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Na moin,


 


also ich spiele schon länger mit dem gedanken mir meine Traum M4 auf zu bauen, allerdings stellt sich mir da warscheinlich das waffengesetz in den weg...


der plan ist, einen madbull-Body zu importieren, und diesen gegen den originalen Body auszutauschen... Problem: hat keine F... brauche ich zwingend auf der waffe ein F, oder reicht es wenn ich den Body permanent mit mir führe (quasi als referenz)?


habe auch schon sniperairguns.de (da importeur ja die erste wahl) angeschrieben, jedoch konnten die mir keine verbindliche aussage geben, und haben nur vermutungen geäusert...


 


wer kann mir sagen ob mein traum wahr wird?

rechtlich ist das ein Problem - das F darf nur vom Beschussamt aufgetragen werden. Es ist ein amtliches Siegel!
Somit DARF es kein Schlüsseldienst o.ä. tun. Damit würde sich dieser strafbar machen. Ich weiß leider nicht, ob das als Urkundenfälschung gilt - aber zivile Unternehmen dürfen nicht ohne Genehmigung amtliche Zeichen vergeben.

Damit wäre die Frage eigentlich auch schon fast beantwortet... das F darf nur vom Beschussamt aufgetragen werden. Somit müsste man es auch zum Beschussamt schicken.

Nach WaffG MUSS die Waffe auch mit einem F gekennzeichnet sein. Alle weiteren Sachen wie "den Originalbody mit sich führen" ist wenn dann Toleranz der Amtsperson, ist aber unter genauer Betrachtung ebenso unzulässig, wie das mit dem selbst eingravieren.

Sollte jemals solch eine "Erlaubnis" erteilt werden - schriftlich vom Amt nachweisen lassen. So kann man sich im Streitfall darauf berufen.
Alles mündliche oder "unter der Hand"-Gesagte bringt Euch nur in Schwierigkeiten.

MfG

Das "F" darf auch ein BüMa aufstempeln-allerdings nicht jeder Waffenhändler ist ein BüMa und nicht jeder stempelt AS Guns...! Ansonsten hat Marv alles gesagt!

Wurde das nicht letztens mal geändert? Soweit ich weiß müssen auch BüMas die Dinger zum Beschussamt schicken (sowieso zur neuen abnahme bei Tuning zum Beispiel), und da wird das sowieso gleich neu geefft...

BeschussV:

§9 Aufbringung der Prüfzeichen

(1) Die Prüfgegenstände sind mit dem amtlichen Beschusszeichen nach Anlage II zu versehen. [...] Beschuss- und Prüfzeichen müssen deutlich sichtbar und dauerhaft aufgebracht werden.
[...]
(3) Das Beschusszeichen ist auf jedem höchstbeanspruchten Teil entsprechend § 2 Abs. 2 des Gesetzes aufzubringen. Als weitere Prüfzeichen sind aufzubringen:
1. das Ortszeichen nach Anlage II Abbildung 3 auf einem höchstbeanspruchten Teil,
[...]
(4) Jedes geprüfte höchstbeanspruchte Teil, das einzeln zur Prüfung vorgelegt wird, ist mit dem Beschusszeichen , dem Ortszeichen und dem Jahreszeichen zu versehen.

Darf man als Zivilperson oder zivel Unternehmen (Schlüsseldienst, Gravierer?) AMTLICHE PRÜFZEICHEN anbringen? Nein - weil diese kein Amt sind!

Im Übrigen bin ich mir auch sicher, dass das der BüMa nicht mehr machen darf, da ja neben dem F auch das Ortszeichen drauf sein muss (Dass sind die Siegel der Beschussämter - z.B. Ulm mit seinem Geweih).

Welches Zeichen sollen den BüMa anbringen? Sie gehören ja nicht dem Beschussamt an und können somit - wie vorgegeben - nicht das Ortszeichen anbringen.
Daher schließt sich das mMn aus.

MfG

OK:

§25 Waff,Gesetz -> §9 Beschussverordnung daraus folgt = §267 StGB

 Edit...da war der Marv wieder schneller....und auch noch ausführlicher...

Aber, ein Büchsenmacher gehört einem Beschussamt an, er ist zwar keine Amtsperson jedoch darf er nach veränderungen, Umbauten oder Selbstbauten stellvertretend für das Beschussamt den Stempel aufbringen:

§ 21 Kennzeichnung von Schusswaffen

 

 

(1) Wird die Kennzeichnung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Waffengesetzes auf mehreren wesentlichen Teilen angebracht, so müssen die Angaben auf denselben Hersteller oder Händler hinweisen.

 

(2) Bei Schusswaffen mit glatten Läufen sind auf jedem glatten Lauf der Laufdurchmesser, der 23 Zentimeter ± 1 Zentimeter vom Stoßboden gemessen wird, und die Lagerlänge anzubringen. Schusswaffen, bei denen der Lauf oder die Trommel ohne Anwendung von Hilfsmitteln ausgetauscht werden kann, sind auf dem Verschluss nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Waffengesetzes zu kennzeichnen. Auf dem Lauf und der Trommel sind Angaben über den Hersteller und die Bezeichnung der Munition (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Waffengesetzes) anzubringen.

 

(3) Wer eine Schusswaffe gewerbsmäßig verändert oder wesentliche Teile einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 zum Waffengesetz gewerbsmäßig austauscht und dabei die Angaben über den Hersteller (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Waffengesetzes) entfernt, hat seinen Namen, seine Firma oder seine Marke auf der Schusswaffe anzubringen. Auf der Schusswaffe und den ausgetauschten Teilen darf keine Kennzeichnung angebracht sein, die auf verschiedene Hersteller oder Händler hinweist.

 

(4) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen

 

1. so verkürzt, dass die Länge nicht mehr als 60 Zentimeter beträgt,

 

2. in ihrer Schussfolge verändert,

 

3. mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von nicht mehr als 7,5 Joule in Schusswaffen mit einer höheren Bewegungsenergie der Geschosse umarbeitet,

 

4. mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von mehr als 7,5 Joule in Schusswaffen mit einer geringeren Bewegungsenergie der Geschosse umarbeitet,

 

5. mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von weniger als 0,08 Joule in Schusswaffen mit einer höheren Bewegungsenergie der Geschosse umarbeitet oder

 

6. in Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5 zum Waffengesetz oder in Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 zum Waffengesetz abändert,


hat seinen Namen, seine Firma oder seine Marke auch dann auf der Schusswaffe dauerhaft anzubringen, wenn er die Angaben über den Hersteller (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Waffengesetzes) nicht entfernt. Haben die Veränderungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 zur Folge, dass die Bewegungsenergie der Geschosse 7,5 Joule überschreitet, so ist auf der Schusswaffe auch die Herstellungsnummer (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Waffengesetzes) anzubringen und das Kennzeichen nach § 24 Abs. 2 des Waffengesetzes zu entfernen. Neben der auf Grund der Änderung angebrachten Kennzeichnung ist dauerhaft der Buchstabe "U" anzubringen.

Sind dann die Aufdrucke der Importeure alle illegal weil kein Ortszeichen drauf ist?

Und hat die Gearbox als höchstbeanspruchtes Teil ein F mit Ortszeichen?

Nein! Eben nicht! Da geht es ja um den Import, DAS "F" darf ohne Ortsstempel vom berechtigten Importeur aufgetragen werden, da Musterstücke beim Amt liegen...

Hier geht es allerdings um das Aufbringen des Stempels von nicht berechtigten personen..wie Schlüsseldienst

Aber da ich ja nicht Faul bin hab ich nochmal gesucht. Fündig geworden in einem anderen Forum

Post:

Hier nochmal ein Nachtrag für meine gestellte Frage, wem die Softair-Waffe mit Metall-Griffstück vorzuführen ist. Ich habe eine Mail an das Beschussamt Ulm geschickt, die mir darauf folgendes geantwortet haben:

"grundsätzlich erfordert die Herstellung und Bearbeitung von Schusswaffen entsprechende waffenrechtliche Erlaubnisse.

Nach Austausch des Griffstücks kann eine erneute Prüfung (Funktionsprüfung,Energieprüfung) und "F-Kennzeichnung" der Soft-Air-Waffe beim Beschussamt Ulm beantragt werden (Gebühren: 99EUR zuzügl. Versandkosten)."

Mein Senf dazu und da die Jungs nicht mehr für Privat F drauf machen: BüMa, der schickts hoch und du bist alles in allem jenseits der 200€... Hurra Deutschland. Also nix mit Lasern lassen (Wenn mich einer Fragt: Die Spinnen die Deutschen)Brüllend

ähhm, du musst nicht ausm ausland holen und evtl. probs mit dem zoll zu bekommen

schau einfach mal hier,bei

http://www.kotte-zeller.de/MadBull-%2f-JP-Rifles-CTR-02-Complete-Receiver-OD.htm?websale7=kotte-zeller-shop&pi=41918&ci=010493

 

haben aber auch kein F

 

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gestört?

 im aus land kostet das ding umgerechnet 150€ (mit verhandlungen bei einer massenbestellung).... kotze macht aus dem $ auch nur ein €... deswegen meide ich es bei diesem *entfernt* irgentwas zu kaufen...

Beleidigungen, auch wenn es ein Shop ist, sind zu unterlassen. ~Marvbec




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