- Druckluftwaffen
- Federdruckwaffen
- CO2-Waffen mit einem F im Fünfeck
- Gas- und Schreckschusswaffen mit PTB-Zeichen und Nummer im Kreis.
Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis zum Führen einer Schreckschusswaffe, Reizstoffwaffe und Signalwaffe:
- 18. Lebensjahr vollendet (§ 2 Waffengesetz)
- Zuverlässigkeit (§ 5 Waffengesetz). Das heißt, man darf nicht innerhalb der letzen fünf beziehungsweise zehn Jahre rechtskräftig verurteilt worden sein. Zur Überprüfung Ihrer Zuverlässigkeit wird von der Ordnungsbehörde ein Auszug aus dem Bundeszentralregister (Strafregisterauszug) sowie eine Stellungnahme der Polizeibehörde und der Staatsanwaltschaft angefordert.
- Persönliche Eignung (§ 6 Waffengesetz) besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
1. geschäftsunfähig sind,
2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Zur Überprüfung der persönlichen Eignung kann ein amts- oder fachärztliches beziehungsweise fachpsychologisches Zeugnis verlangt werden.
Kleiner Waffenschein
Um die vorgenannte Art von Waffen in der Öffentlichkeit führen zu dürfen, benötigen Sie seit dem 1. April 2003 den so genannten Kleinen Waffenschein.
Eine Waffe führt, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt.
Das Führen derartiger Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen, also
- Versammlungen
- Demonstrationen
- Volksfeste
- Sportveranstaltungen
- Messen
- Ausstellungen
- Theater
- Kino
- Jahrmärkte
- Märkten
ist generell verboten.
Benötigte Unterlagen für den Antrag:Personalausweis
Gebühren:50 Euro