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aja egal also die ploizei aschaffenburg meinte zaun Oä. drumm, sicherheitsabstand und gut is allerdings ohne gewähr (noch kein urteil was das bestätigt...) so ~closed~ denke ich mal ^^

*hab eigentlich nur einmal auf Absenden geklickt...*

John: Du zitierst vollkommen veraltete Textstellen. in 6 Jahren ändert sich auch im deutschen Gesetz was ;)

 

§42a WaffG:

Es ist verboten [...] Anscheinswaffen [...] zu führen.

 

WaffG Anlage 1:

1.6
Anscheinswaffen
Anscheinswaffen sind
1.6.1
Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,
1.6.2
Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder
1.6.3
unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.
Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.

 

 

Fokussiere hier mal das Wort "enthalten". Die Grundsubstanz des Spielzeugs muss folglich aus neonfarbenen Material sein, es reicht theoretisch nicht sie einfach anzusprayen.

Danke für das Posten eiens aktualisierten Textes :).

Interessant finde ich das Wort "insbesondere", was für mich aussagt, dass dies nicht ausschließlich gilt. Ich denke fernerhin, dass es sicherlich einen Unterschied macht, auch wenn es subjektiv ist, dass deutliche Erkennungszeichen dafür, das es sich um ein "Spielzeug" handelt, Missverständnisse von vornerein verhindern können. Ich sage aber nicht, dass man damit auf der rechtlich absolut sicheren Seite ist...

Ich bin mir außerdem nicht schlüssig, was mit dem Wort "Kennzeichnungen" anzufangen ist...

Interessant finde ich das Wort "insbesondere", was für mich aussagt, dass dies nicht ausschließlich gilt.

 

Interessant, eine Argumentation in diese Richtung lese ich heute zum ersten mal. Wäre mal was über was man debattieren könnte.

 

Zum Thema Kennzeichnungen: Genaues Zitat habe ich nicht gefunden(/gesucht), jedoch so vom logischen her sind die Kennzeichen einer Waffe Lauf und Griff/Abzugseinheit.

Ein Rechteck mit ~50cm länge würde beispielsweise kaum Kennzeichen einer Waffe besitzen, kann aber dennoch Lauf, Gearbox etc beherbergen, stellt also eine spielbare (ansichtssache) AEG dar.

 

 

Also ich finde die ganze Rechtslage in Deutschland echt bescheuert. Was um alles in der Welt muss man denn tun, damit eine Airsoft in einer Tasche im Auto nicht mehr als Anscheinswaffe gilt? Dummerweise gibt es aber gebraucshtüchtige Airsfotwaffen wohl kaum, die nicht unter das Gesetz fallen. Stattdessen gibt es aber eine Reihe von Waffen, die garnicht nach solche aussehen...

1. Das die deutschen Gesetzte voll fürn A sind, ist ja wohl keine besondere Erkenntnis.

 

2. Was ist ich besorge mir die genehmigung zum nicht gewerblichen herstellen von Waffen.

Darf ich dann damit umgebaut zur 0,5er im Stadtwald spielen?

 

es ist bunte Plaste

es schaut keiner Realen Waffe ähnlich

es geht kein Bedrohungspotenzial davon aus

es unterligt nicht §6 (Anschein)

 

wat nu?

Darf ich dann damit umgebaut zur 0,5er im Stadtwald spielen?

 

es ist bunte Plaste

es schaut keiner Realen Waffe ähnlich

es geht kein Bedrohungspotenzial davon aus

es unterligt nicht §6 (Anschein)

Unterliegt es dem Anscheinsparagraphen? -> Jein
Unterliegt es dem Bestimmungen einer Waffe? -> Nein, es ist Spielzeug
Ergo? ;) - in erster Linie könnte es legal.
Solange es von einer <0,5er ausgeht und auch kein "Tuning" stattfindet, dass die Leistung auf >0,5J anhebt, bleibt es letztenendlich aus meiner Sicht eine Bastelarbeit an Spielzeug.

Wobei man bedenken muss, dass "Anscheinswaffe" nicht gleich "Anscheins-G36" (als Beispiel) heißt. Wenn es generell aussieht wie eine Schusswaffe (jeglicher Art), kann man bei den schwammigen Formulierungen immer von einer Anscheinswaffe ausgehen. Es wird sich ja nie direkt auf Kriegswaffen bezogen...

Oder?

Demnach kann Dir denke ich auch niemand eine genaue Antwort geben: Auslegungssache. Grenzwertig. Es gibt viel Pro und viel Kontra. Nicht eindeutig.

MfG

EDIT:
Belassen wir es doch dabei, dass wir uns hier nicht auf Glatteis begeben werden und "unser Anscheinswaffen" erst gar nicht in die Richtung der Öffentlichkeit tragen werden. Behandeln wir eine <0,5er Softair genauso wie eine 18er-Markierer hinsichtlich der Austragungsorte und deren Bedingungen zur legalen Ausübung.

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