Seite: 1 2 3

Hi,

also jetzt mal konkret:

Würde sich das WaffG. mit seinem tollem $12 Absatz 4 Nr 1aUnentschlossen auch zufrieden geben/ es apzeptieren, wenn man jetzt zwischen "Spielbereich" und dem endgültigem Ende des befriedeten privaten Geländes ein Art "Niemalsland" (ca. 100-200m)  macht und man zwischen Niemalsland und Spielbereich ein Sicherheitsband benutzt, welches die Spieler darauf hinweist, dass sie dahinter nicht mehr schiesen dürfen und vor dem Niemalsland halt Schilder hinstellt, die auf Airsoft hinweisen ?

 

@alle die jetzt antworten, bitte seit euch 99,9% sicher, dass es so auch ist denn ich weis jetzt nicht wie  das Gesetz das mit dem  "Geschosse das Besitztum nicht verlassen können" sieht und ob es das wie oben beschrieben auch als "Geschosse nicht das Besitztum  verlassen können" apzeptieren würde.Ich muss bitte wissen ob dies anerkannt wird evt. oder nicht.Wenn dies nicht geht und ihr auch nen gescheiten auszug findet vom WaffG als ich, wo es besser erklärt ist, dann postet den bitte, meiner ist der hier

Die Gesetzesdefinition ist doch hier recht eindeutig?

 

Das Gelände muss befriedet sein, und es darf keine Kugel das Gelände verlassen.

Wenn eine Sicherheitszone eingerichtet wird, die ein Stück größer ist als die stärkste ASG schießt (also 100-200m sind ausreichend), wurde die Auflage in diesem Punkt erfüllt.

Ist das Gelände am Ende des Niemandslandes noch befriedet, ist auch die zweite erfüllt.

Was nun als Befriedet zählt...nun, dazu will ich meine Hand nicht ins feuer legen. aber eine Mauer oder ein Zaun zählt definitiv als Befriedung.

Manche behaupten aber auch, ne Hecke/Weidezaun/Flatterband etc würde auch ausreichen, mit der Begründung das befriedet= kennzeichnung eines Besitztums.

 

Zusätzliche Warnschilder sind immer sinnvoll.

Das was feststeht:

Für die Einfriedung ist es nicht ausschlaggebend ob sie in der Lage ist einen Eindringling aufzuhalten sondern lediglich dass es für jedermann erkennbar ist, das das Eindringen nicht erwünscht ist. (Es würde ein Flatterband ausreichen, siehe § 123 Hausfriedensbruch)

Somit wäre es Hausfriedensbruch wenn jemand dein Eingentum betreten würde. 

Es stellt sich allerdings die Frage ob du das Recht hast eine Einfriedung vorzunehmen. Es gelten hier beispielsweise das Baurecht und das Naturschutzgesetz - näheres ist im Bauamt zu erfragen.

Das was Auslegungssache ist

Da allerdings du mit einer Waffe auf jemanden schießen könntest, könnte dieser dich wegen gefärhlicher (da Waffe) Körperverletzung (ist rechtswidrig da der betroffene - im gegensatz zu deinen Mitspielern nicht eingewilligt hat, oder du davon ausgehen konntest das er einwilligt) anzeigen.

Diese Aussage gibt meine Meinung wieder und ist keine verbindliche Rechtsberatung

Hey,

In meinem Nachbarort gibt es ein verlassenes Army Gelände.

Es ist auch umzeunt und wird nicht mehr genutzt, es ist von einem Privatbesitzer gekauft worden.

Denkt ihr man darf dort spielen, wenn der Besitzer einwilligt?

mfg

@ Dennis Defenitiv JA alte Kasernen sind die Besten Gelände die man für AS haben kann.

Du musst halt nur vom Besitzer eine Genemigung vom Besitzer bekommen. Außerdem musst du bei einem Maschendrahtzaun auch den Sicherheitsabstand einhalten (Zäune halten keine Kugeln ab). Außerdem würde ich die Polizei und das Ordnungsamt informieren, damit die eventuelle Anrufer beruhigen können.

 

PS: Alle Vereinbarungen mit dem Besitzer schriftlich festhalten und festschreiben das alle Änderungen der Schriftform benötigen.

 

Ok, was ist dann mit dem Ordnungsamt? Schauen die sich das Gelände an oder geben die nur ne Genehmigung?

 

 

Mal ein Zitat:

So ist es Aufgabe des Ordnungsamtes, gemeinsam mit anderen Behörden des Kreises, des Landes und des Bundes - z.B. den Polizeidienststellen - dafür zu sorgen, dass Vorschriften eingehalten werden und bei Nichteinhaltung Verwarnungs- und Bußgelder verhängt werden. Ebenso gehört zu den "unangenehmen" Seiten der Tätigkeit beim Ordnungsamt, Bürgerinnen und Bürger zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen aufzufordern und diese Aufforderungen - soweit erforderlich - mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchzusetzen.

 

Anschauen werden die sich das nix, aber das verschießen von Plastikmunition kann je nach Kommunal- und Landesrecht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der Umweltverschmutzung darstellen

Ok, danke für die Infos

Seite: 1 2 3



Anzeige