Hi, ich wollte wissen, ob ich mein Softairgelände umfrieden muss, wenn wir nur mit Waffen kleiner 0,5 Joule "spielen" ?
mfg
du meinst bestimmt ob das Gelände brfriedet sein muss...
Soviel ich weil ist bei unter 0.5 Joule kein Zaun Pflicht, jedoch muss sichergestellt werden dass keine Personen ins Spielfeld gelangen wie z.B. Absperrband, Schilder...
Ich lasse mich da natürlich gern des besseren belehren...
genau, hier könnten auch noch paar sachen drin stehen...
Es ist Egal es gilt gleiches Recht für alle AS klassen.
Also muss ich das Gelände zwingend befrieden, oder genug ausschildern und eine safety zone einrichten?
Unser Gesetzgeber schreibt vor, daß kein Geschoß ein umfriedetes Gelände nicht zu verlassen darf. Was Bedeutet da es umzäunt oder nicht von aussenstehenden zu erreichen ist.
Auf "Risiko" geht also nicht, damit meine ich halt mit Schildern und schon mit Abstand zum Rand halten , aber halt net 50 Meter oder so .
Sorry, aber ich will das gaaaaanz genau wissen und im Internet gibt es leider sehr zwielichtige Aussagen darüber...
Um es kurz und knapp zu sagen, nein ... es reicht nicht aus! Mit der nun seit dem 01.04.08 bestehenden novellierten Fassung des WaffG gilt ganz klar der § 42a WaffG, was das Führen von Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit verbietet. Da die meisten Wälder öffentlich zugänglich sind, greift hier dieser Paragraf. Da Ihr auch noch AS-Waffen nutzt.
Zwar seit ihr auf einem privaten Teil eines Waldstückes, aber er ist nicht befriedet gem. § 12 WaffG! Ein Flatterband würde nur ausreichen um eine lückenhafte Befriedung zu schließen, aber gänzlich ein solches Flatterband zu Befriedung zu nutzen reicht nicht, leider!
In dem Falle würdet Ihr harte Strafen in Bezug auf das Führen von Waffen ohne Erlaubnis hinnehmen müssen. Zusätzlich hätte man noch einen Verstoß gegen den § 42a WaffG, was nur eine Ordnungswidrigkeit wäre, allerdings wiegt hier das Führen ohne Waffenschein mehr und damit ist es eine Straftat.
Okay vielen Dank! Werden nun Schilder aufstellen und Band rummachen oder sowas + Safety Zone.
mfg
also ist das Problem §12 Absatz 4 Nr 1. a :
(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig