Am 22.03.2012 wurde eine neue WaffVwV veröffentlicht, die mit dem 23.03.2012 in kraft getreten ist.
http://www.dsb.de/media/PDF/Recht/Waffenrecht/Verwaltungsvorschrift/331-11.pdf
Da ich davon ausgehe, dass du dir die 207 Seiten durchgelesen hast:
Ist etwas dabei, was den Airsoftsport betrifft bzw. Dinge grundlegend verändert?
Ahhhh da war wer schneller als ich :D
würde mich auch interessieren. mfg
Schaut Euch mal Seite 174 und folgend an, habe es gerade einmal überflogen, Stellen von eventueller Relevanz können ausgelassen worden sein.
€dit: I'm sorry, hier ging es nur nochmals um die Definition "Anscheinswaffe".
so ich hab den entsprechenden Text mal Kopiert:
"Der Begriff „Anscheinswaffe“ erstreckt sich auf alle Imitate von Feuerwaffen. Ausge-nommen sind die von Sportschützen verwendeten Federdruck-, Druckluft- und Druckgaswaffen – in der Regel gekennzeichnet mit einem „F im Fünfeck“ – sowie zugelassene Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen; für diese gelten grund-sätzlich die waffenrechtlichen Erlaubnisvorbehalte zum Führen einer Waffe (siehe §10 Abs. 4).
Die Begriffsbestimmung „Anscheinswaffe“ ist insoweit konstitutiv, als in Nummer 1.6.2 „Nachbildungen von Schusswaffen“ (Attrappen oder Dekorationswaffen) zu gekorenen Waffen erklärt und damit dem Anwendungsbereich des Waffengesetzes unterworfen werden. Dies ist notwendig, weil solche Gegenstände keine Funktion von Schusswaffen aufweisen; mit ihnen werden keine Geschosse durch einen Lauf getrieben.
....
Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt dürften grund-sätzlich nur solche Spielzeugwaffen und Waffenimitate sein, die Miniaturen sind oder auffällige Einfärbungen der Materialien aufweisen."
Was Heißt der Letzte Absatz konkret?
Nur nochmal zur Beachtung VwV heist Verwaltungsvorschrift.
Sprich das Waffengesetz wird davon NICHT berührt. Diese WaffVwV ist sinngemäß die "Dienstanweisung" für die Behörden, wie das Waffengesetz umgesetzt werden soll.
Also wer wissen will wie die Behörden "arbeiten soll(t)en" ->durchlesen ;)
@ Elias: Das ist eigentlich keine Veränderung.
Anscheinswaffe: Gegenstand, der wie Waffe aussieht, aber vom Waffengesetz ausgenommen ist
Waffe (mit und ohne F) waffenrechtlich reglementiert und somit keine Anscheinswaffe
Betrifft uns also garnicht, da selbe Regelung wie seit Einführung des §42a
Was wggefallen ist, ist der alte BKA Bescheid, der sich mit den Voraussetzungen für eine Anscheinswaffe beschäftigt hat.
Aktuell gilt, was für eine Waffe gehalten werden kann (ohne Fachkenntnis) und keine Waffe gem. WaffG ist (oder von diesem ausgemnonnen ist) ist eine Anscheinswaffe.
Montag nehme ich mir mal das ganze Gesetz in Ruhe vor, mal sehen, was man da finden kann!