Verunsicherung Airsoft unter 18 Jahren

Moin Leute,

da hier auch sehr viele kluge Köpfe sitzen und viele Köpfe manchmal auch viel mehr sehen und ich zu der speziellen Frage keine Antwort per SuFu gefunden habe starte ich maln neues Thema.

Nun meine Unsicherheit enstand aus einem Gespräch mit einem Airsoftshop der mir 100% versicherte Airsoft ab18 sei 100% verboten mit der folgenden Argumentation:

1) §42a verbietet das Führen von Anscheinswaffen

2) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) - Begriffsbestimmungen definiert Anscheinswaffen als "[...]Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen [...] hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden[...] Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen"

3) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) - Begriffsbestimmungen gibt volgende Ausnahmen an: "Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist"

4) SAEGs werden in Alage 2, WaffG, Abschnitt 1.1 (Erlaubnisfreie Waffen) defniert: "Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;"! (Anmerkung: Die Kennzeichnung ist das bekannte F)

5) Für das Führen(!) von SAEGs wäre(!) ein Waffenschein nötig. Da dieser nur bei Bedürfnis ausgestellt wird, ist dieser nicht zu erlangen.

6) Im §12/3.1 WaffG ist festgelegt, dass "Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer [...] diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt

7) §42a führt in Abschnitt 2 aus, dass "Weitergehende Regelungen bleiben unberührt."

8) Waffen mit 0,5J oder weniger sind vom WaffG (bis auf 42a) ausgenommen (ansonsten düften sie z.b. auch nicht Vollauto schiessen, wären kennzeichnungspflichtig, etc...)

9) Definition des Führens laut Waffengesetz (WaffG), Anlage 1, Abschnitt 2, Ziffer 4 :  "Eine Waffe führt, wer die tatsächliche Gewalt darüber - außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, oder des eigenen befriedeten Besitztums - ausübt."

10) Anlage 2 / Abschnitt 3 WaffG führt aus. Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommene Waffen: Schusswaffen [..] die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule (J) erteilt wird, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,5 Joule (J) steigt."

 

An sich klingts für mich fast logisch zumal das mit dem "eigenen befriedeten Besitztum" wenn man es wörtlich nimmt bedeutet ich dürfte das wirklich nur wenn der Grund mir gehört und niemand anders selbst wenn der mir die Erlaubnis dazu gegeben hat.

 

Hat da einer was von gehört/eine Gegenargumentation zu?

Darf man fragen wer dieser Shop ist?

Habe folgendes gefunden: http://www.polizei-nrw.de/bonn/Start/Aktuelle%20Themen/Waffenrecht/Haeufige%20Fragen/#faq13

Leider ohne Bezug auf Gesetzestexte Stirnrunzelnd

Anscheinend ist das Spielfeld mit dem Schießstand gleich zu setzen, daher legal.

Edit: Vielleicht ist mein Beitrag für die Katz, da ich gerade nicht peile obs um Ü18 oder U18 geht - dachte es geht um Ü18.

Paddy, betrachte einfach nochmal Punkt 6.

Wenn wir auf ein legales AS Gelände gehen zum "Spielen", fällt das unter den Punkt6 "... wer [...] diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum ..." 

Gelände = befriedetes Besitztum, Geländebesitzer sacht ihr dürft....ergo legal ohne WBK.

Soviel zum 100% verboten, in der Argumentation wird die Lücke sogar mitgeliefert XDDD ...bin mir sicher ein Rechtsexperte wird dir diese "Lücke" zum Zocken bestätigen können.

Grußlich Froschn


PS: nen AS-Laden der einem sowas erzählt ist mir persönlich sehr suspekt, weil er die reale Entwicklung der deutschen AS-Szene (welche beständig wächst und die offiziellen legalen Spielfelder) völlig verschlafen hat....oder aber sich mit den Gesetzen genauso genau wie Galileo beschäftigt.

Das Problem ist das passt nicht 100% auf die Geschichte der Waffen für Spieler unter 18. Ich hab da aber eben dazu eine "Erleuchtung" bekommen die ich aber morgen nochmal prüfe.

Ich spiele Paintball / Gotcha, brauche ich dafür jetzt einen "kleinen Waffenschein"? Und wie sieht das mit dem Transport von meiner Privat-Wohnung zum offiziellen Spielfeld aus? Wie darf ich den Markierer jetzt transportieren?

Wesentlich für die Beurteilung der Waffe ist, dass diese das sog. "F im Fünfeck" besitzt. Unter dieser Voraussetzung gelten für die Waffe erleichterte Erwerbs- und Besitzbestimmungen. Davon ausgehend, dass die Waffe dieses Zeichen besitzt, darf Sie ab 18 Jahren erlaubnisfrei erworben und besessen werden.

Der Transport zum offiziellen Spielfeld (Schießstand) darf dann nur in der Weise erfolgen, dass die Waffe weder schussbereit noch zugriffsbereit ist, d.h folglich entladen und idealerweise im Kofferraum eines PKW ansonsten in einer verschlossenen Tasche . Als Strecke vom Aufbewahrungsort zum Spielfeld ist dabei die kürzeste Wege-Verbindung zwischen den Orten zu wählen.

Ein Führen der Waffe (i.d.R. das Tragen der Waffe außerhalb des befriedeten Besitztums) ist nur mit dem "regulären" Waffenschein möglich. Dieser ist nicht identisch mit dem sog. Kleinen Waffenschein, der nur für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit dem PTB-Zeichen gilt. Die Gotcha-Waffe darf daher selbst mit dem Kleinen Waffenschein nicht außerhalb des befriedeten Besitztums geführt werden.

 

Das ist das, was sich im Artikel, bzw. Link von Tremor verbirgt. Nun sehe ich das so, das wenn das auf der offiziellen Homepage, der polizei von NRW steht, sicherlich nicht falsch, oder ohne Bezug auf einen Gesetzestext sein wird, sondern dieser schlichtweg nicht als Quelle angegeben wird.

 

Soll heissen. Airsoft ist immer dann legal, wenn der Markierer ge "F" t ist und du auf einem Gelände spielst, das deutlich auf den Gebrauch von AS Waffen hinweist und umzäunt ist, sowie eine Sicherheitszone um die Umzäunug hat, oder aber abgehangen ist, z.B. durch Planen.

Desweiteren ist halt auch die Transportage, sagt man das so, zum Spielfeld "vorgeschrieben", aber das du deine AS nicht neben dir aufn Sitz legst oder als Befahrer damit ausm Fenster rumballerst sollte eigentlich klar sein, sprich in einem Waffenkoffer oder Futteral verpackt und nicht sofort einsetzbar. Akku Raus. Mag´s raus, Waffe verschlossen, im Idealfall zerlegt, geht beim G36 ja sehr schnell und dann ist alles im grünen Bereicht.

Habe mich selbst auch viel und lange mit meinem Teamleader beschäftigt mit dem Thema und ich kann sagen AS ist zu 100% legal wenn man die Vorgaben beachtet und einhält. Hoffe das hat dir geholfen.

Man Trifft sich ;)

Ich denke auch ds es unter Punkt6 fällt liess es mal so ohne irrelevante zeilen...

Im §12/3.1 WaffG ist festgelegt, dass "Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer [...] diese mit Zustimmung eines anderen in befriedetem Besitztum führt.

also bedarf es keines Waffenscheins wobei man mit dem Waffenschein wenn man ihn dann für einen Makierer erlangen würde (was durch die nachweispflicht des Bedarfs so gut wie unmöglich ist!ausser jemandem fällt eine gute sachliche begründung ein warum er nen M16Gbb tragen muss???)diesen dann sogar in der Öffentlichkeit umhertragen dürfte .

Warum wird hier etwas breit getreten, was man überall nachlesen kann....

wie wir alle wissen sind grade die deutschen Gesetzestexte voll mit Grauzonen, Lücken, usw.

 

Fakt ist doch: Führen in der Öffentlichkeit verboten (gut so!)

Spielen auf entsprechenden Geländen erlaubt,

Transport im verschlossenem Behältniss auch erlaubt.

 

Wo ist das Problem und wer ist dieser Shop? xD

Ich persönlich blick hier grad nicht mal bei der Frage durch:

im Thema steht was von unter185 Verbot

und dann schreibst du (Paddy) von von ab18.

 

Wenn die Fragestellung an dieser Stelle eindeutiger wäre, wäre es einfacher ;D

Oh mein Gott soviel auf einmal.... NA dann mal los:

 

Hier nochmal aus Behördensicht....

...also hier mal kurz und ohne ausführlichen Beleg, weil diese schon mehrfach im Forum gepostet wurden:

Erwerb und Besitz (bis 7,5 J mit F) frei ab 18 Jahren (ergibt sich aus Mindestalter für Waffen i.V.m Priveligierung"F" Anlage 2 Unterabschnitt 3)

Erlaubnispflichtiges Führen (Heißt im öffentlichen Verkehrsraum, schußbereit, Zugriffsbereit): Waffenschein

Erlaubnisfreies Führen(Transport): verschlossenes undurchsichtiges Behältnis)

 

Erwerb und Besitz (bis 7,5 J ohne F) WBK

Erlaubnispflichtiges Führen: Waffenschein

Erlaubnisfreies Führen(Transport):  verschlossenes undurchsichtiges Behältnis)

 

Erwerb und Besitz (bis 0,5 J mit und ohne F) frei ab 3 Jahren (ergibt sich aus Freistellung vom WaffG Anlage 2 Abschnitt 3 , Abgabe erfolgt gem. Händlerabsprache erst ab 14 )

Erlaubnispflichtiges Führen: Verboten nach §42a Anscheinswaffe

Erlaubnisfreies Führen(Transport): undurchsichtiges Behältnis)

Benutzung (für alle):

Im befriedeten (Umzäunten) Besitztum, mit Einwilligung des Besitzers, bei Sicherstellung, dass kein Geschoss des Gelände verlässt, frei (unter unmittelbarer Aufsicht sogar ab 12 Jahren mit bis 7,5 J möglich)

Ich würde ja gern mal wissen, welcher Shop das war Lachend

Dem schicke ich mal ein Probexemplar oder einen Auszug zu.




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