Gesamtes WaffG:
http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/index.html
Ich hab mir nur WaffG § 12angeschaut
http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__12.html
Interessanter Weise finde ich hierzu nichts:
(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
Nur zum Abfeuern einer Waffe:
(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum