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(6882 Posts - Leiter der Moderation)

Chris, Vote 4 Mod of the Year!

So nun habe ich etwas Zeit und kann die Rechtsnorm auch noch Kommentieren.

Bisher unstrittig waren der Austausch von:

Hopup, Motor, Anbauteilen, Rahmenteilen gem. BKA Bescheid

Austauschläufe gem. WVW alt und BKA Aussage

Nun wurde in der neuen VWV der Besonderheit der freien Waffen und dem großen Angebot von Wechselsystemen Rechnung getragen, die auf dem Markt sind und für den Einbau durch den Endverbraucher vorgesehen sind.

Dazu zählen auch Gearboxen und entsprechende Teile davon. Somit sind auch Wechselsysteme, welche die Bauart ändern (Nach alter VWV nicht erlaubt) nun von der Erlaunispflicht ausgenommen. (z.B. GBB Austauschgearbox).

Nicht gestattet ist es Teile der Gearbox selbst anzufertigen und diese einzubauen, dafür wäre wieder eine Erlaubnis nötig.

Bausätze von ASG sind ebenfalls von der Erlaubnispflicht ausgenommen, diese sind zwar eher selten, wurden aber ebenfalls bedacht. 

Auch hier ist kein Verbot von Leistungänderung vorhanden.

Grundsätzliches Ziel von Wechselsystemen (Feuerwaffen, ebenso wie Freie Waffen)

ist: 

Ersatz von verschlissenen Teilen

Ersatz von Schwachen Teilen durch langlebige Teile

Verbesserung der Leistung/ Präzision

 

Somit sind diese Veränderungen in der Rechtsfindung bereits bedacht und, sofern diese nicht vom Gesetzgeber gewollt wären, mit einer entsprechenden Einschränkung, wie in der alten VWV, bedacht worden.

 

 

Problematik: Gearbox als Waffenrelevantes Teil. 

Für Waffenrelevante Teile ist die Gesetzliche Regelung, dass diese Rechtlich gleichgestellt sind, wie die Waffen für die sie bestimmt sind.

Bedeutet in der Praxis, alle Umgangsformen, die ich mit der Waffe berechtigt bin zu pflegen, darf ich auch mit dem Waffenrelevanten Teil. Sprich: erwerben, besitzen und ggf auch einführen. Denn darf ich die Waffe (unter 7,5J mit F) einführen so darf ich das Waffenrelevante Teil für diese Waffe ebenfalls einführen.

 

 

@Chris: Dir is schon bewusst, daß du soeben deine "97 Thesen" ans Portal genagelt hast, oder? Dein Portrait gehört auf ne Münze geprägt!

"Kniet nieder und staunet...!"

(1906 Posts - Moderator)

(nachträglich editiert am 05.01.2013 um 13:58 Uhr)

Naja, solange dadurch keine Blutigen Religionskriege folgen, die ganz Europa verheeren...

Ich hoffe nur, dass die anderen Behörden, die Kontakt mit Airsoft haben ebenfalls in diese Paragraphen mal reinschauen, oder sich für die Fortbildung jemanden ausleihen, der Ahnung hat. Erst dann wird das Leben einfach!

 

 

"Ich hoffe nur, dass die anderen Behörden, die Kontakt mit Airsoft haben ebenfalls in diese Paragraphen mal reinschauen oder sich für die Fortbildung jemanden ausleihen, der Ahnung hat."

Eigentlich sollten WIR diejenigen sein die die Ahnung haben! Kein Beamter und keine Behörde wird sich intensiver mit AS befassen als wir (es sollten), also is es an uns zu wissen was man darf und was nich.

Wer studiert schon Medizin wenn der Sohn als Sanitäter arbeitet?

Leider zählt in Deutschland nur das, was Du auf dem Papier stehen hast. Ich habe das Glück, dass ich offiziell Waffenrecht unterrichten darf, somit eine Lehrmeinung vertrete. Aber jemand mit der gleichen Fachkompetenz ohne die Papierbestätigung, ist eben offiziell nicht fachkundig!

(5263 Posts)

(nachträglich editiert am 05.01.2013 um 14:31 Uhr)

Diese "Papierbestätigung" is für uns Otto's wohl gar nich so einfach zugänglich bzw darf nich zugänglich gemacht werden?

edit: Das is auf die VWV bezogen!

(1906 Posts - Moderator)

(nachträglich editiert am 05.01.2013 um 14:39 Uhr)

Nur im Rahmen von juristischen Studiengängen oder entsprechenden Fachausbildungen.

Aber allein die Geschichte mit dem zweiten F, was ja viele BüMa machen (eigentlich Fachkräfte) zeigt, wie da die Gerüchte zur Rechtslage werden.

Jedenfalls zählt für den Bürger, was im Gesetz steht, nur das kann verbindlich sein. Interne Regelungen von Behörden dürfen nie ein Gesetz verändern. Oder dieses einschränken oder erweitern. Nicht einmal das BKA darf das, was schon einige Gerichtsurteile gezeigt haben.

Wer das gerne nachlesen möchte:

 http://www.dsb.de/media/PDF/Recht/Waffenrecht/Aktuelles/1_Waffenverwaltungsvorschrift_22_03_2012.pdf

Ist ein mächtig fetter Brocken und die Ergänzungen zum §26 beziehen sich auf die Regelungen im § 21, aber nicht abschrecken lassen.

Alle geltenden Gesetze und Vorschriften sind dem Bürger offen zugänglich.

Vielen herzlichen Dank für deine Arbeit, Chris.

Kann man das Ergebnis nicht irgendwie so deutlich machen, dass es jedem schon fast ins Gesicht fällt, z.B. einen dicken Link auf die Startseite zwischen Funk und Veranstaltungstermine?

Ich könnte mir nämlich vorstellen, dass damit viele Diskussionen unterbunden würden.

Oder zumindest einen Stickythread ganz oben in Rechtslage.

naja das hilft aber auch nur solange wie man in Deutschland ist und derjenige der kontrolliert zugänglich ist (und der Kontrollierte nicht kollerisch anfängt rumzubrüllen und zu beleidigen) Leider (und das ist nicht nur in Deutschland der Fall, in Andern Ländern ist die Reglung da deutlich willkürlicher) Fallen im AS immer Wieder Individuen auf die meinen sich mit den Kotrolleuren anlegen zu müssen, da wird dann mangels Sachkenntnis erstmal geblockt, Waffen einkassiert und man kann sie sich freundlich 2 Tage Später mit dem ganzen Papierkram den Chris hier aufgearbeitet hat wieder abholen wenn man denn ruhig bleibt ...

Denn allzuoft habe die Jungs die dich anhalten und dein Auto kontrollieren (in der Bahn wäre der Transport eh nen Verstoß gegen die AGB's der Bahn also besser nicht mit dem BGS anlegen) nicht allzuviel Ahnung von der materie und in aller Regel (nicht immer) keine Lust oder Zeit die 20 A4 Seiten Ausführungen Feststellungsbescheide und Beispielfälle durchzulesen vor Ort....

 

Dennoch hoch intressant und 10000 Dank dafür Chris (hilft mir zwar wenig da für mich das Deutsche Recht nicht zutrifft momentan, aber grade auch die Quellenverweise machen das ganze doch lesenswert und motivieren (mich zumindest) durch die Textwände durchzulesen wenn ich mal was freie Zeit habe ;))

Eigl. wunderbar, ich habe zwar jetzt noch nicht so ganz verstanden, ob die "rechtssicherheit" auf einem internen Papier steht, dass der normal Bürger nicht sehen darf (Logig lässt grüßen), aber zumindest gibt es uns die Grundlage, das ganze wust mal in einen txt zu setzen, der dann in idiotendeustch verfasst ist, und sämtliche fragen pö a pö abgreift.

 

DANKE!

(1670 Posts)

(nachträglich editiert am 22.01.2013 um 18:51 Uhr)

Warum sollte ich bei einer Verkehrskontrolle den Polizisten meine Waffen vorzeigen, die sich in einem abgeschlossenen Behältnis befinden? Weil wenn du die Waffen bei einer Verkehrskontrolle auspackst und vorzeigst, verstösst du ja rein rechtlich gegen das Gesetz und führst die Waffen in der Öffentlichkeit. Und genau darauf versuchen es einige Polizisten anzulegen, das du denen einen Grund zur Beschlagnahme lieferst.

Was man aber machen kann ist folgendes. Am Besten ist es die Cops freundlich darauf hinzuweisen, dass du die Waffen abgeschlossen zu transportieren hast und du ihnen einräumst den Koffer zu öffnen bzw. du dich gerne kooperativ zeigen, aber sichergestellt haben möchtest, dass du im Zuge der Kontrolle nicht belangt wirst weil du gegen die Vorschrift des Verschlusses auf Anweisung der Polizei verstößst.
Das sichert dich ab und zeigt den Herren das du dich auch mit den gesetzmäßigkeiten auskennst. Das setzt sich manchmal über Unwissenheit der Beamten und kann mitunter stundenlange Aufenthalte auf dem Revier ersparen.

Soviel zum Thema Verkehrskontrolle und Waffen vorzeigen.

 

Hab mal die Situation einem Anwalt geschildert und das ist seine Antwort. Soviel also zum Thema Halbwissen.

Sehr geehrter Herr ++++++, 

Im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle sind Sie m.E. hierzu nicht verpflichtet. Diese dient der Verkehrsüberwachung und ggf. Verkehrssicherheit des Fahrzeugs. 
Allerdings sollten Sie grundsätzlich beachten, dass die Softairwaffen nicht nur nicht griffbereit oder einsehbar, sondern insbesondere nicht schussbereit transportiert werden dürfen, d.h. ohne Magazin oder Kugel im Lauf. 

Anders verhält es sich bei einer Durchsuchung des Fahrzeugs nach § 102 StPO, für die dann jedoch eine richterliche Anordnung bzw. Gefahr im Verzug vorhanden sein müssen. Zwar sind Sie auch dann nicht verpflichtet, Auskunft zu erteilen, insbesondere wenn die Durchsuchung aufgrund eines Verfahrens gegen Sie selbst durchgeführt werden soll. Zur Vermeidung von Mißverständnissen sollten Sie dann jedoch auf die Waffen hinweisen, wenn Sie diese vorschriftsmäßig transportieren und sich die Durchsuchung hierauf nicht bezieht. 

Durch das Öffnen des Koffers wird der Tatbestand des Führens noch nicht erfüllt. Die Waffen bei einer solchen Durchsuchung in die Hand zu nehmen ist m.E. nicht nur aufgrund eines, wenn auch nicht unproblematisch durchzufechtenden Verstoßes gegen das Waffenrecht unratsam; insbesondere könnte dies durch Beamten auch mißverstanden werden. Sollten die Beamten der Ansicht sein, die Waffen näher in Augenschein zu nehmen, sollten Sie dies dann geschehen lassen, in dem Sie der Herausnahme durch die Beamten zustimmen. 







Bitte beachten Sie, dass der von Ihnen geschilderte Sachverhalt Grundlage einer ersten rechtlichen Einschätzung ist. Ergänzungen, Änderungen und Weglassungen führen ggf. zu völlig anderen Ergebnissen. 

Ich bedanke mich für Ihr Vertrauen und verbleibe 

Mit freundlichen Grüssen

 

 

Rechtsanwalt Michael Kühn 
www.advokuehn.de 
mail an : *rechtsanwalt@advokuehn.de* 

 

Hatte auf dem Weg zur Border War 4 Kontakt mit der Landespolizei Sachsen bei einer "verdachtsunabhängigen Verkehrskontrolle".

Die Waffen haben sie auf Anfrage zu sehen bekommen und sowohl nach F oder 0,5J Zeichen sowie Importeurszeichen geschau. Und sie haben auch auf Taschen und Schlösser geachtet.

(3605 Posts)

(nachträglich editiert am 05.01.2013 um 20:25 Uhr)

so kenne ich das auch :)

 

solange man freundlich ist gehts in der Regel gut, da ich meist umfangreiches Fotoequipment dabei habe habe ich im Zweifel noch den Zwecke der Film-und Bildaufnahmen im Rücken.

 

Und die Jungs fragen durchaus mal nach wenn man nen offensichtlichen Waffenkoffer auch vorschriftsmäßig verschlossen im Kofferraum hat und eben nicht als Waffenbesitzer registriert ist ... (zumindest bei uns gibts öfter mal Probleme mit Wilderern), da wird dann eben mal als begründeter Verdachtsfall das gesamte Auto beschlagnahmt ... da bin ich doch lieber kooperativ ^^

 

Das man durch Öffnen der verschlossenen Transportbehältnisse nach ausdrücklicher Aufforderung durch die Polizei gegen die Bestimmungen verstößt nachdem man eindeutig klargestellt hat was sich (wahrheitsgemäß) in den Koffern/waffentaschen befindet kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, das das als verstoß durchgeht, solange die Teile beim Beginn der Kontrolle ordnunggemäß verschlossen waren.

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