Keine Gewährleistung oder Rücknahme da Privatverkauf
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Hab mich grad mal wegen eines Privatverkaufes mit einem Rechtsanwalt unterhalten, denn ich habe auch diesen Standartspruch (wie hier im Marktplatz schon oft gelesen) in die Beschreibung geschrieben. Heute ruft mich mein Käufer an und sagt mir das der betreffende Gegenstand defekt ist. Er möchte sein Geld zurück und schickt mir mein Teil zurück. Ja da rauf hin hab ich ihm mittgeteilt das ich ja diesen Satz deutlich in der Beschreibung geschrieben habe. Naja nach langen hin und her hab ich dann unseren "Hausanwalt" angerufen und hab ihm den Sachverhalt geschildert. Das Resultat war das der mir erklärt hat das ich verplichtet bin, das Gerät zu reparieren, zu ersetzen oder zurückzunehmen. Denn ich hab denn Mangel das es defekt ist nicht ausdrücklich beschrieben, zudem ist der Satz "Keine Gewährleistung oder Rücknahme da Privatverkauf" in schlimmsten Fall also vor Gericht keine laut Gesetz eindeutige Aussage und damit nichr Rechtskräftig. D. h. für den Verkäufer das er die drei oben schon genannten Möglichkeiten hat. Anderer seits habe ich als Käufer die Möglichkeit bei so einer Sachlage wie in meinem Fall jetzt, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis dem Mangel entsprechend zu mindern. Das ganze kommt erst ins rollen wenn ich mein Objekt das ich verkaufen möchte vorher nicht genau begutachte und dadurch einen Mangel nicht aufführe. D.h mein Hinweis darauf das ich keine Gewährleistung oder Rücknahme als privater Verkäufer einräume ist hinfällig. Denn vor dem Gesetz zählt das als "arglistige Täuschung" und damit erlischt mein Recht darauf keine Gewährleistung zu geben und ich muss in den Saueren Apfel beißen.

An Hand eines Beispiel mit einer ASG .

Hänschen verkauft eine ASG bei der das Hop up defekt ist und der Akku in der Akkubox Säure verloren hat. Wenn er diese zwei Mängel nicht eindeutig in die Beschreibung schreibt, kann der Käufer nennen wir ihn Max die ASG trotz dem Satz "keine Gewährleistung oder Rücknahme da Privatverkauf " reklamieren. Denn Hänschen hat diese zwei bekannten Mängel bewusst oder auch unbewusst verschwiegen und damit liegt die "arglistige Täuschung" vor.

Also bitte seid nicht so dumm wie Ich und verlasst euch auf diesen super standart Satz. Gebt jeden Mangel mit an. Denn sonst kanns mit nem Privatverkauf böse ins Auge gehen. Danke fürs lesen Nightshade 

wegen den eindeutigen Rechtsausschluss mach ich mich noch mal schlau ud wenn ich was raus finde füge ich das nachträglich noch mit ein

Dabei geht es auch nicht um Mängel, sondern darum, daß du das Ding nicht reparierst, wenn ein Materialschaden oder Nutzerfehler auftritt.

@ Nargul in wie fern meinst du des jetzt genau

Keine Garantie heißt: Ich garantiere nicht daß das Teil 2 Jahre hält. 

ich glaub den Satz verstehen viele falsch, hatte da neulich erst ne anfrage per PN. die Frage des Users war, dass er von einem Anwalt erfahren hatte dass Verkäufer defekte Ware schon zurücknehmen müssen und dass diese sätze mit dem privatverkauf hinfällig wären.

dazu meine Antwort, die natürlich mit der des Rechtsanwaltes von Nightshade konform geht und es vielleicht noch besser verdeutlicht:

"hi,
das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.
"keine Rücknahme", "keine Gewährleistung" hat nichts mit defekten Artikeln zu tun.

Rücknahme und Gewährleistung sind Verpflichtungen die in Deutschland gewerbliche Händler haben (Rücknahme beschränkt sich auf Online-Händler, aber das ist hier ja gegeben). Rücknahme bedeutet dass du einen Artikel innerhalb von 14 Tagen ohne Grund zurückgeben kannst (auch weil er dir nicht gefällt, nicht passt oder sonstwas). Gewährleistung ist in Deutschland mindestens 1 Jahr - d.h. wenn der Artikel innerhalb eines Jahres unverschuldet kaputt geht, muss der Händler ihn zurücknehmen und reparieren oder dir einen Neuen geben (oder das Geld zurückerstatten). Diese beiden Sachen treffen nur auf gewerbliche Händler zu und können von Privatpersonen ausgeschlossen werden. Das wird dir dein Anwalt auch so bestätigen.

Etwas anderes ist es, wenn ein Artikel nicht die Merkmale aufweist, die beschrieben wurden. Schlimmstes Beispiel: er wurde als "funktionstüchtig" beschrieben und ist aber defekt. Das hat nichts mit Gewährleistung oder Rückgabe zu tun, sondern das wären dann Tatbestände im strafrechtlichen Bereich (z.B. Betrug, arglistige Täuschung, ...).

Wenn User also hinschreiben "keine Gewährleistung" oder "keine Rücknahme", dann ist das vollkommen rechtens und das wird dir dein Anwalt auch so bestätigen können. Sie schließen mit dieser Formulierung aber nicht aus, dass ein User sich nicht beschweren kann, wenn der Artikel nicht der Beschreibung entspricht. Denn das kann man garnicht ausschließen. Aber wie du siehst sind das zwei verschiedene Sachen.

lg"

(93 Posts)

(nachträglich editiert am 09.01.2012 um 16:26 Uhr)

@Nargul Ja des iss schon klar!! Es geht ja auch nicht um die Garantie sondern die Gewährleistung das der Gegenstand denn ich verkaufe in so einem Zustand ist wie ich ihn Feil biete. Die Gewährleistung erlischt sobald ich einen Mangel welcher Art auch immer Vorenthalte sei es willentlich oder unwillentlich weil ich mir Aufgrund von Unwissenheit nicht bewusst bin das der Mangel Bestand hat

Der als erstes geschilderte Fall tritt ein, wenn man den oder die Mängel nich eindeutig deklariert. D.h. wenn ein User einen Gegenstand als Gebraucht verkauft, aber nich eindeutig drauf hinweist das der Gegenstand irgendwo einen Riss, derber Kratzer oder sonst was was die Funktion beeindrächtigt, kann der Käufer von seinem Recht gebrauch machen.

Beispiel:

Gebrauchte AEG, GB und Mags funktionieren aber Body ist gebrochen, sodaß der Griff nur noch an einem kleinem Punkt befestigt ist. 

Der Käufer nimmt die AEG aus der Verpackung, versteut mit der AEG ein paar BB´s zur Probe in seinem Zimmer. Dabei bricht der Griff ab.

Was immer mit unter einen Verkauf sollte ist folgender Spruch, der natürlich der Wahrheit entsprechen muss:

"Der Artikel wurde von mir augenscheinlich geprüft und weist folgende Mängel auf:

1. Mangel
[...]

Folgendes wurde nicht geprüft:

1. Gearbox
[...]

Der Verkauf des Artikels erfolgt unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. Es besteht kein widerrufsrecht und ich gebe keine Gewährleistung."

Somit weiß der Käufer gleich, dass es möglich ist, dass sich Defekte an der Ware befinden können. Befindet sich ein Mangel in der Gearbox, aber die Waffe macht augenscheinlich einen "gesunden" Eindruck, hat der Käufer kein Rückgaberecht. Liegt aber ein Mangel vor, den der Verkäufer hätte erkennen können, kann der Artikel zurück gegeben werden (Beispiel: Abgebrochener Trigger, der nicht angegeben wurde).

Daher ist es elementar wichtig, dass Artikel so genau wie möglich beschrieben werden. Bei teureren Geräten ist es sogar lohnenswert, die Augenscheinnahme mit Beweisen (z.B. via Video) zu belegen.

Und wenn der Käufer den Gegenstand beim auspacken kaputt macht zb fallen lässt und behauptet er war es nicht ?

Dann hast du mit dem Video den Beweis, dass es beim Einpacken noch heile war.


(nachträglich editiert am 09.01.2012 um 17:20 Uhr)

Heutzutage musst du nach dem Verlassen der Toilette sogar ein Beweisfoto schießen, nur damit dir niemand nachweisen kann, dass du daneben geschissen hast. Ich kann auch eine Waffe erhalten, den Schaft abbrechen und dann sagen, dass das beim auspacken schon war. Wer war es dann? Ich? Der Verkäufer? Der Paketdienst? Heutzutage kann man niemandem mehr zweifelsfrei was nachweisen. Und genau aus diesem Grund verkaufe ich gar nicht erst 100 Jahre alte Waffen, die ich schon durch Dreck, Sand und Schlamm gezogen habe. Bei mir wird nur verkauft, was auch noch Restgarantie hat, damit sich der Neubesitzer mit seinen echten und seinen Möchtegern-Problemchen an den Händler wenden kann.

Im übrigen kann man jedes Foto fälschen - jedes! In unserer heutigen Welt ist ein Foto kein sicherer Beweis mehr. Ich kann euch da mal ein fiktives, aber dennoch ganz einfaches Beispiel nennen. Ich habe daheim ein defektes Gewehr, an dem besagter Schaft abgebrochen ist. Ich fotografiere es, setze den Schaft digitall wieder dran und bastel dann noch ein schönes Paket drum herum. Dank Photoshop ist alles möglich. Dann verkaufe ich es als funktionsfähig und ganz und versende es schließlich an den neuen Besitzer. Der meckert dann bei Ankunft dass es defekt ist und will sein Geld wieder. Daraufhin sende ich ihm mein gefaktes Foto mit der kleinen Anmerkung"Nö!"

Und dann soll er mir mal den Ermittler zeigen, der so viel Zeit hat meinen ganzen Rechner wegen diesem Kleinkram zu durchwühlen und Anhaltspunkte dafür zu suchen, dass ich dieses Bild gefakt habe, und vorallem die rechtliche Grundlage für eine solche Durchsuchung. Viel Glück.

(112 Posts)

(nachträglich editiert am 09.01.2012 um 17:15 Uhr)

@Jarhead:

Wenn du der Verkäufer bist und glück hast kann man auf den Fotos für den Verkauf sehen(am besten mit Bestiznachweis und Datum), dass der Schaden nicht vorher verursacht wurde.

Also -> alles schön ablichten!

 

EDIT: zu spät :(

^^ Bei dem Thema war ich gerade! Ein Foto sagt überhaupt nichts aus!

(112 Posts)

(nachträglich editiert am 09.01.2012 um 17:19 Uhr)

 Ich weiß, ich hab zu langsam geschrieben. Zwischenpost ^^

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