Anscheinswaffe: Roter Schalldämpfer?
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@Hugo Stiglitz:

1. Halte ich mich nicht mal für einen "Möchtegern-Juristen". Wenn wenn ich hätte jurist werden wollen hätte ich eben Jura studiert. Hab ich aber nicht also bin ich ein Laie und halte mich auch dafür!

2. hast du dir mal den Link von mir angesehen? Als Beispiel für die LKA-Beamten für eine NICHT.Anscheinswaffe ist dort eine transparente Pistole abgebildet. Genau wie die <0,5J-Aeg von Softairwelt um die es hier geht.

3. Auch nach der von dir zitierten Quelle ist diese TRANSPARENTE AEG keine Anscheinswaffe. Und weil sie unter 0,5 Joule hat eben überhaupt keine Waffe sondern ein sog. Geschossspielzeug. Nicht mal die Altersbeschränkung auf Ü14 Jahre ist gesetzlich vorgeschrieben, sondern eine freiwillige Sebstverpflichtung des Handels. (Nur unter 3 Jahren dürfen die nicht abgegeben werden wg. verschluckbarer Kleinteile.)

Soweit die bescheidene Meinung (NICHT Rechtsberatung) eines juristischen Laien (NICHT Möchte-gern-Juristen)

Hä?

Was willst du denn jetzt? Hätte ich dich anfahren wollen, hätte ich das direkt getan.

Ich wollte nur darauf aufmeksam machen, dass das Waffengesetz eine genaue Definition bietet, was eine Anscheinswaffe ist und was nicht.

Darüber muss man nicht lange diskutieren, wenn man sich einmal die Mühe macht den entsprechenden Abschnitt zu suchen.

In diesem Sinne:

Schönes Leben noch...

Also wen es Dir nicht Peinlich ist, ^^

Mit den 0,08 j. kannst du immer und ueberal spielen (wenn sie Tranzparent sind) !!!

das gleiche gilt ebenfalls für <0,5er

 

kann das jetzt bitte mal jmd zusammen fassen? (ich selber bin zu faul dazu :D)

weil langsam wirds wieder unübersichtlich -.-

zu dein leuchtrot an schalldäofer hmm mach das doch weiter hinten am ausen lauf oder so den hir stet ja in neonfarben :

Nummer 1.6.1.
Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen. 

Grandiose Leistung für den zweiten Post, Herzlichen Glückwunsch für eine akkurate Threadnekromantie.

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