Seite: 1 2

alles klar, also Holzschaft dran, und schaun, dass sie keine 0,5J überschreitet und den orginalen Schaft behalten ^^

das kaliber ja aber nicht die geschoss energie

Kaliber sind 6 mm -.- daran ändert sich ja bei nem neuen Schaft nix

(404 Posts)

(nachträglich editiert am 25.10.2011 um 14:19 Uhr)

Zitat von Barthel Klein:

...Und ich vom Beschussamt die Aussage bekommen habe (sinngemäß) "wir F-en nurnoch für große Importeure"....

Das halte ich für ein Gerücht! Ich kann das durch das Beschussamt Ulm, sowie der PTB schriftlich bestätigen.

Das Beschussamt prüft und vergibt F Stempel für gewerbliche, sowie auch für private Personen! Für Private gilt dass man bei einer Bearbeitung die Waffe neu F-en lassen muss. Zur Bearbeitung von wesentlichen waffenrelevanten Teilen z.B. Austausch Innerbarrel, Bearbeitung der Gearbox, so, dass die Leistung der Waffe verändert wird und somit das F verfällt oder das F absichtlich entfernt wird, benötigt man eine sogenannte Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung und Bearbeitung von Schusswaffen gemäß WaffG §26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung und kostet im Antrag ca. 70€

Nicht zur Bearbeitung von Schusswaffen zählen Austausch von Zubehörteilen wie Handschutz, Schulterstützen, Optiken etc. und das zerlegen zur Wartung.

Zur Bearbeitung von Airsoftwaffen <0,5 Joule und auch unter 0,5 Joule bleiben werden keine waffenrelevanten Erlaubnisse benötigt, da eine Airsoftwaffe <0,5 Joule keine Waffe im Sinne des WaffG ist, jedoch nur unter den WaffG §42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen fällt.

 

Nachdem die Airsoftwaffe bearbeitet wurde seit Ihr illegal im Besitz einer Schusswaffe gemäß WaffG §2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 . Um den Besitz nach der Bearbeitung zu legalisieren benötigt Ihr vom Ordnungsamt eine sogenannte Verbringungserlaubnis gemäß WaffG §30 Verbringen von Waffen oder Munition durch den Geltungsbereich des Gesetzes , die auch beim Import von Airsoftwaffen aus dem Ausland (WaffG §29 Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes ) benötigt wird, sofern diese über 0,5 Joule hat. Diese sollte vor Fertigstellung der zu bearbeiteten Airsoftwaffe bzw. zur importierenden Airsoftwaffe beantragt werden und kostet im Antrag zwischen 10€ bis 20€ je nach Ordnungsamt Eurer Gemeinde. Die Verbringunserlaubnis kann auch je nach ermessen des Sachbearbeiters nicht erteilt werden!

Die Gebühr für das F-en beim Beschussamt beträgt 117€.

 

Bei den "nur noch großen Importeuren" werden die Airsoftwaffen von der PTB durch ein sogenanntes Hinterlegungsmuster geprüft und abgenommen. Das Hinterlegungsmuster verbleibt anschließend beim jeweiligen Importeur. Der Importeur ist nach der Abnahme berechtigt den F-Stempel selber zu setzen. Zusätzlich muss der Importeur gemäß WaffG §24 Kennzeichnungspflich, Markenanzeigepflicht die Kaliberangabe 6mm, den Importeurnamen und die Waffennummer auf der Airsoftwaffe angeben.

 

So, da ich mehrmals drauf angesprochen wurde: Ich bin keine Rechtsberatung! Dieser Bericht ist lediglich ein Erfahrungsbericht und dient zur Übericht über den möglichen Aufwand zur Erlangung eines F-Stempels von privater Seite. Wenn Ihr sowas vorhabt erkundigt Euch bei Eurem Beschussamt über die erforderlichen Erlaubnisse und welche Teile Ihr erlaubnisfrei verbauen dürft!

Die Rechtslage dazu war mir nun klar ... also muss ich davon ausgehen, dass der Bearbeiter beim Beschussamt in Köln keine Lust/Ahnung hatte? was ich dann jedoch wiederum sehr verwerflich finde

So wie ich es mal mitbekommen habe, hat das Beschussamt Köln mal gehörig eins aufs Dach gekriegt, weil sie Airsoftwaffen von Privatpersonen ohne die notwendigen Erlaubnisse geprüft und abgenommen haben. Daher könnten die einwenig zurückhaltend sein, was das F-en für Privatpersonen angeht!

Diese Aussage kann ich aber nicht zu 100% decken!

naja ok, ich habe meine persönliche Erfahung mit einem Mitarbeiter weitergegeben, kann natürlich sein, dass da "Vorsicht ist besser als Nachsicht" gehandhabt wurde.

Habe mal in Ulm angerufen die waren deutlich zuvorkommender ;)

Interessant dabei ist noch die Nr. 40 ff. der WaffVWV, da in dieser der Einbau von Austauschläufen (gleiches Kaliber, keine Nachbearbeitung notwendig) erlaubnisfrei gestellt wird.

Ebenso sind bestimmte Reparaturen und der Austausch bestimmter Teile, die vom Hersteller für den Einbau durch den Endnutzer vorgesehen sind, ebenfalls erlaubnisfrei.

 

 

 

 

Das ist ja interessant! Jedoch hab ich nach recherche herausgefunden dass Nr 40 WaffVwV alt ist.

Jetzt ist es WaffVwV Zu §26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung

26.1 Wegen der Abgrenzung der Gewerblichkeit von der Nichtgewerblichkeit wird auf Nummer 21.1, wegen der Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit der Waffenherstellung wird auf Nummer 21.2 verwiesen.

Nummer 21.1 ist uninteressant

Nummer 21.2 Herstellen ist das Anfertigen wesentlicher Teile von Schusswaffen, von Schalldämpfern für Schusswaffen und das Zusammensetzen fertiger Teile zu einer Schusswaffe, es sei denn, dass die Schusswaffe nur zur Pflege, zur Nachschau oder zum Austausch von Wechsel- oder Austauschläufen sowie Wechselsystemen auseinander genommen wird. Das Zusammenfügen von Bausätzen erlaubnisfreier Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 bis 1.9 ist kein Herstellen.

Eine Schusswaffe wird bearbeitet, wenn ihre Funktionsweise geändert wird (z.B. Umarbeitung einer Schreckschusswaffe in eine Waffe für Patronenmunition, einer Repetierwaffe in eine halbautomatische Waffe, einer Schusswaffe für Einzelfeuer in eine für Dauerfeuer), wenn wesentliche Teile der Waffe (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3) ausgetauscht, geändert oder in ihrer Haltbarkeit beeinträchtigt werden (z.B. Verkürzung des Laufs, Änderung des Patronenlagers) oder wenn das Aussehen der Waffe wesentlich geändert wird (z.B. Abänderung einer Langwaffe in eine Kurzwaffe durch Verkürzung des Schaftes, Montieren von Kühlrippen, Anbringung eines Zielfernrohrs durch mechanische Veränderung an der Waffe). Auch das Umarbeiten erlaubnispflichtiger Schusswaffen in Zier- oder Sammlerwaffen bzw. Schnittmodelle ist ein Bearbeiten. Keine Bearbeitung ist es, einen Einsteck- oder Austauschlauf einzusetzen.

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer
Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann. Teile von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), die nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst und nachstehend als wesentliche Teile aufgeführt sind, sowie Schalldämpfer zu derartigen Waffen werden von diesem Gesetz erfasst;
Wesentliche Teile sind
1.3.1
der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind ; der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei dies in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt; der Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase dient; der Verschluss ist das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil;
1.3.2
bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird, auch die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches;
1.3.3
bei Schusswaffen mit anderem Antrieb auch die Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit der Schusswaffe verbunden ist;
1.3.4
bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind.
Als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen sowie Teile/Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können. Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen bestimmt sind;

 

In dem Zusammenhang hat WaffG Anlage 1 also nach meiner Interpretierung nichts mit Airsoftwaffen zu tun.

Demnach könnte man also auch ohne Urkunde zur nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellung an seiner ASG schrauben und Tuningteile die dann als Wechselsystem deklariert werden verbauen. Aber genaue Auskunft kann nur der Anwalt oder das Beschussamt geben!

Genau da liegt ja das Problem, wobei Anwälte in der Regel sehr unbefriedigende Antworten geben.

Das interessante ist, dass die Beschussämter nur indirkt betroffen sind. Die Originärzuständgen  Waffenbehörden sind die Ordnungsämter und die Polizeien der Länder und des Bundes. Aber diese sind leider zum teil sehr schlecht geschult und man bekommt in 3 verschiedenen Ordnungsämtern 4 verschiedene Auskünfte.

Polizeilich (auch bei BKA oder LKA) wird nur auf "F" geachtet und nur bei begründetem Verdacht auf die 7,5 Joule Grenze geprüft, eine Beschussamtprüfung wird nur durchgeführt, wenn diese Grenze beim Chronotest überschritten wird. Im polizeilichen Bereich ist die Lehrmeinung, dass nur die 7,5 J entscheidend ist und alles andere egal ist. Da ab dort erst die Waffe den Bereich des ungefährlichen Spielzeugs verlässt.

(Tuningproblematik wird dabei völlig ignoriert.)

Wenn die Kriminalämter über 7,5 J chronen, kommen erst die Beschussämter und die PTB ins Boot, vorher wird auch nicht auf das Tuning geachtet.

Aber ich werde demnächst mal einen Termin in der PTB machen müssen. Muss mir mal eine Unterhaltung mit dem Leiter der Prüfungsabteilung angeln. Denn die bisherige Grauzone gibt weder für AS Spieler noch für die Ordnungsbehörden Rechtssicherheit.

(1620 Posts)

(nachträglich editiert am 27.10.2011 um 11:12 Uhr)

Die Meinungen in dem bereich sind doch immer wieder sehr gespalten, dass merkt man anhand dieses Threads.

Ich hatte vorgestern aufgrund dieses Themas beim Beschussamt Kiel/ -der Beschussstelle Eckernförde angerufen, um mich mal bei den Leuten dort zu Informieren. Die Aussage des Leiters dort war demnach, dass man für den Umbau und Neubeschuss, welche beide nach einer Bearbeitung(Veränderung) der Waffe nötig sei.

Und um dies für Privatpersonen zu legalisieren, gibt es den Erlaubnisschein nach Waffg§26 und zusätlich §30 aufgrund der Verbringung. Volgin hatte diesbezüglich in seinem ersten Post schon sehr gut Stellung dazu genommen.

 

Wie es allerdings die Justiz sieht, welche Auflagen, Voraussetzungen usw. weiß ich momentan noch nicht. Ich habe bei mir das zuständige Justiziariat angeschrieben, dass ich doch gerne genaue Informationen zu dem Thema haben möchte.

 

Antwort:"

Guten Tag Herr ------,

es handelt sich um ein ziemlich komplexes Thema, das Sie ansprechen.

Deshalb ist es möglicherweise besser mündlich zu besprechen, worauf es Ihnen genau ankommt.

 

Rufen Sie mich bitte unter untenstehender Tel.Nr. an

 

Mit freundlichen Grüssen

Irmtraut Müller
_____________________________________
Polizei Hamburg
Waffen- und Jagdangelegenheiten

J 411
Grüner Deich 1
20097 Hamburg
Tel.     040 4286-67611
Fax       040 4286-67640
E-Mail irmtraut.mueller@polizei.hamburg.de "

 

So, nun hoffe ich nur, dass ich die Dame auch mal ans telefon bekomme, war schon zweimal erfolglos^^

 

EDIT: Habe eben gerade mit der Dame telefoniert: §30-Verbringung: ist nicht nötig, einen Schein zu beantragen, da sich die Verbringung eher auf Waffenrückführung, Import etc. bezieht. Hat nichts mit dem Transport innerhalb der BRD zu tun.

 

Beim Paragraphen 26 wird es interessant, da ja ein Nachweis auf Interesse(sog. Bedürnisprüfung) an dem Schein begründet werden MUSS, sprich, warum man denn seine Waffen umbauen will. Dazu kommt §4- Voraussetzungen für das ganze: Metaltechnik sollte ein Begriff sein, Fähigkeiten müssen nachgewiesen werden, Waffenkunde ist Voraussetzung(man muss ja nachweisen, dass man Ahnung hat von Waffen-.-auch scharfen).

 

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.

das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),

2.

die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,

3.

die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),

4.

ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und

5.

bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen. Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen

Die Frau meldet sich in zwei Wochen oder so noch einmal bei mir, da sie das Thema mit ihrem Bereichsleiter durchkauen möchte.

Ich meld mich, wenn ich mehr weiß.

(404 Posts)

(nachträglich editiert am 27.10.2011 um 14:02 Uhr)

Zitat von Levyathan:

Beim Paragraphen 26 wird es interessant, da ja ein Nachweis auf Interesse(sog. Bedürnisprüfung) an dem Schein begründet werden MUSS, sprich, warum man denn seine Waffen umbauen will. Dazu kommt §4- Voraussetzungen für das ganze: Metaltechnik sollte ein Begriff sein, Fähigkeiten müssen nachgewiesen werden, Waffenkunde ist Voraussetzung(man muss ja nachweisen, dass man Ahnung hat von Waffen-.-auch scharfen).

Da wären wieder unsere drei Probleme^^ ein Nachweis auf Interesse (Bedürfnisprüfung) trifft nicht auf erlaubnisfreie Waffen zu! §4 greift bis auf Abs. 1 Nr. 1 das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1) ebenfalls nicht für erlaubnisfreie Waffen.

Deshalb gibt es auch die Beschränkung der Urkunde zur nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellung nur auf Airsoftwaffen <7,5 Joule. Oder die Gemeinde Duderstadt hat diese aus Unwissenheit ausgestellt!

Des weiteren verweise ich auf meinem obigen Post, wonach dieser Ausführung eigentlich keine besondere Erlaubnis von nöten ist, um an seiner ASG zu basteln!

 

§30-Verbringung: ist nicht nötig, einen Schein zu beantragen, da sich die Verbringung eher auf Waffenrückführung, Import etc. bezieht. Hat nichts mit dem Transport innerhalb der BRD zu tun.

Bedeutet dies, dass die Verbringung der bearbeiteten ASG, die nun illegal geworden ist, da man ja nicht im Besitz einer Erlaubnis des Besitzes ist, automatisch durch die Urkunde zur nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellung gerecht wird?

Im WaffG §26 Abs. 1 steht [...] Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände ein.

Hier wird jedoch immernoch nicht auf die Verbringung der bearbeiteten Waffe eingegangen. Ein ganz gutes Beispiel ist auch der Erwerb und Besitz von F/A-Selector Plates, die man auch nicht einbauen darf, da dann das F seine Gültigkeit verliert und somit eine verbotene Waffe darstellt.

(1620 Posts)

(nachträglich editiert am 27.10.2011 um 16:27 Uhr)

Zu §30, dass ist das, was mir die Tante gesagt hat. Und zu §26...verdammter Mist, ich weiß auch nicht mehr weiter -.-'

 

Zitat Volgin:

 

"Da wären wieder unsere drei Probleme^^ ein Nachweis auf Interesse (Bedürfnisprüfung) trifft nicht auf erlaubnisfreie Waffen zu! §4 greift bis auf Abs. 1 Nr. 1 das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1) ebenfalls nicht für erlaubnisfreie Waffen."

 

Wo steht das?Dass hab ich der Tante ja versucht zu erklären, aber die legt es als Justizbeamtin für ALLE Waffen aus, sowohl für scharfe als auch für Anscheinswaffen :(

Hey Leute, ich hab hier, für alle welche das Thema verfolgt haben eine Endgültige antwort vom Justiziariat Hamburg erhalten.

 

Sehr geehrter Herr ******,

nach Prüfung der von Ihnen aufgeworfenen Frage, kann ich Ihnen nur mitteilen, dass Sie wohl mit dem derzeitigen Zustand Ihrer Softairwaffen leben müssen, weil unsererseits eine Waffenherstellererlaubnis nicht erteilt werden würde, da es u.a. am waffenrechtl. Bedürfnis fehlt.

 

Bei dem von Ihnen dargestellten Vorhaben handelt es sich zweifelsfrei um eine erlaubnispflichtige Bearbeitung, weil Softairwaffen unter „Schusswaffen“ zu subsumieren sind.

Bezügl. des Bedürfnisses sind vorrangig besonders anzuerkennende persönliche Interessen, als Sportschütze, Jäger oder Waffenexperte als geeignet anzusehen, um den Bedürfnisnachweis zu erbringen. Auch besteht eine enge rechtliche Beziehung zwischen Sachkundenachweis und Bedürfnisnachweis.

 

Die von Ihnen bisher vorgetragenen Gründe lassen den Schluss zu, dass die Tätigkeit überwiegend der Liebhaberei dient, und nicht z. B. der Ausübung des schießsportes, der Jagd oder der Forschung, der waffentechnischen Entwicklung, Begutachtung oder Untersuchung.

 

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Darstellung eine ausreichende Antwort gegeben zu haben.

 

Mit freundlichen Grüssen

Irmtraut Müller
_____________________________________
Polizei Hamburg
Waffen- und Jagdangelegenheiten

J 411
Grüner Deich 1
20097 Hamburg
Tel.     040 4286-67611
Fax       040 4286-67640
E-Mail irmtraut.mueller@polizei.hamburg.de
www.polizei.hamburg

Seite: 1 2



Anzeige