Wan ist eine AS-Waffe nach deutschen Recht Legal?

 
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Wie im Thema beschrieben beschäftigen wir uns in diesem Thread mit der Legalitätsfrage in Bezug auf AS-Waffen nach deutschem Recht.
Aus derzeitiger juristischer Sicht, ist dieses Thema in einigen Fällen äußerst schwierig zu umreißen, da gewisse AS-Waffen rechtlich sehr umstritten sind. Hierzu sind erst mal in erster Linie die verschiedenen AS-Waffen in folgende Kategorien zu unterscheiden:

a) AS-Waffen mit einer Mündungsgeschwindigkeit bis 0,08 Joule (J)
b) AS-Waffen mit einer Mündungsgeschwindigkeit über 0,08 J und weniger als 0,5 J
c) AS-Waffen mit einer Mündungsgeschwindigkeit über 0,5 J

Zweifelsohne ist die erste Kategorie von AS-Waffen den Geschossspielzeugen i.S. des Spielzeugrecht zuzuordnen. Grundlage hierfür ist die in der derzeitig gültigen Fassung des Waffengesetzes (WaffG), die gem. Anl. 2 Absch. 3 Unterabsch. 2 Nr. 1 zu § 2 Abs. 3 WaffG zum Spiel bestimmte Schusswaffen aus dem Anwendungsbereich des Waffengesetzes ausnimmt, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,08 Joule erteilt wird.
Dieser Wert ergibt sich in Verbindung mit der DIN EN 71-1, der in Bezug mit der EU-Spielzeugrichtlinie folgendes für Geschossspielzeug unter Punkt 4.17.3 festlegt:

Zitat:
"[...] dass die maximale kinetische Energie der Geschosse für starre Geschosse ohne elastische Aufprallspitzen 0,08 Joule und für elastische Geschosse oder Geschosse mit elastischen Aufprallspitzen 0,5 Joule nicht überschreiten dürfe. [...]"

Die Waffen dieser Kategorie sind nach derzeitigem Stand frei erwerblich und können ebenfalls frei geführt werden. Es ist aber mit Novellierung des WaffG durch das Einfügen des § 42a WaffG "Verbot zum Führen von Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit" dem Missbrauch mit solchen Waffen entgegengewirkt wird jedoch VERBOTEN. Demnach wird die Nutzung solcher Geschossspielzeuge, ebenfalls wie es bei den "F"-gekennzeichneten AS-Waffen der Fall ist, nur in den eigenen vier Wänden, Geschäftsräumen oder in befriedeten privatem Besitztum möglich sein.

Die zweite Kategorie der AS-Waffen ist nach derzeitiger Sicht als "Bedenklich" einzustufen, da hier die Rechtsprechung keine klar umrissenen Gesetzmäßigkeiten aufweist. Zwar gibt es einen Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes (BKA) vom 18.062004 (KT 21/ZV 25-5164.01-Z-33), der die Mündungsenergiegrenze bis zur Aktualisierung des WaffG auf 0,5 J anhebt, aber dieser ist nicht nur umstritten, sondern findet auf AS-Waffen keine Anwendung! Denn im Beschluss des Bundesministerium des Inneren (BMI) vom 08.12.04 (IS 7-681 21/2) heißt es:

Zitat:
"Der Anwendungsbereich des [...] Feststellungsbescheids betrifft keine Druckluftwaffen, bei denen harte Geschosse angetrieben werden. Daher sind insbesondere die so genannten Soft-Air-Waffen im eigentlichen Sinne nicht von ihm betroffen. [...]"


Dieser Beschluss wurde allerdings nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht, daher gab es die Möglichkeit, in den Feststellungsbescheid des BKA, die AS-Waffen dieser Kategorie hinein zu interpretieren. Dies führte rechtlich gesehen zu dem Dilema eines Verbotsirrtums. Der 1. Strafsenat des OLG Karlsruhe entschied mit dem Urteil (1 Ss 75/06) vom 27.04.2007 ganz klar, dass der Feststellungsbescheid des BKA in Bezug auf die Ausübung des WaffG keine Relevanz hat. Hier ist auch die Quelle zu dem o.g. Bescheid des BMI zu finden. Allerdings geht man bei diesem Urteil nur auf das Fehlen des CE-Kennzeichens der inverkehrgebrachten AS-Waffen ein. Durch die Fehlende Indizwirkung des CE-Kennzeichen erfüllt eine nichtgekennzeichnete 0,5er AS-Waffe den Tatbestand einer illegalen Waffe gem. WaffG, da keinerlei Kennzeichnung diese Waffe klassifiziert und daher Waffenbesitzkarten (WBK)-Plichtig ist. Die Tatsache, dass 0,5er AS-Waffen ebenfalls vollautomatisch schießen können, erfüllt zudem noch den Tatbestand des Verstoßes gegen das WaffG hinsichtlich der Frage von "Vollautomaten" gem. Anl. 2 Absch. 1 Nr. 1.2.1 zu § 51 Abs. 1 WaffG!

 Nach der Novellierung des WaffG zum 01.04.2008 die Energiemündungsgrenze auf 0,5 J angehoben werden, ist in der Tat rechtlich zu prüfen, ob dies auch auf die 0,5er AS-Waffen Anwendung findet, denn die EU-Spielzeugrichtlinie in Verbindung mit der DIN EN 71-1 (siehe oben) gibt ganz klar die Mündungsenergiegrenze für sog. "harte bzw. starre Geschosse" an.

AS-Waffen der letzten Kategorie, also mit einer Mündungsgeschwindigkeit von über 0,5 J, werden im vollem Umfang vom WaffG erfasst und unterliegen der Kennzeichnungspflicht. Sie werden gem. Anl. 1 Abb. 1 zur 1. Waffenverordnung (WaffV) mit einem "F" im Fünfeck gekennzeichnet und sind als sog. "Freie Waffen" eingestuft, wenn aus ihnen nur Geschosse veschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt werden kann.
Diese AS-Waffen sind frei ab 18 erhältlich. Sie dürfen allerdings nicht frei geführt werden und bedürfen zum Führen dieser Waffen einer Erlaubnis (Waffenschein) durch die zuständige Waffenbehörde. Will man solche AS-Waffen nutzen, ist dies nur gem. § 12 Abs. 4 Nr. 1a WaffG auf befriedetem Besitztum möglich.

Solche Waffen müssen durch die Physikalisch-Technische-Bundesanstalt (PTB) geprüft und entsprechend mit einem Kennzeichen versehen werden. Bei Inverkehrbringung dieser AS-Waffen dieser Kategorie, ist in Bezug auf die Kennzeichnung gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 Beschussgesetz (BeschG) zu achten!

 

(Text wurde ein wenig Überarbeitet und den Jetzigen Stand des WaffG angebracht da ich schon vor längerer Zeit den Artikel geschrieben habe ihn nun auf den neuen Stand Gebracht habe)

Ist dieser Text, bzw die darin enthaltene Information, nicht ein wenig veraltet?

 

Speziell auf Punkt a) und b)....

Nein es hat sich Rechtlich noch nix geändert. Ich werde am kommenden WE noch einen Artikel dies Bezüglich nachreichen ich möchte euch einmal bitten hier eure meinung zu diesen Artikel zu schreiben, mein kommender Artikel kann dann einige Fragen zu diesen Thema Klären.

Beispiel:

 

Die Waffen dieser Kategorie sind nach derzeitigem Stand frei erwerblich und können ebenfalls frei geführt werden. Es ist aber mit der kommenden Novellierung des WaffG damit zu rechnen, dass durch das Einfügen des § 42a WaffG "Verbot zum Führen von Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit" dem Missbrauch mit solchen Waffen entgegengewirkt wird. Demnach wird in Zukunft die Nutzung solcher Geschossspielzeuge, ebenfalls wie es bei den "F"-gekennzeichneten AS-Waffen der Fall ist, nur in den eigenen vier Wänden, Geschäftsräumen oder in befriedeten privatem Besitztum möglich sein.

 

Dieser Fall ist bereits eingetreten, und das schon seit mehr als ein Jahr.

Den Artikel werde ich erwarten.

Auf was beziehst du dich genau? deine Aussage ist ein wenig Schwammig, schreibe bitte etwas genauer was du meinst. Mein Artikel Bezieht sich ja Auf AS- Waffen im Ganzen und auf Den Anscheintsparagaphen.

Entschuldige, habe da ein bisschen zu wenig zitiert.

 

Mein Zitat bezog sich au deine Ausführungen zu den <0,08J Spielzeugen.

Sie zählen nunmal (im Normalfall) als Anscheinswaffen, ergo ist das freie Führen nichtmehr legal.

das was du meinst es bezieht sich Auf die EU Spielzeugrichtlinie.

Zitat:

Grundlage hierfür ist die in der derzeitig gültigen Fassung des Waffengesetzes (WaffG), die gem. Anl. 2 Absch. 3 Unterabsch. 2 Nr. 1 zu § 2 Abs. 3 WaffG zum Spiel bestimmte Schusswaffen aus dem Anwendungsbereich des Waffengesetzes ausnimmt, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,08 Joule erteilt wird.
Dieser Wert ergibt sich in Verbindung mit der DIN EN 71-1, der in Bezug mit der EU-Spielzeugrichtlinie folgendes für Geschossspielzeug unter Punkt 4.17.3 festlegt:



"[...] dass die maximale kinetische Energie der Geschosse für starre Geschosse ohne elastische Aufprallspitzen 0,08 Joule und für elastische Geschosse oder Geschosse mit elastischen Aufprallspitzen 0,5 Joule nicht überschreiten dürfe. [...]"


Die Waffen dieser Kategorie sind nach derzeitigem Stand frei erwerblich und können ebenfalls frei geführt werden.

Jedoch greift hier in Deutschland der Anscheinspapa. was bedeutet MAN DARF SIE NICHT FÜHREN.

Hmm....dann habe ich das anscheinend überlesen.

@Christian: aber schreib mal noch mit rein dass das wiederum durch den Anscheinsparagraphen eingeschränkt wird (z.B. in Klammern dahinter: diese Regel wird allerdings durch den Anscheinwaffenparagraph eingeschränkt, sodass Anscheinswaffen NICHT frei geführt werden können - näheres dazu im Abschnit ...)
Sonst liest einer nur das und vergisst den anscheinsparagraphen

lg

hab ihn überarbeitet da ich nicht gesehn hatte das Versehnentlich den Alten Text reingestellt hatte.

 

Ich versuche hier mal rein logisch und nachvollziehbar dezidiert zu beschreiben, wie derzeitig es nach dem 01.04.2008 vermutlich aussehen wird. Viele Fragen, die sich hier einige stellen, können dann von jedem, so denke ich, selber beantwortet werden.

 

Auf das Thema 0,08 Joule Waffen gehe hier nicht ein da sie bei uns in der AS Szene nicht Vorkommen.

 

 

* Nach dem Beschluss des OLG Karlsruhe, sind Airsoftwaffen der 0,5er Kategorie ohne CE-Kennzeichnung illegal! Staatsanwaltschaftliche Strafermittlungen werden derzeit in allen Bundesländern deswegen durchgeführt (einer meines Teams war ebenfalls betroffen).

* Der Feststellungsbescheid findet auf Airsoftwaffen keine Anwendung!

* 0,5er die nicht gekennzeichnet (CE Zeichen) sind, verstoßen somit gem. WaffG gegen die Kennzeichnungspflicht und können rechtlich nicht eingeordnet werden! Demnach bedarf es zum Besitz dieser Waffen einer Erlaubnis in Form einer WBK.

* Dem zu Folge ist auch die Frage hinsichtlich der Thematik "Vollautomat" gem. WaffG klar und 0,5er verstoßen auch hier gegen geltendes Recht!

 

 

Hier ergeben sich allerdings ebenfalls andere Fragen bezüglich des bevorstehenden § 42 a WaffG [Verbot des Führens von Anscheinwaffen].

In der Begründung des Entwurfes heißt es u.a. auch, dass geholsterte Waffen ein gewisses Bedrohungspotenzial aufweisen. Nun, wann bzw. welche Waffen holstert man den eigentlich? Richtig, im eigntlichen Sinne holstert man in erster Linie Faust- bzw. Handfeuerwaffen (PISTOLEN). Wenn man aber in der Anlage zum WaffG unter dem Begriff Anscheinswaffen nachliest, dann versteht es sich so, dass hier lediglich Waffen, die nach ihrem Anschein nach einem Vollautomaten, Shotgun oder Maschinenpistole aussehen. Von Pistolen bzw. Handfeuerwaffen ist gar nicht die Rede! Heißt das also, dass ich dann zukünftig zwar mit eine Spielzeugpistole rumlaufen darf und nur Shotguns, Mashinenpistolen u.ä. verboten sind?

Was ist mit den bestehenden Airsoftwaffen, die bereits inverkehr gebracht worden sind? Wird es eine Übergangsregelung geben? Wer kommt eventuell für die Kosten der Nachkennzeichnung (CE Zeichen) auf? Werden die vorhandenen Airsoftwaffen vielleicht sogar enteignet, so wie es die Forderung der Staatsanwaltschaft im Falle meines Teammitgliedes gewesen war? Wäre hier nicht sogar ein verfassungsrechtliche Frage zu klären, hinsichtlich der Enteignung durch den Staat beschlossene Gesetze?

 




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