Airsoft Waffen lagerung ?
Seite: ...8 9 10 11 12 13 14 15

Egal was ist, ohne Papier ist es nie passiert.

@corax / Baron: ich habe es schriftlich . Das Amt für Waffenwesen als zuständige Behörde hat die Aufbewahrung an der Wand vor Ort überprüft . Und mir schriftlich bestätigt dass es waffenrechtskonform ist. Wenn deren Erlaubnisse und Verfügungen nicht gerichtsfest wären hätte keine einzige Waffenrechtliche Erlaubnis Rechtskraft vor einem Gericht.  Da ist nix mit „Dünnem Eis“....

(3284 Posts)

(nachträglich editiert am 28.06.2020 um 09:44 Uhr)

Deine amtliche Erlaubnis kann anfechtbar sein, aber das liegt im Interpretationsspielraum und kann auch vor Gericht (k)einen Bestand haben.

Deine Waffenbehörde wird sich wohl auf den Allgemeinparagraphen § 36 WaffG stützen - durchaus zulässig.

Darin geht es lediglich darum, dass Waffen grundsätzlich vor unbefugten Zugriff geschützt sein müssen. Wie das (mindestens) erfolgen muss, steht in § 13 der AWaffV.

Die AWaffV setzt als Mindeststandard das verschlossene Behältnis voraus. Wird die Waffe geklaut, kann man dir zumindest keinen grob fahrlässigen Verstoß gegen das WaffG vorwerfen.

Eine Wandhalterung wird jedoch nicht explizit genannt. Wenn die Schutzwirkung aber gleich- oder höherwertiger ist, kann diese statthaft sein. Wird die Waffe geklaut, kann man jedoch die mutmaßliche Schutzwirkung anzweifeln und Dir grobe Fahrlässigkeit vorwerfen.

Dein Vorteil ist die amtliche "Bescheinigung", die davon ausgeht, dass die Waffe sicher aufbewahrt wird. Damit wird man Dir zumindest keine grobe Fahrlässigkeit mehr vorwerfen können. Anfechtbar wäre es dennoch, da die Wandvorrichtung nur implizit vom Gesetz gedeckt wird.

Wenn man feststellt, dass der SB die Vorrichtung falsch beurteilt hat, ist Dein Schreiben durchaus "dünn" - denn Dein SB ist wahrscheinlich kein Gutachter und muss nicht zwangsläufig ein anerkannter Sachverständiger sein. Und er ist nicht verantwortlich für die Aufbewahrung, die Verantwortung bleibt immer bei Dir.

 

Lange Rede, kurzer Sinn:

Eine Wandvorrichtung kann zulässig sein, ist aber vom Einzelfall abhängig, da es nicht explizit vom Gesetz gedeckt wird.

 

EDIT: Ortho

[Post von User 70313 (27.06.2020 22:55) wurde als "SPAM / Trolling / unerwünschter Beitrag" markiert und daher ausgeblendet]
(1147 Posts)

(nachträglich editiert am 28.06.2020 um 11:47 Uhr)

Ums kurz zu machen : ich hab beruflich neben meiner eigenen juristischen Ausbildung zum Glück Zugriff auf nen Fachanwalt für Waffenrecht ( der über ausreichend Prozesserfahrung verfügt) und auf diverse Strafrechtler mit ähnlicher Expertise. Deren Expertise und Rechtsauskunft im Verbindung mit der schriftlichen Erlaubnis der https://steinfurt.polizei.nrw/artikel/waffenrecht-8 
als maßgebliche Instanz lässt mich da äußerst entspannt bleiben. 

Sorry Leute , aber das auszugsweise Interpretieren von Rechtsnormen ohne eigene juristische Expertise damit es in die eigene Meinung passt führt nicht wirklich zum Ziel. 

Deswegen bleib ich bei meiner Aussage ...meine Situation ist maximal Rechtssicher. 

Kopie aus der Erlaubnis vom Amt zum Nachlesen: „

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz führt unter Ziff. 36.2.1 u. a. folgendes aus:

Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z.B. Druckluftwaffen für Sportschützen), reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung wie z.B. die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare) Wandhalterungen

 

 

[Post von User 956 (28.06.2020 11:42) wurde als "Off-Topic" markiert und daher ausgeblendet]

Du magst safe sein, hab ich kein Problem mit. Schön, dass du so kooperative und entspannte Sachbearbeiter hast. :)

Von deiner Situation ausgehend allgemeine Empfehlungen auszusprechen ist das eigentlich dünne Eis, weil siehe Marvbec.

Leute, ihr redet hier über erlaubnisfreie Waffen nicht über die Lagerung von thermonuklearen Sprengköpfen. Lasst mal die Kirche, so lang es nicht deutlich und unmissverständlich geregelt ist, im Dorf. Ein normaler Schrank mit Zugangssicherung reicht aus, wer mag haut noch ein Schloss drauf und gut ist. Wer gänzlich sicher gehen will kann sich ja gerne einen Waffenschrank oder Tresor kaufen aber so lange es nicht explizit im Gesetz steht mache ich mir keinen Kopf drum. 

Hä???

Gesetz: Mindestens Verschlossenes Behältnis. Ist doch 100% eindeutig. Alles was sicherer ist, als ein verschlossenes Behältnis ist ebenfalls OK. 

Genau Knut. Ein geschlossenes Behältnis: Koffer, Waffentasche, Mülltüte mit kabelbinder, Schrank und Ähnliches. Daher verstehe ich den Wind hier nicht nicht der hier verbreitet wird. 

Der Wind wird verbreitet, weil die Fragestellung, ob Wandhalterungen mindestens genau so sicher, wie verschlossene Behältnisse sind, nicht im Gesetz steht sondern im Einzelfall beantwortet wird. 

@corax: ich verweise nochmal auf meinen Post https://www.airsoft-verzeichnis.de/index.php?status=forum&sp=1&threadnummer=0000451619&seite=1#post1923216

An dessen Ende gebe ich klar die Empfehlung mit der eigenen zuständigen Behörde Kontakt aufzunehmen und es zu klären. 

Das schafft eine deutlich höhere Rechtssicherheit als die wilden Interpretationen in einem Forum. Und ja , für diese Aussage unterstelle ich eine Allgemeingültigkeit.

Da sehe ich auch kein „dünnes Eis“ es sei denn Du kannst irgendeine Vorgehensweise nennen, die für den Postersteller noch sicherer ist . 

Wenn man meine Posts aufmerksam liesst kann gut erkennen, dass ich zu keiner Zeit behaupte dass es überall so Gut läuft . 

Aber ich bleibe dabei : Der unmittelbare Kontakt zur Behörde und eine schriftliche Genehmigung sicher kein „Dünnes Eis“! 

(5848 Posts)

(nachträglich editiert am 28.06.2020 um 15:00 Uhr)

Wenn du dann erfasst bist, kommen die auch, wie bei Scharfen und machen eine Inspektion? Wenn es Behördlich bekannt ist, kann die Polizei sowas auch einsehen?

Ich persönlich bleib bei meiner abschließbaren Vitrine, auch wenn es nur ein "Kirmesschloss" ist.

 

So wie manche hier mit Shops Probleme haben, werden die menschlich mit Behörden auch nicht besser klarkommen. Wie weit das ausarten kann, wird sich jeder selbst ausmalen können^^

@ Jan Go: steht auch im Post aber ich schreibs trotzdem nochmal :

Ja, die haben das vor Ort kontrolliert.
Das liegt allerdings auch daran dass ich eine Erlaubnis zur Nichtgewerblichen Waffenherstellung ( Ausschließlich für Airsoft ) nach P26 WaffG habe....seit 7 Jahren...
( Die man ja angeblich als Airsoftspieler NIE bekommt, glaubt man dem einen oder anderen Post hier im Forum) 

Aber so what ...Hat auch Vorteile dort „registriert“ zu sein. Auch wenn meine „Wand“ von außen nicht einsehbar ist kann’s ja trotzdem mal sein dass ein besorgter Bürger, wie auch immer, mal deswegen bei der Polizei vorstellig wird . Da bei uns im Kreis statistisch gesehen jeder Zweite jagdbedingt scharfe Waffen zuhause hat , landet das dann auch direkt bei der Kreispolizeibehörde ( s.link weiter oben ) . Da hat es dann Vorteile wenn man Dich schon kennt ...

(5848 Posts)

(nachträglich editiert am 28.06.2020 um 15:14 Uhr)

Ging mir eher darum, dass die unangekündigt aufschlagen und nachkontrollieren. Ist man gerade von einer Skirm gekommen und hatte "keine Zeit" wird das dann geahnded wie bei Scharfen (Entzug der Berechtigung etc.)? Oder war am Basteln?

 

Das es besser wäre, wenn es erfasst ist, ist keine Frage. Aber so eine Airsoft-berechtigung wie in anderen Ländern wäre da bestimmt auch zielführender, ein kleiner Test was Lagerung betrifft wäre auuh nicht schlecht^^

Seite: ...8 9 10 11 12 13 14 15



Anzeige