Das leidige Thema, braucht ein Granatwerfer ein F?

Sooo, ich hab das mal aus einem anderen Forum rauskopiert:

 

Hm, gute Frage. Damit hab ich mich bisher noch nicht auseinandergesetzt.
Ich versuche mal eine vertretbare Meinung herzuleiten:

Zitat:
§24 II WaffG
Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, müssen eine Typenbezeichnung sowie das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen.

Ok, das heißt, dass Schusswaffen mit 0,5-7,5 das F tragen müssen. Die entscheidende Frage ist damit: handelt es sich beim Launcher um eine Schusswaffe?

Wo ist geregelt, was eine Schusswaffe ist?
Laut §1 IV WaffG ist dies in Anlage 1 (Abschnitt 1 Unterabschnitt 1) des WaffG geregelt. Also schau ich mal was da so drinsteht.

Zitat:
1.1
[...]
Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur
Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum
Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

Da fallen zumindest mal die Granaten drunter. (Haben die eigentlich ein F?)
Den Launcher kann man da nicht einordnen. Aber vielleicht ist er ja ein gleichgestellter Gegenstand. Also weiterlesen.

Erster Hit! Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,

Zitat:
1.2.1
die zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1 genannten Zwecke bestimmt sind

Jetzt stellt sich aber die Frage: Schießt der Launcher Munition ab? Im Prinzip triggert er ja ne andere Schusswaffe (die Granate). Um die Frage zu klären schauen wir mal, was Munition ist.

Zitat:
Unterabschnitt 3
Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte [...] Patronenmunition (Hülsen mit Treibladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb)

Das klingt ja schonmal ganz brauchbar. Problem: Ist das Kaltgas in der Granate eine Treibladung?

Zitat:
Unterabschnitt 3
Treibladungen sind die Hauptenergieträger, die als vorgefertigte Ladung oder in loser Form in Waffen nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 oder Gegenstände nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 eingegeben werden und zum Antrieb von Geschossen oder Wirkstoffen oder zur Erzeugung von Schall- oder Lichtimpulsen bestimmt sind.

Das komprimierte Gas ist der Hauptenergieträger der Granate. Man könnte jetzt anfangen zu diskutieren, ob der Gastank eine vorgefertigte Ladung darstellt oder das Gas als in loser Form enthalten anzusehen ist. Die Diskussion kann allerdings unterbleiben, da beide Fälle erfasst sind.

Damit ist das Kaltgas in der Granate eine Treibladung. Hieraus folgt, dass die Granate zumindest als Munition anzusehen ist. Gleichzeitig scheint es auch eine eigenständige Waffe darzustellen. Hier hat man wirklich die etwas seltsame Situation, dass die Granaten für den Launcher wirklich sowohl als Waffe als auch als Munition anzusehen sind.
Achtung! Die Granate ist aber nicht die Munition für sich selbst als Waffe!

Dadurch, dass die Granate als Munition anzusehen ist, dürfte der Launcher hierfür einer Schusswaffe gleichgestellt sein.

Da der Launcher einer Schusswaffe gleichgestellt ist, stellt sich nun die letzte, alles entscheidende Frage:
Meint der §24 II WaffG mit "Schusswaffen" wirklich nur die kleinere Gruppe der als Schusswaffen definierten Gegenstände laut WaffG oder auch die größere, als "den Schusswaffen gleichgestellt" definierte Gruppe?

Hierfür habe ich mal das WaffG durchsucht, wann denn explizit die den Schusswaffen gleichgestellten Objekte genannt werden.

Es gab 3 Hits:
- §1 II Nr.1 WaffG
- §48 II Nr. 1 WaffG (in einem völlig anderen Zusammenhang)
- Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 - 1.2 Gleichgestellte Gegenstände (also die Definition der gleichgestellten Gegenstände)

Hieraus kann man ziemlich sicher schließen, dass der Gesetzgeber keine differenzierte Rechtswirkung zwischen Schusswaffen und ihnen gleichgestellte Gegenstände wünscht. Sonst hätte er irgendwo im Gesetz zwischen beiden unterschieden.

Hieraus schließe ich, dass auch auf die den Schusswaffen gleichgestellten Gegenstände der §24 II WaffG anzuwenden ist.


Mein Fazit:
Als einer Schusswaffe gleichgestelltes Objekt muss der Launcher nach §24 II WaffG ein F im Fünfeck tragen.

Ob da jetzt noch ne Jouleangabe dazu muss oder nicht, hab ich nicht geprüft. Rein technisch dürfte das auch schwer werden...

Ich hoffe, ich konnte helfen!

 

So sieht es leider aus....

In DLand brauch sowohl Launcher als auch Mumpeln dafür ein F

Soweit wie ich bis jetz gesehen habe, haben die Launcher kein F im Fünfeck, dafür aber die Granaten.

Doch braucht er da er ja eine Abschusseinrichtung ist :-D. Also bei mir aufm AG36 ist auch eins genauso wie auf den Einlegehülsen :-D

Mir wurde von meinem Ordnungsamt gesagt das die Launcher ein "F" brauche da der Launcher sobald die Kugeln die Hülse verlassen den Lauf darstellt. Damit kam dann die Begründung das die Launcher ein "F" brauchen. Wir sollten uns damit abfinden auch wenn es echt schade ist da es in HK die Launcher für die Hälfte vom Geld gibt.




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