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Ich habe mal auf Anregung eines netten Forenmembers nachgeforscht und mich erkundigt, ob man GBs öffnen darf, was man machen darf und was nicht. Das Ergebnis hat mich etwas überrascht,denn dieses Thema ist eines derjenigen, welche nicht explizit von Paragraphen geregelt wurden!

Eine GB darf jeder öffnen und reinigen, neu fetten, reparieren und Ähnliches. Problematisch wird es nur wenn etwas verändert wurde! verbote ist ganz klar die Leistungssteigerung! Das tauschen von Gears, Switchunit und anderen,nicht die Leistung verändernden Teile ist etwas problematisch. Ich versuch das mal mit einem Bsp. zu erklären:

Du hast in deiner ASG die Gears durch bessere getauscht und gerätst in eine Polizeikontrolle! Der Polizist begutachtet deine ASG und äussert den Verdacht: Da wurde was verändert! Die ASG wird sichergestellt und zum Ballistischen Institut des BKA geschickt. Dort wird sie erstmal gechront und mit den Ergebnissen der in den Akten vermerkten Ergebnisse verglichen. Weicht das Chronergebnis stark von den Akteneinträgen ab, wird die Waffe Beschlagnahmt und der Besitzer bestraft! Wenn sie nicht abweicht, wird die GB geöffnet und der Inhalt mit Vorliegenden Musterexemplaren (Das BKA hat 5 Muster einer jeden in De erhältlichen ASG) verglichen. Der Beamte stellt fest, das andere Gears verbaut sind. Damit hat sich der Verdacht des Polizisten begründet und der Besitzer bekommt eine Rechnung über den Test und kann seine ASG zurückbekommen. Wenn aber alles so ist wie es sein soll, kommt keine Rechnung und der Besitzer kann seine ASG zurückbekommen da der Verdacht des Polzisten sich nicht bestätigt hat.

Darum ist bei manchen ASGs ein Händlersiegel auf die GB geklebt, damit die Polizei sofort erkennen kann ob die GB geöffnet wurde oder nicht!

Um jetzt noch den Leuten vorwegzugreifen, die sagen: Ich bin noch nie von der Polizei kontrolliert worden:Da habt ihr bis jetzt Glück gehabt, denn das hat der Haschraucher, der jede Woche nach Holland fuhr und Gras geschmuggelt hat auch gesagt-bis er erwischt wurde!

Interessant. Danke für die Aufklärung.

Also die Dienstanweisung der Polizei ist D doch eindeutig:

 

Waffe begutachten, ist ein "F" drauf ist alles ok.

Ist kein "F" drauf wird die Waffe konfisziert und geprüft.

 

Unter anderem im Waffenkalender der Polize-NRW nachzulesen.

@Daniel: So einfach ist es eben nicht, auch die Polizei weiss von Tuningaktionen bei ASGs. Und Wenn kein "F" drauf ist, wird die auch nicht gleich mitgenommen...

@Tobias: Ja, das gilt für ALLE GBs...

So, machen wir hier weiter...

Der Einbau ist wie gesagt nicht explizit erlaubt-aber auch nicht verboten! Das Problem ist, das es kein eindeutiges Gesetz über die reperatur von freien Waffen gibt. Man provoziert und begründet den Verdacht, den ein Polizist haben kann und muss somit die Rechnung für die BKA-Überprüfung der Waffe bezahlen- sofern sich nachweisen lässt, das höherwertige,nicht leisstungssteigernde Bauteile verwendet wurden. Der Paragraph 26 bezieht sich auf scharfe Waffen und ist nur teilweise für freie Waffen anwendbar da die Teile für freie Waffen zum Teil frei erhältlich sind. Hier müssen wir uns am Beispiel derLuftgewehre orientieren. Der Erwerb und Besitz von "Exportfedern", welche der Waffe eine Energie von mehr als 7,5 joule verleihen, ist in Deutschland für Personen ohne EWB nicht erlaubt, ein Sportabzugsbügel, welcher den Druckpunkt sensibilisiert hingegen schon. Auf AS bezogen würde das heissen: der Einbau einer Feder ist nicht legal,en tauschen der Standart Gears gegen High-speed gears wäre somit legal. Hier spielt aber das KwKg hinein welches die Erhöhung der Feuerrate untersagt. Eigentlich Quatsch,da in De Waffen NUR Halbautomatisch schiessen dürfen. Jedoch sind solche Gears für eine Erhöhung der ROF gedacht-somit liegt eine Manipulation des Antriebselements vor. Dies ist nicht strafbar und die Konsequenz liegt im ermessen des Ermittlers. Eine Reparatur mit gleichen / gleichwertigen Bauteilen ist wiederum keine Manipulation. Somit kann es auch keine Konsequenz geben!

Ich hoffe ihr könnt mir noch folgen?

Ich kann aufgrund der Gesetzlage leider keine Direkten Quellen in Form von Texten vorlegen- der Verhalt ergibt sich aus den alggemein bekannten Texten des Waffg.

Zitieren wir doch erstmal den genannten Gesetzestext und analysieren mal:

§ 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung
(1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände ein.

Und nun mal schauen:

Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung:

Da wir das alles privat für uns tun, ist es schon mal nichtgewerbsmäßig. Soweit schonmal korrekt. Was der Punkt unter "Waffenherstellung" versteht wird dann weiter erläutert

Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird durch einen Erlaubnisschein erteilt:

Schusswaffe - damit sind alle (Schuss-)Waffen eingeschlossen. Auch freie Waffen unter 7,5J (einschließlich die unter 0,5J) - näheres dazu findet man ebenfalls im WaffG unter der Definition von Schusswaffen.

Und weiter - wir stellen keine Waffen her. Damit der erste genannte Punkt uninteressant.

Bearbeitung - in erster Linie versteht man darin sicherlich das Tuning - Leistungssteigerrung/minderung. Jedoch wird nicht genau erläutert, was noch alles unter "Bearbeitung" fällt. Die Waffe zu pflegen, würde ich jedoch nicht darunter zählen.

Instandsetzung - Also im Grunde alles, was Reperatur und ein Austauschen von Teilen bedeutet.
Im Grunde kann man damit schon aufhören, was den Punkt Reperatur betrifft - es ist nach diesem Text egal, ob die wesentlichen Teile einfach zu beschaffen sind, oder nicht - davon steht nichts im WaffG.

Machen wir trotzdem weiter und wir finden in der Tat eine Gesetzesunklarheit.

Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände ein.

Immerhin schließt der zweite Satz den Erwerb/Besitz von wesentlichen Teilen zum Herstellen/Bearbeiten/Instandsetzen ein - sprich man benötigt dazu eine Erlaubnis.
Jedoch sind Reperaturteile sowie Tuningkits frei käuflich ganz ohne Erlaubnis.
Bei einer elektrischen ASG wären wesentliche Teile Lauf, Abzugseinheit sowie Gearbox.
Motor und Akku zählen nicht dazu, da sie weder ROF noch Leistung im wesentlichen beeinträchtigen.
Demnach müsste man für einen "einfachen" Lauf oder eine Gearbox eine Erlaubnis zum Besitz haben - was aber recht absurd ist.

Wie kann man also diesen § auswerten?
Für mich ist der Punkt zur Reperatur eindeutig, jedoch nicht dieser bezüglich von wesentlichen Teilen - da merkt man wieder deutlich, dass man dort differenzierter im Gesetz hätte Aussagen treffen müssen - auch wenn das WaffG nicht für AS zugeschneidert ist.

OK, aus diesem Blickwinkel ist das Thema Reperatur schon eindeutig, jedoch sind nur die Feder, der Piston,Kolben und Nozzle leistungsrelevandte Teile, der gesamte untere teil der GB ist nicht für die Schussleistung relevandt-jedoch für die ROF. Du hast geschrieben, es stünde nichts im Text, ob man die Teile Beschaffen kann oder nicht-Doch, du hast es ja genau darunter erläutert.

Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände ein.

das ist,wie du schon sagtest eine Gesetzesunklarheit, auf die man ssich im Ernstfall Berufen könnte, da die Teile ja im freien Handel zu kaufen sind und die von scharfn Waffen eben nicht! Genau da liegt der Knackpunkt, denn bei einer solchen Unklarheit ist das Gesetz eine Auslegungssache da der Einbau bei freien Waffen nicht explizit verboten ist! Auch wenn freie Waffen unter als Waffen kathegorisiert sind, muss der verkauf der Ersatzteile verboten sein um das Gesetz geltend zu machen.

Ich gebe dir Recht in dem Punkt, das man lieber einen ausgebildeten Fachmann die Reparatur durchführen lässt- erst recht bei u0,5ern- aber rein von der Sache dürfte man es auch selber-muss aber mit den im 1.Post aufgeführten Konsequenzen rechnen...

Eben - ich will es auch nicht madig reden, da es auch in meinen Augen lächerlich ist, dass man einfache Dinge wie Lauf, Zahnräder, Federn oder andere "einfache" Teile rein aus dem Gesetzestext nicht erwerben/besitzen dürfte.
Mir ist leider kein anderer Punkt im Gesetz bekannt, der dies aber aufhebt und gesondert regelt.

Klar ist Tuning so eine Sache, aber bei Reperatur (ohne Leistungsänderung) ist das vielleicht in Bezug zu "scharfen" Waffen richtig - auf AS-Waffen jedoch vollkommen überzogen, aber da macht das Gesetz ja keine Unterscheidung.

Sicherlich wird auch niemand wegen soetwas 6 Monate oder gar 5 Jahre weggesperrt, da auch das allgemeine öffentliche Interesse zu gering ist und das Strafmaß ohne (schwerwiegende) Folge unverhältnismäßig wäre - aber ein Einzug der ASG oder ggf. Geldbuße sehe ich als realistisch, wenn man den falschen Rechtsgelehrten gegenüber erwischt.

Und im Endeffekt ist vieles eine Auslegungssache und so lange es da auch kein einheitliches Strafmaß gegen solche "Kavaliersdelikte" gibt, wird man da wohl auch immer auf unterschiedliche Meinungen oder Aussagen treffen...

(6865 Posts - Leiter der Moderation)

also kann man quasi abschliesend sagen,  solange keine leistungsveränderung stattfindet ( BSP meine HK: ursprünglich 1.09J +/- 0.2J     jetzt 1,11 +/- 0.03 J , berechnet man noch die tolleranzen der anderen 5 exemplare ein, so ist die leistung original) ist man relativ legal am gesetz dran, und solang die semi schießt kann ich da auch high speed räder reinschmeißen...

lieg ich falsch?

Das kann man so sagen- jedoch bedenke, das su om Falle des Falles die Rechnung für die BKA Untersuchung tragen musst wenn du andere Teile eingebaut hast!

Meine Empfehlung für alle:

Wenn ihr 100% auf der sicheren Seite sein wollt, lasst alle anfallenden Arbeiten an der GB von einem BüMa machen.

Wenn ihr eure GB nur einfettet und eventuell Reparaturen durchführt mit baugleichen Ersatzteilen, kann euch nicht viel passieren.

Wenn ihr andere Bauteile einsetzt, solltet ihr für den schlimmsten Fall einen guten Anwalt kennen- denn Marv hat schon recht- ein übereifriger Staatsanwalt kann euch schnell einen Strick daraus drehen weil Richter sich mit der Materie nicht auskennen...

Du bist dir ganz sicher,dass das bka 5 Exemplare jeder asg hat(extrem viele), die von Steuergeldern finanziert wurden?

Die werden nicht vom Steuerzahler, sondern vom Importeur finanziert.

Ja, das BKA hat von jeder ASG, die im deutschen Handel erhältlich ist 5 Exemplare! Diese wurden jedoch nicht von Steuergeldern bezahlt, sondern von den Importeuren zur freien Verfügung gestellt. Noch Fragen warum die Teile in Deutschland so teuer sind? Oder warum Händler keine Einzelimporte machen? Geld

edit: da war der Hugo schneller...

Jetzt muß ich auch mal zwei Fallbeispiele anbringen. Zwar ergibt sich aus der Aussage, "Instandsetzung" aus dem §26 WaffG., bereits eine Antwort, aber dennoch würde ich diese Fragen gern stellen!

1. Aufschrauben der Waffem zur Behebung eines Gearjam. Öffnen des Gehäuses, entfernen des Motors.

2. Demontage eines defekten Piston und Montage eines, baugleichen, neuen Piston.

Sind diese Arbeiten auch von einer nicht qualifizierten und damit nichtberechtigten Person, ohne gewerbliche Absichten, durchführbar?

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