Feder-Schnell-Wechsel-System illegal???
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Tja, liegt u.a. daran das die Sniper Geschäftsleitung offensichtlich

branchenfremd ist und bevor sie solche unsinnigen Aussagen machen,

sollten sie lieber mit den dutzenden Kunden kommunizieren, die dort teils

seit Monaten auf die Erledigung ihrer Retouren, Reklamationen, Nachlieferungen usw.

warten.

Weil Sniper einfach nur unfähig ist und Waffen die zur Reperatur eingesandt werden kaputt zurücksenden (und andere Dinge) und dann angepisst sind wenn nen ganzes Team ihnen den Rücken zukehrt ;)

die haben einfach kein Bock das da nrn Depp ne 150er Feder reinsetzt bei ner 120er Shell und das Ding hochjagt um dann garantiere zu verlangen, dann lügen sie lieber mit Gesetzgeber, als ne Exakte Antwort zu geben der die Kunden unter Generalverdacht stellt.

Ich glaube auch das die einfach keinen bock haben!

 

oder die haben nur für die Alte version ne Prüfnummer um zu F'en!

 

Die noch kein FSWS hat und so müssen die das Unbrauchbar machen!

 

 

 

Hi,

wenn das Teil mit einem Schnellwechselsystem ausgerüstet ist, dann zählt zwar das Tauschen der Feder nicht als Manipulation im Sinne des WG ... aber ... (das WG ist da nicht so eindeutig).

Tauschen dürfte sie nach WG nur ein zugelassener Fachbetrieb, der sicherstellt, dass sie nach dem Eingriff immer noch den Vorgaben entspricht.

Der Rest ist leider Auslegungssache, d.h. z.B. bei einem L85/86 hat die GB 3 mögliche Einstellung der Federvorspannung. Der User darf sie zwar verstellen, weil er dazu kein Werkzeug braucht und die GB vom Amt für die stärkste Einstellung die Zulassung hat, aber die Feder tauschen darf er eigentlich nicht (wegen zugel. Fachbetrieb usw.).

lg

 @ Mr Miller:

Einige Frage aus Interesse:

 

Wo steht im WaffG die Definition "Manipulation" insbesondere "im Sinne des WaffG"

Wo sind im Gesetz / Verordnungen die Tätigkeiten verzeichnet, die nur zugelassenen Fachbetriebe durchführen dürfen?

Und als letztes wo ist die Leistung (innerhalb der gesetzlichen Grenzen WaffG und der Sicherheitsgrenzen des BeschG) der Waffe als wesentliches, unveränderbares Merkmal vorgegeben.

Hi,

dann zitiere ich mal zu 1.):

Wesentliche Teile sind gem. Anl. 1 Absch. 1 Unterabsch. 1 Nr. 1.3 WaffG u.a. Lauf, Verschluss und andere Antriebsvorrichtungen (hier z.B. der Gas- oder Federdruckmechanismus, sofern fest mit der Schusswaffe verbunden).

Genau das ist bei der im L85 verwendeten GB nicht der Fall.

zu 2.):

Gemäß § 2 Abs. 2 WaffG bedarf der Umgang (hier das Bearbeiten) mit Waffen und Munition, die in der Anl. 2 Absch. 2 WaffG genannt sind, der Erlaubnis.

D.h. zugelassener Fachbetrieb.

zu 3.):

Ein Verändern der Schussfolge oder Schussstärke führt zu einem Erlischen der Kennzeichnung, dem F im Fünfeck (weil die Waffe von den Leistungsmerkmalen des o.g. Musterstücks abweicht), weshalb eine solche Veränderung grundsätzlich durch einen Büchsenmacher vorgenommen vom zuständigen Beschussamt abgenommen und dokumentiert werden muss. Sollte diese Veränderung nicht durch ein Beschussamt abgenommen sein, so erlischt das F und die Waffe unterliegt den vollen Erlaubnisvoraussetzungen gem. Anl. 2 Absch. 2 Unterabsch. 1 WaffG. Dies zieht dementsprechend auch alle waffenrechtlichen Verstöße in Form von
z.B. einer fehlenden WBK mit sich. Eine gültige WBK ist grundsätzlich zum Erwerb und Besitz von Waffen, die vom WaffG erfasst werden (außer den Freien Waffen), erforderlich.

So und nun noch etwas in eigener Sache, nachdem wieder einmal ein Karussell-Bremser meinen Post mit "Halbwissen" anonym denunziert hat möchte ich gerne die Gelegenheit nutzen und mich an dieser Stelle zumindest für das Lesen bedanken (auch wenn die datenverarbeitende Zentraleinheit dieses Lesers auf Bypass stand).
Im Gegensatz dazu weiß ich, was ich da schreibe, auch wenn ich vielleicht nicht immer gleich prahlend damit hausieren gehe. Soweit reicht mein Selbstvertrauen dann doch noch.

lg

Deiner Argumentation nach wäre jede ASG, bei der man einen stärkeren/schwächeren Akku anschließt, illegal.

(1906 Posts - Moderator)

(nachträglich editiert am 22.08.2013 um 17:55 Uhr)

Sehr Interessant: 

Frage 1 lässt Du gänzlich unbeantwortet. Aber über die Problematik "fest verbunden" streiten sich gerade noch die Experten, da gibt es noch keine endgültige Definition. Der Zusatz Gas oder Federdruckmechanismus, wurde von Dir als eigene Interprätation eingefügt, und kann teilweise, aufgrund des banalen Aufbaus, des entsprechenden Elements, nicht der Definition entsprechen. Denn dieser behält, egal, wie er verändert weirtd die Waffeneigenschft nicht, aber der gesammte U 18 ASG Bereich beweist ja, dass es rechtlich möglich und gewollt ist, dass Federdruckmechanismen ebenso wie Gearboxen diese Eigenschft verlieren können (Drosselung, Federwechsel). SOnst blieben die ASG ja trotzdem ab 18, wiel sie wesentliche Waffenteile gem. Def. enthielten / damit verbunden wären.

Frage 2 Leider falsch, denn die Erlaubnispflicht der Herstellung (was die Bearbeitung beinhaltet  gem. WaffVWV) richtet sich hier nach §26 und die dazu geltenden Ausnahmen, wie den Tausch von Wechselsystemen, Austauschläufen und Verschleißteilen (sofern vom Hersteller zum Einbau durch den Endverbraucher vorgesehen), sowie das Zerlegen und zusammensetzen zur Wartung und Nachschau. 21.1 WaffVWV.

Frage 3:in Verändern der Schussfolge oder Schussstärke führt zu einem Erlischen der Kennzeichnung, dem F im Fünfeck (weil die Waffe von den Leistungsmerkmalen des o.g. Musterstücks abweicht), weshalb eine solche Veränderung grundsätzlich durch einen Büchsenmacher vorgenommen vom zuständigen Beschussamt abgenommen und dokumentiert werden muss. Sollte diese Veränderung nicht durch ein Beschussamt abgenommen sein, so erlischt das F und die Waffe unterliegt den vollen Erlaubnisvoraussetzungen gem. Anl. 2 Absch. 2 Unterabsch. 1 WaffG.

Dieser Passus steht nicht im Waffengesetz dem Beschussgesetz oder der VWV und ist daher aus meiner Sicht kein geltendes Recht. Dazu hätte ich gerne mal die Quelle! 

Das Beschussgesetz kennt nämlich kein Erlöschen des F sondern nur eine Pflicht zur Überprüfung im Einzelfall, wobei die Kriterien für die Widervorlage durch eine ASG nur dann vorliegen können, wenn sie derart überzüchtet wurde, dass die Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist (§23 (1) VeschussV i.V.m. Anl 1 Nr 3 BeschussV). Oder sie den Gesetzlichen Rahmen verlässt (über 7,5J), dann gilt das F schon aufgrund Wortlaut des Gesetzes nicht mehr.

Des weiteren ist das einzige als noch wesentliches Waffenteil anerkannte Bauelement einer ASG (Gem BKA Bescheid) die Gearbox.  Wobei hier auch wieder die explizite Bestimmung "Schusswaffe" / "Vom waffenrechtlichen Regelungen befreiter Gegenstand" die Bewertung im Einzelfall stark erschwert. 

 

Ich bitte um erneute Beantwortung der Fragen mit konkreten Gesetzesnormen zur Bestätigung der Behauptungen!

Ergänzung:

@ Ketzer: Nein, das behauptet er nicht, die Schussfolge ist nicht die Kadenz. Schussfolgenveränderung ist der Umbau von SA auf FA oder von Einzellader auf SA.

 

 

(296 Posts)

(nachträglich editiert am 04.09.2013 um 16:39 Uhr)

Hallo,

ich finde das Interesse sehr erfrischend. Allerdings finde ich die Fragen "was ist wo genau?" oder "das steht so nicht drin" auf die Dauer langweilig.

z.B. Chris:

Das Beschussgesetz kennt nämlich kein Erlöschen des F sondern nur eine Pflicht zur Überprüfung im Einzelfall, wobei die Kriterien für die Widervorlage durch eine ASG nur dann vorliegen können, wenn sie derart überzüchtet wurde, dass die Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist (§23 (1) VeschussV i.V.m. Anl 1 Nr 3 BeschussV). Oder sie den Gesetzlichen Rahmen verlässt (über 7,5J), dann gilt das F schon aufgrund Wortlaut des Gesetzes nicht mehr.


GENAU DA steht das drin, was ich ausgeführt habe, nur ich habe es allgemein verständlich formuliert, denn die Plicht zur Überürüfung im Einzelfall bedeutet nun einmal nichts anderes als das nach einem Eingriff einer Privatperson das "F" nichts mehr wert ist und das Teil offiziell geprüft werden MUSS.

Die dort formulierten Inhalte sind in leider für den "Normalverbraucher" nicht verwertbar, da das mit dem normalen Deutsch nichts zu tun hat. Mir haben dafür 6 Sem. betriebliche Steuerlehre / Wirtschaft. & Rechtslehre geholfen, ansonsten ist es nur frustrierend.

lg

 Also mir helfen bei der Auswertung des Waffengesetzes immens das Rechtliche Studium  und die Ausbildung zum Fachlehrer Waffenrecht, bei der Analyse und Auswertung des Gesetzes. 

 

Also kleiner Tipp: Wortlaut des Gesetzes ist bindend. Und wenn man sich auf einer gewissen fachlichen Ebene mit dem Thema professionell auseinandersetzt, dann ist alles gar nicht mehr so schwierig!

wenn ich das richtig verstanden habe ist beispielsweise ,meine m249 unter 0,5 joule FA mit federschnellwechsel system also illegal ?

wenn du das so verstehst, haste was falsch verstanden.

(679 Posts)

(nachträglich editiert am 22.10.2013 um 18:35 Uhr)

@Rex

 

Es kann nicht Illegal sein was vom Gesetz her Legal ist.

Hört sich erstmal ziemlich verwirrend an, aber ich erkläre es dir gerne:

Eine 0,5er Airsoft ist keine Waffe -Fakt

Eine 0,5er Airsoft ist rechtlich Gesehen ein Spielzeug -Fakt

Warum sollte dann ein Spielzeug dem Waffengesetz unterliegen?

Das einzige was du Beachten musst ist folgendes:

-Spielzeug sieht aus wie eine echte Waffe, daher greift hier nur der § zur "Anscheinswaffe" 

-Solltest du die Airsoft "Spielzeug" über 0,5 Joule bringen. Zahlt sie rechtlich gesehen nicht mehr als "Spielzeug" sondern als Waffe. Ab diesen Punkt gelten alle Gesetze wie du Sie kennst bei einer 18er mit "F".


Merke Spielzeug ist Spielzeug und man muss den § zur Anscheinswaffe beachten.

Nichts an der Leistungskraft ändern (Joule) und alles ist gut, und du kannst damit alles machen was du willst!

Vielen Dank Greffetikill

eine Frage hätte ich da noch:

darf ich sie auch tunen wenn ich nicht die 0,5 joule überschreite ?

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