Interesses.

In einer schriftlichen Antwort ergänzt das Bayerische StMI:

Neben den bereits genannten Beispielen für ein berechtigtes Interesse sind nach unserer Auffassung z.B. auch die Jagd, die Fischerei, Camping, Grillen und Wald-, Garten- und Feldarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten sowie darüber hinaus jeder sozial-adäquate Gebrauch von Messern den "allgemein anerkannten Zwecken" zuzurechnen.

Nach mündlicher Auskunft vermittelt das Bayerische StMI diese Haltung auch gegenüber den zuständigen Polizei- und Ordnungsbehörden. Diese sind – zumindest theoretisch – auch daran gebunden.

Aber: Muss im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen ein verhängtes Bußgeld oder gegen das Einziehen eines Messers ein Gericht die Rechtmäßigkeit feststellen, ist der Richter im Rahmen der Gesetze in seiner Entscheidung frei. Konkret heißt das, was sozial adäquat ist und was nicht, was ein berechtigtes Interesse ist, oder nicht, wird letztlich vom Gericht entschieden.

Wer einen „ganz normales“ (keine Waffeneigenschaft) Einhandmesser in der Öffentlichkeit mit sich führt, dieses nach eigener Ansicht sozial adäquat gebraucht (z.B. Wurst schneiden), kann im Falle einer Beschlagnahme und eines eventuellen Widerspruchsverfahren durchaus auf einen Richter stoßen, der den sozial adäquaten Gebrauch verneint.

Zudem binden die Vorgaben des Bayerischen StMI natürlich nur die Behörden in Bayern. Die Innenministerien anderer Bundesländer vertreten zur Auslegung des §42a durchaus abweichende Ansichten.

Leider bekennen sich bisher weder Behörden, noch Politiker zu einer klaren Definition des allgemein anerkannten Zwecks. Vielmehr sei „der Spielraum in der Auslegung beabsichtigt“, um Polizeibeamten vor Ort einen Ermessensspielraum einzuräumen - den es im Übrigen durch die Polizeigesetze der Länder schon bisher gab und weiterhin gibt.

Wann genau ein berechtigtes Interesse zum Führen eines Messers vorliegt, bleibt bisher uneinheitlich und offen. Klar ist nach Aussage aller bisher gefragten Politiker und Beamten in Ministerien und Behörden nur, dass das Führen eines Messers zur Selbstverteidigung kein anerkannter Zweck ist, und damit nicht unter die Ausnahmeregelung fällt.

Dieses Messer kann ich nur Empfehlen,aber er sollte sich noch nen passenden Schärfer dazu kaufen,wenn er lange damit freude haben will!

Meint ihr, dass ein Filetiermesser reicht?

Wenn unser Vater angeln geht hat er i.d.R. 2 Filetiermesser und ein anderes Messer (feststehende Klinge, glaube über 12cm) dabei.

Konkret:

Der §42a verbietet zunächst das Führen von Hieb- und Stoßwaffe (in diesem Fall Kampfmesser). Bei diesen ist die Funktionsart oder die Länge irrelevant. Immer verboten.

Die Zusatzregelung von Messern (feststehend) über 12 cm Klingenlänge ist ein Verbot, welches seine Grenzen in der Ausübeung von Sport, Beruf, Brauchtumspflege oder anderen derart sozial adäquaten Tätigkeiten findet. Angeln fällt definitiv darunter.

Die Altersgrenze (18) existiert ausschließlich für die oben genannten Hieb- und Stoßwaffen. Alle Werkzeugmesser, auch wenn sie Grundsätzlich nunter den §42a gefasst werden, werden dadurch nicht zu Waffen und fallen auch nicht unter das Mindestalter.

Sprich: Ein 14 jähriger, mit Angelausrüstung und Angelschein, darf zum Angeln sein Fischmesser mit 14 cm Klinge mitführen. 

Ich hoffe das Problem ist damit geklärt!

Vote for close! 

 

Okay, dann ist das Problem mit dem Gesetzt ja geklärt..

Frage Nummer 2:

Könnt ihr ihm ein vorerst billiges und qualitativ möglichst hochwertiges Messer empfehlen?

Und nun hat er dazu einen neuen Thread eröffnet, weil die ausführlichen Antworten hier nicht reichen...

(404 Posts)

(nachträglich editiert am 07.10.2012 um 09:42 Uhr)

Was das gesetzliche angeht wurde von Stephan ausführlich und von Chris schon gut und bündig erklärt. Wie auch schon erwähnt, darf man bestimmte Messer "für allgemein anerkannte Zwecke" führen. Angeln ist ein angerkannter Zweck. Selbstverteidigung jedoch nicht.

 

Original von Maik L.

Könnt ihr ihm ein vorerst billiges und qualitativ möglichst hochwertiges Messer empfehlen?

Das ist ein Wiederspruch in sich. Zum angeln kann ich ein nordisches Fischermesser empfehlen. Gute kosten 40€ aufwärts. Ansonsten tuts auch ein scharfes Küchenmesser.

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