Hallo,
Ich hab schon öfters gelesen das man Softair und Paintball nur auf befriedetem Besitztum spielen darf. Ist das auch so wenn man in einem Privatwald spielt um den herum nur Felder sind und erst 250m weiter das nächste Haus bzw Bauernhof ist und man außerdem nur mit 0,5Joule spielt?
PS: Ich hab die Forensuche benutzt aber nichts gefunden!
Danke im vorraus für alle Antworten ;-)
MfG L***M***
Das Spielfeld muss komplett umfriedet sein. Es muss sichergestellt sein, dass KEINE Kugel das Gelände verlassen kann.
Deine Variante reicht also nicht aus.
Das ist für 0,5J irrelevant, weil 0,5er ausschliesslich im §42a behandelt werden, alle anderen § inkl §12 aber nicht anwendbar sind. Relevant für 0,5er ist einzig und allein, dass eine Berechtigung für das Führen vorhanden ist. Wie das definiert ist, ist im WaffG nachzulesen.
Ich will ja jetzt nichts falsches sagen, aber wenn der komplette Wald von Feldern umgeben ist, die eucg gehören und so etwa 100-150 Meter bis zum nächsten Stück Gelände, welches nicht euch gehört, wäre das doch auch eine Befriedigung, oder nicht? Stichwort Sicherheitsbereich.
Nichtsdestotrotz müsstet ihr dann alle Felder umzäunen....
Da währ noch das führen von Anscheinwaffen.
Außerdem, würde ich auf jedenfall immer klarstellen, das kein unbeteiliger zu Schaden kommen kann. Also Gelände absichern!
Am besten wir ziehen nach Österreich oder Belgien :)
@Legacy: bei allem Respekt, aber das ist kein Zitat aus dem Waffengesetz. das ist ein Zitat von irgendwoher und einiges was da drinne steht, steht noch nichtmal so im gesetz
@L***M***: auf 0,5er sind die Bestimmungen des WaffG nicht anwendbar. Das einzige was anwendbar ist, ist der §42a (Anscheinswaffen). Wie Walter Ruf richtig gesagt hat, liegt hier das Problem, dass dein Wald sehr wahrscheinlich als Öffentlichkeit zählt und du, wenn du spielen willst, dies aber nicht in der Öffentlichkeit darfst. Entsprechend musst du irgendetwas tun, damit der Wald nicht mehr öffentlich ist. Ein Zaun könnte da helfen.
edit: und dein edit ist komplett falsch, da sich der §42a auf alle Gegenstände bezieht, nicht nur auf Waffen
@Legacy: Wenn das aus dem WaffG ist, dann hat Kalle Pohl Hamlet geschrieben
@Thomas: Inhaltlich nah an der Wahrheit, aber der Passus "Öffentlichkeit" ist aus der ratifizierten Fassung des WaffG gestrichen worden, es zählt nur noch der Passus "Es ist verboten, Anscheinswaffen zu führen!".
Da §12 nicht anwendbar ist, kann sich jeder die Defin ition von Führen aus dem WaffG suchen und interpolieren was nötig ist um 0,5er bespielen zu dürfen.
des stärksten Makierers sein.
Hätte mich jetzt auch gewundert, wenn der Text so leicht verständlich und mit Rechtschreibfehler irgendwo gültig stehen würde
Ich rate euch drigend davon ab, irgendwelche Textpassagen von irgendwelchen möchtegern ExpertenAnwälten zu kopieren bzw. dich darauf zu berufen!
Da bei kommt dann so ein Müll raus wie "Verkauf nach EU Recht" oder "Internetrecht".
In unserem Falle hat es NICHT GEREICHT ein Waldstück an den Zufahrten mit Verbotsschildern zu versehen. Und eine Sicherheitszone anzugeben.